Die Angeklagten bekämpfen die sie treffenden Schuldsprüche mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden (§ 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 8, 9 lit b bzw Z 3, 4, 5, 9 lit a und b StPO). Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Urteil mit dem (in dieser Form) von den Angeklagten nicht geltend gemachten (materiellrechtlichen) Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet ist.Die Angeklagten bekämpfen die sie treffenden Schuldsprüche mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 8, 9, Litera b, bzw Ziffer 3, 4, 5, 9, Litera a und b StPO). Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Urteil mit dem (in dieser Form) von den Angeklagten nicht geltend gemachten (materiellrechtlichen) Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet ist.
Mit der Finanzstrafgesetznovelle 1985 (BGBl Nr 571) wurde ab 1.Jänner 1986 der für die Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit zur Ahndung der gegenständlichen Finanzvergehen maßgebliche strafbestimmende Wertbetrag von 500.000 auf 1,000.000 S angehoben (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG). Gemäß Art II § 3 Abs 2 leg cit entfalteten die durch dieses Bundesgesetz bewirkten Änderungen der sachlichen Zuständigkeit von Gerichten und Finanzstrafbehörden auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb auch zu Recht wegen der mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20.Oktober 1982 ausgeschiedenen Abgabenhinterziehungsfakten (S 3/I) im gegenständlichen Verfahren vom 20. Oktober 1989 Anklage gegen beide Beschwerdeführer im Hinblick auf die strafbestimmenden Wertbeträge von (lediglich) insgesamt 625.644 S erhoben (ON 118).Mit der Finanzstrafgesetznovelle 1985 (BGBl Nr 571) wurde ab 1.Jänner 1986 der für die Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit zur Ahndung der gegenständlichen Finanzvergehen maßgebliche strafbestimmende Wertbetrag von 500.000 auf 1,000.000 S angehoben (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG). Gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 3, Absatz 2, leg cit entfalteten die durch dieses Bundesgesetz bewirkten Änderungen der sachlichen Zuständigkeit von Gerichten und Finanzstrafbehörden auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb auch zu Recht wegen der mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20.Oktober 1982 ausgeschiedenen Abgabenhinterziehungsfakten (S 3/I) im gegenständlichen Verfahren vom 20. Oktober 1989 Anklage gegen beide Beschwerdeführer im Hinblick auf die strafbestimmenden Wertbeträge von (lediglich) insgesamt 625.644 S erhoben (ON 118).
Im Gegensatz zu der vom Gesetzgeber aus prozeßökonomischen Gründen vorgesehenen perpetuatio fori (668 BlgNR XVI.GP, 25) wirkten sich gemäß Art II § 2 Abs 1 FinStrG Nov 1985 die Änderungen des Ersten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes jedoch sehr wohl sofort aus (siehe ähnlich JABl 1976/2 zur FinStrGNov 1975 und SSt 59/46, 14 Os 120/89). Im vorliegenden Fall war damit nicht mehr die für gerichtlich strafbare Finanzvergehen vorgesehene fünfzehnjährige Verjährungsfrist, sondern die absolute Verjährungsregelung für finanzstrafbehördliche Finanzvergehen des § 31 Abs 5 FinStrG von zehn Jahren maßgeblich. Die den Angeklagten vorgeworfenen vorsätzlichen Abgabenhinterziehungen waren daher jedenfalls im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits verjährt, ohne daß dieser Strafaufhebungsgrund vom Erstgericht berücksichtigt worden wäre. Das Urteil ist somit mit dem (nicht in diesem Zusammenhang geltend gemachten) Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet (Dorazil-Harbich, FinStrG, E 26 zu § 31).Es war daher gemäß § 290 Abs 1 StPO in den Schuld- und Strafaussprüchen aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst mit einem Freispruch vorzugehen. Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen waren die Angeklagten demgemäß auf diese Entscheidung zu verweisen.Im Gegensatz zu der vom Gesetzgeber aus prozeßökonomischen Gründen vorgesehenen perpetuatio fori (668 BlgNR römisch sechzehn.GP, 25) wirkten sich gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Absatz eins, FinStrG Nov 1985 die Änderungen des Ersten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes jedoch sehr wohl sofort aus (siehe ähnlich JABl 1976/2 zur FinStrGNov 1975 und SSt 59/46, 14 Os 120/89). Im vorliegenden Fall war damit nicht mehr die für gerichtlich strafbare Finanzvergehen vorgesehene fünfzehnjährige Verjährungsfrist, sondern die absolute Verjährungsregelung für finanzstrafbehördliche Finanzvergehen des Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG von zehn Jahren maßgeblich. Die den Angeklagten vorgeworfenen vorsätzlichen Abgabenhinterziehungen waren daher jedenfalls im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits verjährt, ohne daß dieser Strafaufhebungsgrund vom Erstgericht berücksichtigt worden wäre. Das Urteil ist somit mit dem (nicht in diesem Zusammenhang geltend gemachten) Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet (Dorazil-Harbich, FinStrG, E 26 zu Paragraph 31,).Es war daher gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO in den Schuld- und Strafaussprüchen aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst mit einem Freispruch vorzugehen. Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen waren die Angeklagten demgemäß auf diese Entscheidung zu verweisen.