Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juli 2023, GZ 14 Hv 8/23f-178, wurde * T* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter und dritter Fall, 148a Abs 1 und Abs 2 dritter Fall StGB sowie des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür – durch das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. November 2024, AZ 19 Bs 134/24f, (ON 257) – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (zur nachträglichen Strafmilderung gemäß § 31a Abs 1 StGB siehe ON 284, 295 und 311). Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juli 2023, GZ 14 Hv 8/23f-178, wurde * T* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 12, zweiter und dritter Fall, 148a Absatz eins und Absatz 2, dritter Fall StGB sowie des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür – durch das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. November 2024, AZ 19 Bs 134/24f, (ON 257) – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (zur nachträglichen Strafmilderung gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB siehe ON 284, 295 und 311).
[2] Nachdem das Erstgericht dem Verurteilten mit Note vom 31. Jänner 2025 mitgeteilt hatte, dass er die Strafe bis 14. Februar 2025 anzutreten habe, beantragte er am 11. Februar 2025 die Gewährung von Strafaufschub wegen behaupteter Vollzugsuntauglichkeit (§ 5 Abs 1 StVG; ON 288). Nachdem das Erstgericht dem Verurteilten mit Note vom 31. Jänner 2025 mitgeteilt hatte, dass er die Strafe bis 14. Februar 2025 anzutreten habe, beantragte er am 11. Februar 2025 die Gewährung von Strafaufschub wegen behaupteter Vollzugsuntauglichkeit (Paragraph 5, Absatz eins, StVG; ON 288).
[3] Daraufhin beauftragte das Landesgericht für Strafsachen Wien eine Sachverständige mit der Erstattung von Befund und Gutachten zum Vorliegen der (erstmals) behaupteten psychischen Erkrankungen und sprach dabei aus, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über den Strafaufschub mangels generalpräventiver Hindernisse gemäß § 7 Abs 3 StVG gehemmt werde (ON 289). Daraufhin beauftragte das Landesgericht für Strafsachen Wien eine Sachverständige mit der Erstattung von Befund und Gutachten zum Vorliegen der (erstmals) behaupteten psychischen Erkrankungen und sprach dabei aus, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über den Strafaufschub mangels generalpräventiver Hindernisse gemäß Paragraph 7, Absatz 3, StVG gehemmt werde (ON 289).
[4] Gestützt auf das Ergebnis des Gutachtens wies das Erstgericht das Begehren auf Strafaufschub mit Beschluss vom 27. März 2025 mangels Vollzugsuntauglichkeit ab (ON 304).
[5] Der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 30. April 2025, AZ 19 Bs 112/25x, nicht Folge (ON 312), woraufhin der Genannte mit Note vom 8. Mai 2025 darauf hingewiesen wurde, dass die Strafe nun bis 13. Mai 2025 anzutreten sei (ON 312a).
[6] Nachdem T* am 12. Mai 2025 im Hinblick auf einen am 9. Mai 2025 verübten Suizidversuch und seine seitdem bestehende stationäre psychiatrische Behandlung erneut einen Antrag auf Strafaufschub und vorläufige Hemmung der Anordnung des Strafvollzugs gemäß § 7 Abs 3 StVG gestellt hatte (ON 313), teilte das Landesgericht für Strafsachen Wien diesem am 13. Mai 2025 mit Note mit, dass seinem Antrag keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde und merkte dazu (unter Hinweis auf Pieber in WK2 StVG § 7 Rz 14) an, dass „es sich dabei um eine Verfügung und keinen Beschluss [handle], weshalb dagegen kein Rechtsmittel zulässig sei“ (ON 314, 2). Eine Begründung dafür, weshalb die vorläufige Hemmung versagt werde, führte das Erstgericht in dieser Note nicht an. Nachdem T* am 12. Mai 2025 im Hinblick auf einen am 9. Mai 2025 verübten Suizidversuch und seine seitdem bestehende stationäre psychiatrische Behandlung erneut einen Antrag auf Strafaufschub und vorläufige Hemmung der Anordnung des Strafvollzugs gemäß Paragraph 7, Absatz 3, StVG gestellt hatte (ON 313), teilte das Landesgericht für Strafsachen Wien diesem am 13. Mai 2025 mit Note mit, dass seinem Antrag keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde und merkte dazu (unter Hinweis auf Pieber in WK2 StVG Paragraph 7, Rz 14) an, dass „es sich dabei um eine Verfügung und keinen Beschluss [handle], weshalb dagegen kein Rechtsmittel zulässig sei“ (ON 314, 2). Eine Begründung dafür, weshalb die vorläufige Hemmung versagt werde, führte das Erstgericht in dieser Note nicht an.
