Rechtssatz RS0087167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087167
Geschäftszahl
12Os50/76; 13Os25/77
Entscheidungsdatum
03.03.1977
Rechtssatz
Dauert die Truppenübung, zu der die Einberufung ergeht, nicht länger als dreißig Tage, dann ist es begrifflich ausgeschlossen, dem Befehl länger als dreißig Tage nicht Folge zu leisten, weil dessen Befolgung denknotwendig nur bis zu dem Ende der Übung möglich ist. In diesen Fällen ist nur der Grundtatbestand des § 7 Abs 1 MilStG gegeben.Dauert die Truppenübung, zu der die Einberufung ergeht, nicht länger als dreißig Tage, dann ist es begrifflich ausgeschlossen, dem Befehl länger als dreißig Tage nicht Folge zu leisten, weil dessen Befolgung denknotwendig nur bis zu dem Ende der Übung möglich ist. In diesen Fällen ist nur der Grundtatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, MilStG gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087167
Dokumentnummer
JJR_19760511_OGH0002_0120OS00050_7600000_001