Rechtssatz RS0128477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128477
Entscheidungsdatum
18.10.1995
Norm
FinStrG §31
FinStrGNov 1985 BGBl 571 ArtII §2
FinStrGNov 1985 BGBl 571 ArtII §3
Rechtssatz
Bei einer zufolge Art II § 3 Abs 2 FinStrGNov 1985 fortbestehenden sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes (Wertbetrag über fünfhunderttausend Schilling, aber unter einer Million Schilling) ergibt sich aus Art II § 2 leg cit, dass die im Ersten Abschnitt des FinStrG eingereihte Bestimmung über die Verjährung trotz der weiteren Zuständigkeit des Gerichtes im vorliegenden Verfahren so anzuwenden ist, als ob (materiell) ein in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ressortierendes Finanzvergehen vorläge. Mithin ist hier für die Prüfung des Eintrittes der absoluten Verjährung nach § 31 Abs 5 FinStrG die Verjährungsfrist von zehn Jahren maßgebend (12 Os 37/88, 14 Os 120/89).Bei einer zufolge Artikel römisch zwei, Paragraph 3, Absatz 2, FinStrGNov 1985 fortbestehenden sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes (Wertbetrag über fünfhunderttausend Schilling, aber unter einer Million Schilling) ergibt sich aus Artikel römisch zwei, Paragraph 2, leg cit, dass die im Ersten Abschnitt des FinStrG eingereihte Bestimmung über die Verjährung trotz der weiteren Zuständigkeit des Gerichtes im vorliegenden Verfahren so anzuwenden ist, als ob (materiell) ein in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ressortierendes Finanzvergehen vorläge. Mithin ist hier für die Prüfung des Eintrittes der absoluten Verjährung nach Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG die Verjährungsfrist von zehn Jahren maßgebend (12 Os 37/88, 14 Os 120/89).
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz war ursprünglich wegen fehlerhafter Doppelvergabe der RS-Nummer unter RS0085888 aufrufbar - Sanierung Februar 2013.
Entscheidungstexte
- 15 Os 17/91
Entscheidungstext OGH 06.06.1991 15 Os 17/91
- 15 Os 43/95
Entscheidungstext OGH 21.09.1995 15 Os 43/95
- 13 Os 37/95
Entscheidungstext OGH 18.10.1995 13 Os 37/95
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0128477
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19910606_OGH0002_0150OS00017_9100000_001