Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helge B*** war sohin zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T***:
Im Ergebnis zutreffend ist die Rechtsrüge (Z 9 lit. b) dieses Angeklagten, die Strafbarkeit seiner im Jahre 1977 begangenen Tathandlungen (B 1 und B 2) sei zufolge Verjährung aufgehoben. Der Beschwerdeführer übersieht zwar, daß die auf Ablauf der 5-jährigen Frist des § 31 Abs. 2 FinStrG beruhende Verjährung hinsichtlich der Fakten B 1 und B 2 nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist für das im Jahre 1978 begangene Finanzvergehen (B 3) eintritt (§ 31 Abs. 3 FinStrG), wovon angesichts der Anhängigkeit (§ 14 Abs. 3 FinStrG) des betreffenden Strafverfahrens bei der Finanzstrafbehörde seit dem Jahre 1982 (S 45/I ff) keine Rede sein kann (§ 31 Abs. 4 lit. b FinStrG).Im Ergebnis zutreffend ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) dieses Angeklagten, die Strafbarkeit seiner im Jahre 1977 begangenen Tathandlungen (B 1 und B 2) sei zufolge Verjährung aufgehoben. Der Beschwerdeführer übersieht zwar, daß die auf Ablauf der 5-jährigen Frist des Paragraph 31, Absatz 2, FinStrG beruhende Verjährung hinsichtlich der Fakten B 1 und B 2 nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist für das im Jahre 1978 begangene Finanzvergehen (B 3) eintritt (Paragraph 31, Absatz 3, FinStrG), wovon angesichts der Anhängigkeit (Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG) des betreffenden Strafverfahrens bei der Finanzstrafbehörde seit dem Jahre 1982 (S 45/I ff) keine Rede sein kann (Paragraph 31, Absatz 4, Litera b, FinStrG).
Das Erstgericht hat jedoch den Ablauf der Frist für die absolute Verjährung (§ 31 Abs. 5 FinStrG) übersehen. Diese vom Beginn der Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 1 FinStrG laufende - keiner Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung unterliegende - Frist beträgt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, fünfzehn, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, zehn Jahre. Dabei sind unter den der längeren Verjährungsfrist unterliegenden Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, allein die gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG wegen erschwerender Umstände oder im Hinblick auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages stets der gerichtlichen Ahndung vorbehaltenen Taten zu verstehen, nicht aber jene, für welche das Gericht nur zufolge Konnexität im Sinne der Absätze 3 und 4 der letztgenannten Gesetzesstelle zuständig ist (12 Os 37/88). Vorrangiger Zweck jeder strafrechtlichen Verjährungsvorschrift ist es nämlich, dem Entfall des Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs Rechnung zu tragen (vgl. Leukauf-Steininger Komm2 § 57 RN 2), weshalb die finanzstrafrechtlichen Verjährungsfristen nicht von Zuständigkeitsverschiebungen abhängig sein können, die im Einzelfall ohne jeden Einfluß auf das Strafbedürfnis bleiben und daher auch keine Veränderung der Strafandrohungen nach sich ziehen (EvBl. 1986/174; SSt. 51/15). In diesem Sinne sorgt auch § 53 Abs. 4 zweiter Satz FinStrG ausdrücklich dafür vor, daß mit einer gerichtlichen Verurteilung ausschließlich wegen eines sonst in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens nicht die Folgen einer gerichtlichen, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzbehörden verbunden sind.Das Erstgericht hat jedoch den Ablauf der Frist für die absolute Verjährung (Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG) übersehen. Diese vom Beginn der Verjährungsfrist im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, FinStrG laufende - keiner Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung unterliegende - Frist beträgt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, fünfzehn, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, zehn Jahre. Dabei sind unter den der längeren Verjährungsfrist unterliegenden Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, allein die gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG wegen erschwerender Umstände oder im Hinblick auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages stets der gerichtlichen Ahndung vorbehaltenen Taten zu verstehen, nicht aber jene, für welche das Gericht nur zufolge Konnexität im Sinne der Absätze 3 und 4 der letztgenannten Gesetzesstelle zuständig ist (12 Os 37/88). Vorrangiger Zweck jeder strafrechtlichen Verjährungsvorschrift ist es nämlich, dem Entfall des Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs Rechnung zu tragen vergleiche Leukauf-Steininger Komm2 Paragraph 57, RN 2), weshalb die finanzstrafrechtlichen Verjährungsfristen nicht von Zuständigkeitsverschiebungen abhängig sein können, die im Einzelfall ohne jeden Einfluß auf das Strafbedürfnis bleiben und daher auch keine Veränderung der Strafandrohungen nach sich ziehen (EvBl. 1986/174; SSt. 51/15). In diesem Sinne sorgt auch Paragraph 53, Absatz 4, zweiter Satz FinStrG ausdrücklich dafür vor, daß mit einer gerichtlichen Verurteilung ausschließlich wegen eines sonst in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens nicht die Folgen einer gerichtlichen, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzbehörden verbunden sind.