[7] Im zugrunde liegenden Aktenvermerk bezeichnete es den neuerlichen Antrag auf Strafaufschub als aussichtslos, wobei es (zumindest) explizit keine generalpräventiven Erwägungen anstellte (ON 314, 1 f).
[8] Ausgehend von dieser Entscheidung erließ das Erstgericht am 13. Mai 2025 einen Vorführbefehl (ON 314, 2), woraufhin der Verurteilte am selben Tag vorgeführt wurde. Er befindet sich seitdem in Strafhaft (ON 315 f, 327).
[9] Den neuerlichen Antrag auf Strafaufschub vom 12. Mai 2025 zog er am 2. Juni 2025 zurück (ON 325).
[10] Die am 16. Mai 2025 gegen die Versagung der Vollzugshemmung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 317) wies das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 3. Juni 2025, AZ 19 Bs 140/25i, zurück. Dies gleichfalls mit der Begründung, dass es sich bei dem Ausspruch über die Hemmung der Strafvollzugsanordnung nicht um einen Beschluss, sondern um eine Verfügung handle, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zustehe (ON 328).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wendet sich gegen diese Rechtsauffassung in den Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Mai 2025 und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 3. Juni 2025 sowie die fehlende Begründung in Ansehung der Entscheidung des Erstgerichts.
[12] Dabei führt sie aus wie folgt:
„1./ Soweit im StVG nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren im Zusammenhang mit der Anordnung des Vollzugs auf Freiheitsstrafen lautender Strafurteile im Allgemeinen die Vorschriften der StPO, ohne dass es hiezu eines ausdrücklichen Hinweises im Gesetzestext bedürfte (vgl RIS-Justiz RS0087515; 13 Os 46/03; EBRV 511 BlgNR 11. GP 43). Dies gilt demnach auch für eine Entscheidung über eine vorläufige Hemmung nach § 7 Abs 3 StVG (aM hingegen Pieber in WK2 StVG § 7 Rz 14).„1./ Soweit im StVG nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren im Zusammenhang mit der Anordnung des Vollzugs auf Freiheitsstrafen lautender Strafurteile im Allgemeinen die Vorschriften der StPO, ohne dass es hiezu eines ausdrücklichen Hinweises im Gesetzestext bedürfte vergleiche RIS-Justiz RS0087515; 13 Os 46/03; EBRV 511 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 43, ). Dies gilt demnach auch für eine Entscheidung über eine vorläufige Hemmung nach Paragraph 7, Absatz 3, StVG (aM hingegen Pieber in WK2 StVG Paragraph 7, Rz 14).
Außerhalb von Urteilen entscheiden Gerichte grundsätzlich in Beschlussform. Lediglich in Ausnahmefällen stellen gerichtliche Entscheidungen bloße – nicht der Sperrwirkung unterliegende und selbständig nicht anfechtbare – Verfügungen dar (vgl § 35 Abs 2 StPO; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 5.186; Markel, WK-StPO § 35 Rz 4; Birklbauer/Köpf in LIK-StPO2 § 35 Rz 4 ff; Kirchbacher, StPO15 § 35 Rz 2; Ohrnhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 12 § 35 Rz 3).Außerhalb von Urteilen entscheiden Gerichte grundsätzlich in Beschlussform. Lediglich in Ausnahmefällen stellen gerichtliche Entscheidungen bloße – nicht der Sperrwirkung unterliegende und selbständig nicht anfechtbare – Verfügungen dar vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, StPO; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 5.186; Markel, WK-StPO Paragraph 35, Rz 4; Birklbauer/Köpf in LIK-StPO2 Paragraph 35, Rz 4 ff; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 35, Rz 2; Ohrnhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 12 Paragraph 35, Rz 3).
