Rechtssatz RS0087293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087293
Entscheidungsdatum
21.11.1991
Rechtssatz
Auch außerhalb des Bereiches der in § 55 FinStrG aufgezählten Abgaben ist das Gericht an die endgültige Abgabenfestsetzung durch einen gegen den Angeklagten ergangenen rechtskräftigen Bescheid insoweit gebunden, als es von Bestand und Höhe der sich hieraus ergebenden Abgabenschuld als Tatsache auszugehen hat. Eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abgabenschuld kommt daher nur für die Bereiche der subjektiven Tatseite und der Erfüllung spezifisch finanzstrafrechtlicher Tatbestandsmerkmale in Betracht.Auch außerhalb des Bereiches der in Paragraph 55, FinStrG aufgezählten Abgaben ist das Gericht an die endgültige Abgabenfestsetzung durch einen gegen den Angeklagten ergangenen rechtskräftigen Bescheid insoweit gebunden, als es von Bestand und Höhe der sich hieraus ergebenden Abgabenschuld als Tatsache auszugehen hat. Eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abgabenschuld kommt daher nur für die Bereiche der subjektiven Tatseite und der Erfüllung spezifisch finanzstrafrechtlicher Tatbestandsmerkmale in Betracht.
Entscheidungstexte
- 14 Os 120/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 14 Os 120/89
- 15 Os 128/90
Entscheidungstext OGH 18.12.1990 15 Os 128/90
- 14 Os 127/90
Entscheidungstext OGH 21.11.1991 14 Os 127/90
Gegenteilig; Verstärkter Senat; Beisatz: Keine Bindungswirkung von Abgabenbescheiden. (T1) Veröff: EvBl 1992/26 S 93 = JBl 1992,656 (zustimmend Seiler) = RZ 1993/47 S 142
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087293
Dokumentnummer
JJR_19891115_OGH0002_0140OS00120_8900000_003