Vorliegend war sohin (mangels einer dem Gericht gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 FinStrG vorbehaltenen Zuständigkeit) der Eintritt der absoluten Verjährung der Finanzvergehen des Angeklagten T*** unter Zugrundelegung einer 10-jährigen Frist zu prüfen. Der diese Verjährungsfrist an sich in Gang setzende tatbestandsmäßige Erfolg (§ 31 Abs. 1 FinStrG) ist zwar jeweils mit der zu niedrigen Festsetzung der Abgaben (§ 35 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG), also mit dem Datum der Erlassung der Eingangsabgabenbescheide für die unter B 1 bis 3 (= A 7, 8 und 11) des Schuldspruchs bezeichneten Kraftfahrzeuge am 7.April 1977 (S 465/I), 21.April 1977 (S 517/I) und 3.Oktober 1978 (S 625/I) eingetreten. Gemäß § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG beginnt die (Verfolgungs-)Verjährungsfrist aber nie früher zu laufen, als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Nach § 208 Abs. 1 lit. a iVm § 207 Abs. 2 BAO beginnt die Verjährungsfrist zur Festsetzung von Eingangsabgaben mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (hier: 1978). Daraus ergibt sich, daß auch in Ansehung des zeitlich letzten Faktums (B 3 = A 11), bei dem der Lauf der (absoluten) Verfolgungsverjährungsfrist somit am 1.Jänner 1979 begonnen hat, zum Zeitpunkt der Urteilsfällung am 19.April 1989 bereits Verjährung eingetreten war. Der gegen den Angeklagten T*** ergangene Schuldspruch ist sohin mit - im Falle des Faktums B 3 in der Beschwerde nicht geltend gemachter, jedoch gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmender - materieller Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO behaftet, weshalb sogleich in der Sache selbst auf Freispruch zu erkennen war.Vorliegend war sohin (mangels einer dem Gericht gemäß Paragraph 53, Absatz eins, oder Absatz 2, FinStrG vorbehaltenen Zuständigkeit) der Eintritt der absoluten Verjährung der Finanzvergehen des Angeklagten T*** unter Zugrundelegung einer 10-jährigen Frist zu prüfen. Der diese Verjährungsfrist an sich in Gang setzende tatbestandsmäßige Erfolg (Paragraph 31, Absatz eins, FinStrG) ist zwar jeweils mit der zu niedrigen Festsetzung der Abgaben (Paragraph 35, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG), also mit dem Datum der Erlassung der Eingangsabgabenbescheide für die unter B 1 bis 3 (= A 7, 8 und 11) des Schuldspruchs bezeichneten Kraftfahrzeuge am 7.April 1977 (S 465/I), 21.April 1977 (S 517/I) und 3.Oktober 1978 (S 625/I) eingetreten. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz FinStrG beginnt die (Verfolgungs-)Verjährungsfrist aber nie früher zu laufen, als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 207, Absatz 2, BAO beginnt die Verjährungsfrist zur Festsetzung von Eingangsabgaben mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (hier: 1978). Daraus ergibt sich, daß auch in Ansehung des zeitlich letzten Faktums (B 3 = A 11), bei dem der Lauf der (absoluten) Verfolgungsverjährungsfrist somit am 1.Jänner 1979 begonnen hat, zum Zeitpunkt der Urteilsfällung am 19.April 1989 bereits Verjährung eingetreten war. Der gegen den Angeklagten T*** ergangene Schuldspruch ist sohin mit - im Falle des Faktums B 3 in der Beschwerde nicht geltend gemachter, jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmender - materieller Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet, weshalb sogleich in der Sache selbst auf Freispruch zu erkennen war.
