Gründe:
Über Dr.Gernot P***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. März 1991, GZ 33 Vr 2850/87-369, wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Fall StGB eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Den Strafberufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 14.November 1991, AZ 8 Bs 263/91 (ON 381 der landesgerichtlichen Strafakten), nicht Folge.Über Dr.Gernot P***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. März 1991, GZ 33 römisch fünf r 2850/87-369, wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Den Strafberufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 14.November 1991, AZ 8 Bs 263/91 (ON 381 der landesgerichtlichen Strafakten), nicht Folge.
In einem am 13.Jänner 1992 bei Gericht eingelangten "Hemmungsgesuch" brachte der auf freiem Fuß befindliche Verurteilte vor, nach der Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt am 27.Dezember 1991 ein Gnadengesuch im Wege des Bundesministeriums für Justiz an den Bundespräsidenten mit der Bitte gerichtet zu haben, ihm den Vollzug der restlichen - nicht durch Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft bereits verbüßten (vgl. ON 401) - Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit nachzusehen, und stellte den Antrag auf vorläufige Hemmung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung des Bundespräsidenten über das Gnadengesuch. Die Staatsanwaltschaft Linz erklärte, gegen die Hemmung des Vollzuges keinen Einwand zu erheben (ON 384). Mit Beschluß vom 16.Jänner 1992 schob das Landesgericht Linz die Einleitung des Strafvollzuges bis zur Erledigung des Gnadengesuchtes des Verurteilten auf, "weil sonst dem Gnadenrecht des Herrn Bundespräsidenten vorgegriffen würde". Die in der Zustellverfügung vom 16.Jänner 1992 angeordnete Zustellung einer Ausfertigung dieses Beschlusses an die Staatsanwaltschaft unterblieb vorerst ebenso wie eine Mitteilung der Urschrift im Sinn des § 78 StPO; am 29.April 1992 wurden zwar die Akten der Staatsanwaltschaft übersendet, jedoch nur in Durchführung der Zustellverfügung zum (in keinerlei Zusammenhang mit dem Strafaufschub stehenden) Beschluß ON 393, welche keinen Hinweis für die Anklagebehörde auf die frühere Beschlußfassung enthielt.In einem am 13.Jänner 1992 bei Gericht eingelangten "Hemmungsgesuch" brachte der auf freiem Fuß befindliche Verurteilte vor, nach der Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt am 27.Dezember 1991 ein Gnadengesuch im Wege des Bundesministeriums für Justiz an den Bundespräsidenten mit der Bitte gerichtet zu haben, ihm den Vollzug der restlichen - nicht durch Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft bereits verbüßten vergleiche ON 401) - Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit nachzusehen, und stellte den Antrag auf vorläufige Hemmung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung des Bundespräsidenten über das Gnadengesuch. Die Staatsanwaltschaft Linz erklärte, gegen die Hemmung des Vollzuges keinen Einwand zu erheben (ON 384). Mit Beschluß vom 16.Jänner 1992 schob das Landesgericht Linz die Einleitung des Strafvollzuges bis zur Erledigung des Gnadengesuchtes des Verurteilten auf, "weil sonst dem Gnadenrecht des Herrn Bundespräsidenten vorgegriffen würde". Die in der Zustellverfügung vom 16.Jänner 1992 angeordnete Zustellung einer Ausfertigung dieses Beschlusses an die Staatsanwaltschaft unterblieb vorerst ebenso wie eine Mitteilung der Urschrift im Sinn des Paragraph 78, StPO; am 29.April 1992 wurden zwar die Akten der Staatsanwaltschaft übersendet, jedoch nur in Durchführung der Zustellverfügung zum (in keinerlei Zusammenhang mit dem Strafaufschub stehenden) Beschluß ON 393, welche keinen Hinweis für die Anklagebehörde auf die frühere Beschlußfassung enthielt.
