Rechtssatz RS0087271
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087271
Entscheidungsdatum
10.03.1981
Rechtssatz
"Kameradschaftsdiebstahl" gemäß § 31 Abs 2 MilStG kann nur an Sachen im Eigentum anderer Soldaten, nicht aber an Ausrüstungsgegenständen begangen werden, die ein Soldat bloß innehat und die auch nicht im Eigentum eines dritten Soldaten stehen."Kameradschaftsdiebstahl" gemäß Paragraph 31, Absatz 2, MilStG kann nur an Sachen im Eigentum anderer Soldaten, nicht aber an Ausrüstungsgegenständen begangen werden, die ein Soldat bloß innehat und die auch nicht im Eigentum eines dritten Soldaten stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087271
Dokumentnummer
JJR_19810310_OGH0002_0090OS00022_8100000_001