Die Berufungen des Angeklagten T*** und des Zollamtes Wien in Ansehung dieses Angeklagten sind damit gegenstandslos. Infolge des Freispruchs des Angeklagten T*** für den vorliegenden Fall zwar ohne aktuelle Bedeutung, aber doch zur Hintanhaltung künftiger Mißverständnisse sei noch darauf verwiesen, daß die in der Begründung des Ersturteils (US 21) enthaltene Auslegung der Kompetenzbestimmung des § 53 Abs. 4 FinStrG (idF FinStrGNov 1985) verfehlt ist.Die Berufungen des Angeklagten T*** und des Zollamtes Wien in Ansehung dieses Angeklagten sind damit gegenstandslos. Infolge des Freispruchs des Angeklagten T*** für den vorliegenden Fall zwar ohne aktuelle Bedeutung, aber doch zur Hintanhaltung künftiger Mißverständnisse sei noch darauf verwiesen, daß die in der Begründung des Ersturteils (US 21) enthaltene Auslegung der Kompetenzbestimmung des Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG in der Fassung FinStrGNov 1985) verfehlt ist.
Wie sich schon aus der Unterscheidung zwischen dem "Täter" und den "anderen" vorsätzlich an der Tat Beteiligten, aber auch zufolge historisch-teleologischer Interpretation (vgl. die vor Inkrafttreten der FinStrG-Novelle 1985 geltende Fassung des § 53 Abs. 4 FinStrG; siehe EBRV zu dieser Novelle, 668 BlgNR 16.GP, 14) ergibt, tritt die gerichtliche Zuständigkeit für Beteiligte im Sinne der zweiten und dritten Täterschaftsform des § 11 FinStrG nur dann ein, wenn das Verhalten des unmittelbaren Täters (erste Täterschaftsform) gerichtlich strafbar ist. Die Verfolgung des Bestimmungs- oder Beitragstäters durch das Gericht bewirkt hingegen nicht (mehr) die Gerichtszuständigkeit für das Verfahren gegen den unmittelbaren Täter oder weitere vorsätzlich Beteiligte (Harbich, FinStrG MTA3, Anm. 4 a zu § 53; siehe auch Erl. 3 d zu § 53 FinStrG in Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch). Die irrige Rechtsansicht des Erstgerichtes hatte allerdings nicht die ungerechtfertige Annahme gerichtlicher Zuständigkeit hinsichtlich des Angeklagten T*** zur Folge, lag ihm doch ein Tatbeitrag zu einem Verhalten des Mitangeklagten B*** zur Last, welches - wie bereits eingangs bemerkt - rechtsrichtig ohnehin als unmittelbare Täterschaft zu beurteilen gewesen wäre.Wie sich schon aus der Unterscheidung zwischen dem "Täter" und den "anderen" vorsätzlich an der Tat Beteiligten, aber auch zufolge historisch-teleologischer Interpretation vergleiche die vor Inkrafttreten der FinStrG-Novelle 1985 geltende Fassung des Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG; siehe EBRV zu dieser Novelle, 668 BlgNR 16.GP, 14) ergibt, tritt die gerichtliche Zuständigkeit für Beteiligte im Sinne der zweiten und dritten Täterschaftsform des Paragraph 11, FinStrG nur dann ein, wenn das Verhalten des unmittelbaren Täters (erste Täterschaftsform) gerichtlich strafbar ist. Die Verfolgung des Bestimmungs- oder Beitragstäters durch das Gericht bewirkt hingegen nicht (mehr) die Gerichtszuständigkeit für das Verfahren gegen den unmittelbaren Täter oder weitere vorsätzlich Beteiligte (Harbich, FinStrG MTA3, Anmerkung 4 a zu Paragraph 53,; siehe auch Erl. 3 d zu Paragraph 53, FinStrG in Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch). Die irrige Rechtsansicht des Erstgerichtes hatte allerdings nicht die ungerechtfertige Annahme gerichtlicher Zuständigkeit hinsichtlich des Angeklagten T*** zur Folge, lag ihm doch ein Tatbeitrag zu einem Verhalten des Mitangeklagten B*** zur Last, welches - wie bereits eingangs bemerkt - rechtsrichtig ohnehin als unmittelbare Täterschaft zu beurteilen gewesen wäre.
