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Rechtssatz RS0087363×

Rechtssatz RS0087363

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0087363

Geschäftszahl

11Os44/75 (11Os45/75); 11Os148/92; 12Os2/26z (12Os3/26x)

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Rechtssatz

Beantragt der Verurteilte nach Rechtskraft des Urteils einen Strafaufschub, so ist er ungeachtet dieses Antrags zugleich mit den übrigen Endverfügungen zum Strafantritt aufzufordern, überdies ist aber unverzüglich darüber zu entscheiden, ob die Vollzugsanordnung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Strafaufschub gehemmt werde. In der Entscheidung über diesen Antrag ist sodann zweckmäßigerweise darauf hinzuweisen, daß die Strafe nunmehr im Sinn der bereits ergangenen Strafantrittsaufforderung unverzüglich anzutreten ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 44/75
    Entscheidungstext OGH 24.04.1975 11 Os 44/75
    Veröff: EvBl 1975/187 S 641 = SSt 46/19
  • 11 Os 148/92
    Entscheidungstext OGH 02.02.1993 11 Os 148/92
    Vgl auch; Beisatz: Eine Belehrung des Verurteilten darüber, daß er nunmehr die Strafe im Sinn der bereits an ihn ergangenen Aufforderung bei sonstiger Vorführung unverzüglich anzutreten habe, ist hingegen in Anbetracht der dem Gericht durch § 3 StPO auferlegten Belehrungspflicht dann zwingend geboten, wenn der Verurteilte auf Grund einer ihm rechtsirrig vom Gericht gewährten Vollzugshemmung zur Auffassung gelangen mußte, der Strafantrittaufforderung vorläufig nicht nachkommen zu müssen. (T1)
  • 12 Os 2/26z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2026 12 Os 2/26z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087363

Im RIS seit

24.04.1975

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19750424_OGH0002_0110OS00044_7500000_002