Die Abgrenzung zwischen Beschlüssen und bloßen Verfügungen bestimmt sich dabei nach dem Wesen der Entscheidung bzw danach, ob der Betroffene durch die fragliche Entscheidung materiell beschwert ist (15 Os 7/17v; RIS-Justiz RS0106264 [T3]). Prozessleitende Verfügungen betreffen demnach lediglich den Fortgang des Verfahrens oder sind nur auf die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtet, können also nur Entscheidungen sein, die nicht unmittelbar in Rechte anderer eingreifen und an deren Begründung und Anfechtung somit niemand ein berechtigtes Interesse hat (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 5.186; Birklbauer/Köpf in LIK-StPO2 § 35 Rz 4 ff).Die Abgrenzung zwischen Beschlüssen und bloßen Verfügungen bestimmt sich dabei nach dem Wesen der Entscheidung bzw danach, ob der Betroffene durch die fragliche Entscheidung materiell beschwert ist (15 Os 7/17v; RIS-Justiz RS0106264 [T3]). Prozessleitende Verfügungen betreffen demnach lediglich den Fortgang des Verfahrens oder sind nur auf die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtet, können also nur Entscheidungen sein, die nicht unmittelbar in Rechte anderer eingreifen und an deren Begründung und Anfechtung somit niemand ein berechtigtes Interesse hat (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 5.186; Birklbauer/Köpf in LIK-StPO2 Paragraph 35, Rz 4 ff).
§ 7 Abs 3 StVG sieht für den Fall, dass über einen Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs (oder Absehen davon) nach den §§ 4–6 StVG nicht sofort entschieden werden kann oder gegen eine dieser Entscheidungen Beschwerde erhoben wird, grundsätzlich verpflichtend die Hemmung des Strafvollzugs vor ('ist [...] vorläufig zu hemmen') und sichert ein solches Vorgehen insoweit in besonderer Weise ab, als eine (solcherart nur ausnahmsweise mögliche) Versagung der vorläufigen Hemmung nur auf die beiden taxativ angeführten Gründe der Generalprävention und der offenbaren Aussichtslosigkeit des Antrags oder der Beschwerde gestützt werden kann und diese überdies kumulativ erfüllt sein müssen.Paragraph 7, Absatz 3, StVG sieht für den Fall, dass über einen Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs (oder Absehen davon) nach den Paragraphen 4 –, 6, StVG nicht sofort entschieden werden kann oder gegen eine dieser Entscheidungen Beschwerde erhoben wird, grundsätzlich verpflichtend die Hemmung des Strafvollzugs vor ('ist [...] vorläufig zu hemmen') und sichert ein solches Vorgehen insoweit in besonderer Weise ab, als eine (solcherart nur ausnahmsweise mögliche) Versagung der vorläufigen Hemmung nur auf die beiden taxativ angeführten Gründe der Generalprävention und der offenbaren Aussichtslosigkeit des Antrags oder der Beschwerde gestützt werden kann und diese überdies kumulativ erfüllt sein müssen.
Ausgehend von den oben angeführten Grundsätzen, dem offenkundigen Interesse des Antragstellers an der Hemmung einer freiheitsentziehenden Maßnahme und dem ausdrücklichen Ausnahmecharakter einer Versagung der vorläufigen Hemmung des Strafvollzugs nach § 7 Abs 3 StVG ergeht eine solche Entscheidung in Beschlussform (vgl RIS-Justiz RS0087363; RS0087474; 12 Os 82/11t; 14 Os 15/89; 11 Os 44/75 [= SSt 46/19]; Nimmervoll, Zur gerichtlichen Vorgehensweise bei und nach einem Haftaufschub, JSt 2018/435 [436; FN 12]; Nimmervoll, Praxisfragen zu § 39 SMG, ÖJZ 2013/78 FN 14; Nimmervoll, Die 'Zwischenhaft' [§ 173 Abs 4 StPO], RZ 2013, 260 FN 93; insoweit aM Pieber in WK2 StVG § 7 Rz 14).Ausgehend von den oben angeführten Grundsätzen, dem offenkundigen Interesse des Antragstellers an der Hemmung einer freiheitsentziehenden Maßnahme und dem ausdrücklichen Ausnahmecharakter einer Versagung der vorläufigen Hemmung des Strafvollzugs nach Paragraph 7, Absatz 3, StVG ergeht eine solche Entscheidung in Beschlussform vergleiche RIS-Justiz RS0087363; RS0087474; 12 Os 82/11t; 14 Os 15/89; 11 Os 44/75 [= SSt 46/19]; Nimmervoll, Zur gerichtlichen Vorgehensweise bei und nach einem Haftaufschub, JSt 2018/435 [436; FN 12]; Nimmervoll, Praxisfragen zu Paragraph 39, SMG, ÖJZ 2013/78 FN 14; Nimmervoll, Die 'Zwischenhaft' [§ 173 Absatz 4, StPO], RZ 2013, 260 FN 93; insoweit aM Pieber in WK2 StVG Paragraph 7, Rz 14).