Zu den Berufungen des Angeklagten B***
und des Zollamtes Wien in Ansehung dieses Angeklagten:
Ausgehend vom strafbestimmenden Verkürzungsbetrag von 114.739 S und ohne Annahme besonderer Strafbemessungsgründe verhängte das Schöffengericht über den Angeklagten B*** nach §§ 35 Abs. 4, 38 Abs. 1 FinStrG und gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Straferkenntnisse des Zollamtes Wien vom 27.Mai 1981, Straflisten-Nr. 477/76 (6.000 S Geldstrafe wegen § 35 Abs. 2 FinStrG), und des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk Wien vom 29.April 1982, Straflisten-Nr. 63/82 (50.000 S Geldstrafe wegen § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG), eine zusätzliche Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall deren Uneinbringlichkeit 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.Ausgehend vom strafbestimmenden Verkürzungsbetrag von 114.739 S und ohne Annahme besonderer Strafbemessungsgründe verhängte das Schöffengericht über den Angeklagten B*** nach Paragraphen 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, FinStrG und gemäß Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG unter Bedachtnahme auf die Straferkenntnisse des Zollamtes Wien vom 27.Mai 1981, Straflisten-Nr. 477/76 (6.000 S Geldstrafe wegen Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG), und des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk Wien vom 29.April 1982, Straflisten-Nr. 63/82 (50.000 S Geldstrafe wegen Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG), eine zusätzliche Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall deren Uneinbringlichkeit 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
Außerdem erkannte es gemäß §§ 19 Abs. 1, 35 Abs. 4, 38 Abs. 1 FinStrG auf eine Wertersatzstrafe von 297.307,81 S, für den Fall deren Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Berechnung der Wertersatzstrafe nahm das Schöffengericht nach den einzelnen Urteilsfakten folgende Differenzierung vor:Außerdem erkannte es gemäß Paragraphen 19, Absatz eins, 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, FinStrG auf eine Wertersatzstrafe von 297.307,81 S, für den Fall deren Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Berechnung der Wertersatzstrafe nahm das Schöffengericht nach den einzelnen Urteilsfakten folgende Differenzierung vor:
In Ansehung der Fakten A 7, 8 und 11 (an welchen auch der Angeklagte T*** beteiligt war) ging es von einer Beteiligung des Angeklagten B*** sowie der abgesondert verfolgten Walter B*** und Josef K*** im Ausmaß von jeweils 30 % aus, wobei es die restlichen 10 % dem Angeklagten T*** als Wertersatz zurechnete, von dessen tatsächlicher Auferlegung es allerdings wegen Unverhältnismäßigkeit gemäß § 19 Abs. 5 FinStrG zur Gänze absah. Unter Zugrundelegung eines gemeinen Wertes der dem (unvollziehbaren) Verfall unterliegenden drei PKW von insgesamt 365.965,60 S errechnete es für den Angeklagten B*** insoweit einen Teilbetrag von 109.789,68 S. Bei den Fakten A 3 bis 6, 9 und 12 nahm es eine Drittelbeteiligung des Angeklagten B*** (neben B*** und K***) an und errechnete aus einem Gesamtwert der sechs bezüglichen PKW von 562.554,40 S (unter Berücksichtigung eines dabei unterlaufenen Übertragungsfehlers richtig: 562.500,40 S) einen weiteren Teilbetrag von 187.518,13 S, zusammen demnach 297.307,81 S. Die restlichen Fakten A 1, 2 und 10 bezog es in der rechtsirrigen Annahme einer im Urteilszeitpunkt (19.April 1989) noch gegebenen Anwendbarkeit der Bestimmung des § 17 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. 1984/532 (vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Punkt V des bei § 17 FinStrG abgedruckten Erlasses des BMfF) - ersichtlich den zum Zeitpunkt der Anklageerhebung (28.Dezember 1987) noch zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgend (S 136/II) - in die Wertersatzberechnung nicht ein, weil insoweit der auf die betreffenden PKW entfallende strafbestimmende Wertbetrag weniger als ein Zehntel der für seine Ermittlung maßgebenden Bemessungsgrundlage beträgt.In Ansehung der Fakten A 7, 8 und 11 (an welchen auch der Angeklagte T*** beteiligt war) ging es von einer Beteiligung des Angeklagten B*** sowie der abgesondert verfolgten Walter B*** und Josef K*** im Ausmaß von jeweils 30 % aus, wobei es die restlichen 10 % dem Angeklagten T*** als Wertersatz zurechnete, von dessen tatsächlicher Auferlegung es allerdings wegen Unverhältnismäßigkeit gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG zur Gänze absah. Unter Zugrundelegung eines gemeinen Wertes der dem (unvollziehbaren) Verfall unterliegenden drei PKW von insgesamt 365.965,60 S errechnete es für den Angeklagten B*** insoweit einen Teilbetrag von 109.789,68 S. Bei den Fakten A 3 bis 6, 9 und 12 nahm es eine Drittelbeteiligung des Angeklagten B*** (neben B*** und K***) an und errechnete aus einem Gesamtwert der sechs bezüglichen PKW von 562.554,40 S (unter Berücksichtigung eines dabei unterlaufenen Übertragungsfehlers richtig: 562.500,40 S) einen weiteren Teilbetrag von 187.518,13 S, zusammen demnach 297.307,81 S. Die restlichen Fakten A 1, 2 und 10 bezog es in der rechtsirrigen Annahme einer im Urteilszeitpunkt (19.April 1989) noch gegebenen Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, FinStrG in der Fassung BGBl. 1984/532 vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Punkt römisch fünf des bei Paragraph 17, FinStrG abgedruckten Erlasses des BMfF) - ersichtlich den zum Zeitpunkt der Anklageerhebung (28.Dezember 1987) noch zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgend (S 136/II) - in die Wertersatzberechnung nicht ein, weil insoweit der auf die betreffenden PKW entfallende strafbestimmende Wertbetrag weniger als ein Zehntel der für seine Ermittlung maßgebenden Bemessungsgrundlage beträgt.