Erst nach neuerlicher Aktenbeischaffung am 18.Mai 1992 erhob die Staatsanwaltschaft Linz noch am selben Tag gegen den Strafaufschubsbeschluß vom 16.Jänner 1992 Beschwerde (ON 395, 396). In Stattgebung dieser Beschwerde wies das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 25.Mai 1992, 8 Bs 187/92 (ON 399 der landesgerichtlichen Akten), den Antrag des Verurteilten auf vorläufige Hemmung des Vollzuges der Freiheitsstrafe mit der Begründung ab, daß ein Aufschub nach § 6 StVG angesichts des drei Jahre übersteigenden Ausmaßes der Freiheitsstrafe unzulässig sei und die Anordnung einer vorläufigen Hemmung in Beziehung auf das Gnadengesuch in die (vorliegend nicht ausgeübte) Kompetenz des Bundesministers für Justiz in Übereinstimmung mit dem Bundespräsidenten falle. Das Landesgericht Linz, bei welchem die Beschwerdeentscheidung am 27.Mai 1992 einlangte, erließ am 28.Mai 1992 ohne vorherige Verständigung des Verurteilten von der Aufhebung des Strafaufschubs einen Befehl zur Vorführung zum Strafantritt, wobei es der Bundespolizeidirektion Linz zugleich auftrug, eine Ausfertigung der oberlandesgerichtlichen Beschwerdeentscheidung dem Vorzuführenden auszuhändigen (ON 400/II).Erst nach neuerlicher Aktenbeischaffung am 18.Mai 1992 erhob die Staatsanwaltschaft Linz noch am selben Tag gegen den Strafaufschubsbeschluß vom 16.Jänner 1992 Beschwerde (ON 395, 396). In Stattgebung dieser Beschwerde wies das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 25.Mai 1992, 8 Bs 187/92 (ON 399 der landesgerichtlichen Akten), den Antrag des Verurteilten auf vorläufige Hemmung des Vollzuges der Freiheitsstrafe mit der Begründung ab, daß ein Aufschub nach Paragraph 6, StVG angesichts des drei Jahre übersteigenden Ausmaßes der Freiheitsstrafe unzulässig sei und die Anordnung einer vorläufigen Hemmung in Beziehung auf das Gnadengesuch in die (vorliegend nicht ausgeübte) Kompetenz des Bundesministers für Justiz in Übereinstimmung mit dem Bundespräsidenten falle. Das Landesgericht Linz, bei welchem die Beschwerdeentscheidung am 27.Mai 1992 einlangte, erließ am 28.Mai 1992 ohne vorherige Verständigung des Verurteilten von der Aufhebung des Strafaufschubs einen Befehl zur Vorführung zum Strafantritt, wobei es der Bundespolizeidirektion Linz zugleich auftrug, eine Ausfertigung der oberlandesgerichtlichen Beschwerdeentscheidung dem Vorzuführenden auszuhändigen (ON 400/II).
In Ausführung dieses Befehles wurde der Verurteilte am 1.Juni 1992 um 9.00 Uhr festgenommen, dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus Linz vorgeführt und dort um 9.45 Uhr in Strafhaft übernommen (ON 401, 404).
Die noch am selben Tage vom Verurteilten gegen die Vorführung zum Strafantritt erhobene (am 2.Juni 1992 bei Gericht eingelangte) Beschwerde (ON 402) wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 5.Juni 1992, 7 Bs 152/92 (ON 405) als gegen einen auf § 3 StVG beruhenden Vollzugsakt unzulässig zurückgewiesen. Zu einer dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahme im Sinn des § 15 StPO sah sich das Oberlandesgericht nicht veranlaßt, weil dem Verurteilten nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt mehr als ein Monat Zeit für den Antritt der Strafe eingeräumt worden und daher - ungeachtet der letztlich erfolglosen Antragstellung auf Strafaufschub - der Strafvollzug sofort einzuleiten gewesen sei.Die noch am selben Tage vom Verurteilten gegen die Vorführung zum Strafantritt erhobene (am 2.Juni 1992 bei Gericht eingelangte) Beschwerde (ON 402) wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 5.Juni 1992, 7 Bs 152/92 (ON 405) als gegen einen auf Paragraph 3, StVG beruhenden Vollzugsakt unzulässig zurückgewiesen. Zu einer dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahme im Sinn des Paragraph 15, StPO sah sich das Oberlandesgericht nicht veranlaßt, weil dem Verurteilten nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt mehr als ein Monat Zeit für den Antritt der Strafe eingeräumt worden und daher - ungeachtet der letztlich erfolglosen Antragstellung auf Strafaufschub - der Strafvollzug sofort einzuleiten gewesen sei.