Rechtssatz RS0086486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086486
Entscheidungsdatum
18.10.1995
Norm
FinStrG §31 Abs5
FinStrG §53
Rechtssatz
Als gemäß § 31 Abs 5 FinStrG der absoluten Verjährung erst nach Verstreichen einer fünfzehnjährigen Verjährungsfrist unterliegende "Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist", sind nur die im § 53 Abs 1 und 2 FinStrG wegen erschwerender Umstände oder im Hinblick auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages stets der gerichtlichen Ahndung vorbehaltenen Taten zu verstehen, nicht aber jene, für welche das Gericht nur zufolge Konnexität im Sinne der Abs 3 und 4 der letztgenannten Gesetzesstelle zuständig ist.Als gemäß Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG der absoluten Verjährung erst nach Verstreichen einer fünfzehnjährigen Verjährungsfrist unterliegende "Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist", sind nur die im Paragraph 53, Absatz eins und 2 FinStrG wegen erschwerender Umstände oder im Hinblick auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages stets der gerichtlichen Ahndung vorbehaltenen Taten zu verstehen, nicht aber jene, für welche das Gericht nur zufolge Konnexität im Sinne der Absatz 3 und 4 der letztgenannten Gesetzesstelle zuständig ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 37/88
Entscheidungstext OGH 30.06.1988 12 Os 37/88
Veröff: SSt 59/46
- 14 Os 120/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 14 Os 120/89
Veröff: SSt 60/76
- 15 Os 17/91
Entscheidungstext OGH 06.06.1991 15 Os 17/91
Vgl auch
- 15 Os 43/95
Entscheidungstext OGH 21.09.1995 15 Os 43/95
Vgl auch
- 13 Os 37/95
Entscheidungstext OGH 18.10.1995 13 Os 37/95
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086486
Dokumentnummer
JJR_19880630_OGH0002_0120OS00037_8800000_002