Gegen diese Strafaussprüche wendet sich der Angeklagte B*** mit Berufung, mit der er eine Herabsetzung der Zusatzgeldstrafe sowie der Wertersatzstrafe anstrebt. Das Zollamt Wien hinwieder beantragt mit seiner Berufung eine Anhebung der Zusatzgeldstrafe. Schon bei isolierter Betrachtung des vorliegenden, sorgfältig geplanten (vgl. § 32 Abs. 3 StGB) und unter Beteiligung mehrerer Personen gewerbsmäßig begangenen Finanzvergehens, ist die verhängte Geldstrafe von 20.000 S, die bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von 114.739 S nur etwas mehr als 4 % der Höchststrafe (458.956 S) beträgt, zu niedrig. Unter Berücksichtigung der führenden Beteiligung des Angeklagten B*** einerseits und des langen Zurückliegens der Tat andererseits erschien eine Erhöhung der zusätzlichen Geldstrafe auf 60.000 S angemessen (§ 23 FinStrG), was auch eine entsprechende Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe nach sich ziehen mußte.Gegen diese Strafaussprüche wendet sich der Angeklagte B*** mit Berufung, mit der er eine Herabsetzung der Zusatzgeldstrafe sowie der Wertersatzstrafe anstrebt. Das Zollamt Wien hinwieder beantragt mit seiner Berufung eine Anhebung der Zusatzgeldstrafe. Schon bei isolierter Betrachtung des vorliegenden, sorgfältig geplanten vergleiche Paragraph 32, Absatz 3, StGB) und unter Beteiligung mehrerer Personen gewerbsmäßig begangenen Finanzvergehens, ist die verhängte Geldstrafe von 20.000 S, die bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von 114.739 S nur etwas mehr als 4 % der Höchststrafe (458.956 S) beträgt, zu niedrig. Unter Berücksichtigung der führenden Beteiligung des Angeklagten B*** einerseits und des langen Zurückliegens der Tat andererseits erschien eine Erhöhung der zusätzlichen Geldstrafe auf 60.000 S angemessen (Paragraph 23, FinStrG), was auch eine entsprechende Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe nach sich ziehen mußte.
In diesem Umfang war daher der Berufung des Zollamtes Wien Folge zu geben und der Angeklagte B*** insoweit mit seiner Berufung darauf zu verweisen.
Hingegen war der Berufung des Angeklagten B*** in Ansehung der Wertersatzstrafe ein Erfolg zu versagen.
Der angenommene Beteiligungsanteil von 30 % bzw. 33 % ist angesichts des Umstandes, daß der Angeklagte der Urheber (US 13) und Hauptnutznießer des Finanzvergehens war (US 20) keineswegs zu hoch gegriffen. Da drei PKW - wie erwähnt - zu Unrecht überhaupt nicht in die Wertersatzberechnung mit einbezogen worden sind, kann sich der Berufungswerber auch von daher nicht durch die Höhe des ihm auferlegten Wertersatzes beschwert erachten. Der Wertersatzanteil für den Angeklagten T*** wurde zur Gänze ausgeklammert und - der Berufungsansicht zuwider - nicht auf den Angeklagten B*** und die abgesondert verfolgten übrigen Beteiligten umgelegt. Die untergeordnete Tatbeteiligung des Angeklagten T*** rechtfertigte deren Quantifizierung mit bloß 10 % durchaus, sodaß der Angeklagte B*** auch daraus für sich keine ungebührliche Benachteiligung ableiten kann. Der geringfügige (nur eine Erhöhung der Gesamtbemessungsgrundlage um 54 S bewirkende) Übertragungsfehler - die übrigen Positionen entsprechen der Aktenlage - konnte vernachlässigt werden.