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Rechtssatz RS0087347×

Rechtssatz RS0087347

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0087347

Geschäftszahl

11Os148/92

Entscheidungsdatum

02.02.1993

Rechtssatz

Der Verurteilte, dem die - ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung zum Strafantritt laufende vergleiche SSt 46/19) - einmonatige Frist zur Ordnung seiner Angelegenheiten bereits einmal eingeräumt worden ist, bedarf keiner nochmaligen Aufforderung nach Paragraph 3, Absatz 2, StVG unter neuerlicher Fristgewährung; dies selbst dann, wenn aus Anlaß eines an sich zulässigen Strafaufschubsantrages die vorläufige Hemmung der Anordnung des Strafvollzuges (Paragraph 7, Absatz 3, StVG) abgelehnt worden ist. Eine Belehrung des Verurteilten darüber, daß er nunmehr die Strafe im Sinn der bereits an ihn ergangenen Aufforderung bei sonstiger Vorführung unverzüglich anzutreten habe, ist hingegen in Anbetracht der dem Gericht durch Paragraph 3, StPO auferlegten Belehrungspflicht dann zwingend geboten, wenn der Verurteilte auf Grund einer ihm rechtsirrig vom Gericht gewährten Vollzugshemmung zur Auffassung gelangen mußte, der Strafantrittaufforderung vorläufig nicht nachkommen zu müssen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 148/92
    Entscheidungstext OGH 02.02.1993 11 Os 148/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087347

Dokumentnummer

JJR_19930202_OGH0002_0110OS00148_9200000_001