Die hier sowohl vom Landesgericht für Strafsachen Wien in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2025 als auch vom Oberlandesgericht Wien in seinem Beschluss vom 3. Juni 2025 als Beschwerdegericht vertretene Rechtsansicht, die Versagung einer vorläufigen Hemmung des Strafvollzugs nach § 7 Abs 3 StVG stelle lediglich eine prozessleitende Verfügung dar, verletzt somit § 35 Abs 2 StPO iVm § 7 Abs 3 StVG.Die hier sowohl vom Landesgericht für Strafsachen Wien in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2025 als auch vom Oberlandesgericht Wien in seinem Beschluss vom 3. Juni 2025 als Beschwerdegericht vertretene Rechtsansicht, die Versagung einer vorläufigen Hemmung des Strafvollzugs nach Paragraph 7, Absatz 3, StVG stelle lediglich eine prozessleitende Verfügung dar, verletzt somit Paragraph 35, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, StVG.
Da Beschlüsse – unabhängig von ihrer Anfechtbarkeit – zu begründen sind (RIS-Justiz RS0098696, RS0132725; 14 Os 24/05v; Tipold, WK-StPO § 86 Rz 8; Danek/Mann, WK-StPO § 270 Rz 28), der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Mai 2025 eine solche Begründung jedoch nicht enthält, verletzt dieser überdies § 86 Abs 1 StPO.Da Beschlüsse – unabhängig von ihrer Anfechtbarkeit – zu begründen sind (RIS-Justiz RS0098696, RS0132725; 14 Os 24/05v; Tipold, WK-StPO Paragraph 86, Rz 8; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 270, Rz 28), der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Mai 2025 eine solche Begründung jedoch nicht enthält, verletzt dieser überdies Paragraph 86, Absatz eins, StPO.
2./ Grundsätzlich steht gegen gerichtliche Beschlüsse der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu. Ausnahmen dieses Grundsatzes bestehen nur dort, wo das Gesetz solche ausdrücklich normiert (vgl § 87 Abs 1 StPO).2./ Grundsätzlich steht gegen gerichtliche Beschlüsse der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu. Ausnahmen dieses Grundsatzes bestehen nur dort, wo das Gesetz solche ausdrücklich normiert vergleiche Paragraph 87, Absatz eins, StPO).
Da das Gesetz für Entscheidungen nach § 7 Abs 3 StVG eine solche Ausnahme nicht vorsieht, sind demnach auch die nach dieser Bestimmung ergangenen Beschlüsse anfechtbar (insoweit aM Nimmvervoll, Zur gerichtlichen Vorgehensweise bei und nach einem Haftaufschub, JSt 2018/435 [436, FN 12], Pieber in WK2 StVG § 7 Rz 14 und Drexler/Weger, StVG5 § 7 Rz 4).Da das Gesetz für Entscheidungen nach Paragraph 7, Absatz 3, StVG eine solche Ausnahme nicht vorsieht, sind demnach auch die nach dieser Bestimmung ergangenen Beschlüsse anfechtbar (insoweit aM Nimmvervoll, Zur gerichtlichen Vorgehensweise bei und nach einem Haftaufschub, JSt 2018/435 [436, FN 12], Pieber in WK2 StVG Paragraph 7, Rz 14 und Drexler/Weger, StVG5 Paragraph 7, Rz 4).
Als unzulässig zurückweisen darf das Rechtsmittelgericht gemäß § 89 Abs 2 StPO nur solche Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel (nach den Bestimmungen des § 87 Abs 1 StPO) nicht zusteht.Als unzulässig zurückweisen darf das Rechtsmittelgericht gemäß Paragraph 89, Absatz 2, StPO nur solche Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel (nach den Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz eins, StPO) nicht zusteht.
Indem das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht die Beschwerde trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückwies, verletzte sein Beschluss diese Norm iVm § 87 Abs 1 StPO (vgl 13 Os 68/25m [Rz 13 f]).Indem das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht die Beschwerde trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz 2, StPO als unzulässig zurückwies, verletzte sein Beschluss diese Norm in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, StPO vergleiche 13 Os 68/25m [Rz 13 f]).
Demnach verletzt auch die in der Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Mai 2025 vertretene Rechtsansicht der Unanfechtbarkeit der genannten Entscheidung § 87 Abs 1 StPO“.Demnach verletzt auch die in der Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Mai 2025 vertretene Rechtsansicht der Unanfechtbarkeit der genannten Entscheidung Paragraph 87, Absatz eins, StPO“.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen: