Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Zunächst ist der Ansicht dieses Gerichtshofes entgegenzutreten, daß im vorliegenden Fall zu Unrecht eine Einleitung des Strafvollzuges erfolgt sei. Die Vorschrift, wonach in den Fällen der §§ 4 bis 6 StVG das Strafurteil zunächst nicht zu vollziehen (vgl. Kunst, MKK, StVG, Anm. 2 zu § 3) und die Anordnung des Strafvollzuges bis zur Entscheidung erster oder zweiter Instanz vorläufig zu hemmen ist, wenn über einen Antrag auf eine der Entscheidungen nach §§ 4 bis 6 StVG - wie hier - nicht sofort entschieden werden kann oder gegen eine dieser Entscheidungen Beschwerde erhoben wird (§ 7 Abs. 3 StVG), bezieht sich auf die mit StPO-Form StV 4 vorzunehmende Anordnung des Strafvollzugs, dh auf die Aufforderung, an den auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten, die Strafe in einer Vollzugsanstalt anzutreten, nicht jedoch auf die Strafvollzugsanordnung im engeren Sinn (StPO-Form StV 1), die in einer Verständigung der zuständigen Anstalt über die ergangenen Entscheidungen, über die für die Berechnung der Strafzeit relevanten Daten und über andere für die Durchführung des Strafvollzuges maßgeblichen Tatsachen (vgl. insbesondere auch § 3 Abs. 1 StVG idF Art. III Z 1 StRÄG 1987) besteht und demnach als keine materiellrechtliche Wirkung entfaltende richterliche Entscheidung anzusehen ist (vgl. SSt. 53/70). Dies trifft auch zu, wenn der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte nach Rechtskraft des Urteils weiter in Haft verbleibt. In diesem Fall dient die Vollzugsanordnung gemäß dem zweiten Halbsatz des § 3 Abs. 1 (erster Satz) StVG dazu, der Vollzugsanstalt, in der sich der Angeklagte zur Zeit befindet, die richterlichen Entscheidungen, darunter ua auch eine gemäß § 7 Abs. 3 StVG verfügte vorläufige Hemmung der formellen Übernahme in den Strafvollzug, amtlich zur Kenntnis zu bringen. Unabhängig davon, ob der Strafvollzug im Hinblick auf ein noch nicht erledigtes Strafaufschubsgesuch eingeleitet werden kann und die erforderlichen richterlichen Anordnungen zur Übernahme in die Strafhaft getroffen und durchgeführt werden, gilt jede nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens vollzogene Haft als Strafhaft und ist daher in die Strafzeit einzurechnen (§ 1 Z 5 StVG), weil eine U-Haft begrifflich nicht länger als bis zur Rechtskraft des Urteils dauern kann (vgl. Kunst, aaO, Anm. 4 und 5 zu § 1 StVG). So gesehen konnte eine Gesetzesverletzung, welche allenfalls im Unterbleiben einer Verständigung des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dem Werner G*** nach Urteilsrechtskraft belassen worden war, über dessen noch offenen Strafaufschubsantrag und über die darauf gegründete vorläufige Hemmung der Anordnung des Strafvollzuges erblickt werden könnte, dem Verurteilten keinesfalls zum Nachteil gereichen. Rechtlich verfehlt war es aber, die vom Landesgericht für Strafsachen Wien beantragte Strafmilderung mit der Begründung abzulehnen, der Angeklagte sei erst am 24.April 1987, mithin nach einer zehntägigen Haftzeit, die nach dem Gesagten jedenfalls als Strafzeit anzusehen war, entlassen und auf freien Fuß gesetzt worden. Eine nachträgliche Milderung der Freiheitsstrafe gemäß § 410 StPO durch Gewährung bedingter Strafnachsicht im Sinne des § 23 a Abs. 2 SGG ist davon abhängig, daß dem Verurteilten zuvor der Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe (von höchstens zwei Jahren für die Dauer von höchstens zwei Jahren) unter den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen des § 6 StVG bewilligt wurde. Dies impliziert in der Regel, daß der Verurteilte noch nicht in den Strafvollzug übernommen worden ist. Denn anderenfalls müßte die bereits in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe gemäß § 99 StVG unterbrochen werden. Bei Unterbrechung einer Freiheitsstrafe sieht aber § 23 a Abs. 1 SGG keinen Aufschub des Vollzuges vor. Anders verhält es sich dann, wenn der Verurteilte noch vor Einleitung des Vollzuges der Freiheitsstrafe deren Aufschub beantragt, über diesen Antrag aber nicht sofort entschieden werden kann, weil es zur Feststellung, ob die geltend gemachten Aufschubsgründe vorliegen, noch weiterer Erhebungen bedarf und deshalb die Anordnung des Strafvollzuges gemäß § 7 Abs. 3 StVG vorläufig gehemmt wird. In diesem Fall befindet sich der weiterhin in Haft zu belassende Verurteilte zwar nicht mehr in U-Haft; obwohl die bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Strafaufschub dauernde Haft in die Strafzeit einzurechnen und als Strafhaft zu werten ist, kommt es hier aber andererseits auch zu keinem auf die Zwecke des § 20 StVG ausgerichteten Strafvollzug im engeren Sinn und es wird der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht unterbrochen, sondern aufgeschoben. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung, in einem solchen Fall anders vorzugehen als bei einem Strafaufschub, der einem bei Rechtskraft des Urteils auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten oder einem in Haft befindlichen Verurteilten unmittelbar nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens gewährt wird. Eine differenzierte Beurteilung würde die Zulässigkeit einer nachträglichen Gewährung der bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe von mehr oder minder zufälligen Umständen abhängig machen und damit dem Zweck der durch die SGG-Nov. 1985 geschaffenen Bestimmung des § 23 a Abs. 2 SGG zuwiderlaufen, bei Suchtgifttätern der Behandlung, soweit eine solche nach der Person des Täters möglich und sinnvoll erscheint, vor der Strafe den Vorrang zu geben und an einem drogenabhängigen Verurteilten, der sich nach Rechtskraft des gegen ihn gefällten Strafurteils mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzieht, die urteilsmäßig ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht zu vollziehen und seine damit bekundete Resozialisierungsbereitschaft zu honorieren. Zudem ist der "ständigen Rechtsprechung" des Oberlandesgerichtes Wien, auf die in der bezüglichen Entscheidung verwiesen wird, durch das Inkrafttreten des StRÄG 1987 mit 1.März 1988 der Boden entzogen, weil nunmehr nach § 43 a Abs. 3 und Abs. 4 StGB auch ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen werden kann.Zunächst ist der Ansicht dieses Gerichtshofes entgegenzutreten, daß im vorliegenden Fall zu Unrecht eine Einleitung des Strafvollzuges erfolgt sei. Die Vorschrift, wonach in den Fällen der Paragraphen 4 bis 6 StVG das Strafurteil zunächst nicht zu vollziehen vergleiche Kunst, MKK, StVG, Anmerkung 2 zu Paragraph 3,) und die Anordnung des Strafvollzuges bis zur Entscheidung erster oder zweiter Instanz vorläufig zu hemmen ist, wenn über einen Antrag auf eine der Entscheidungen nach Paragraphen 4 bis 6 StVG - wie hier - nicht sofort entschieden werden kann oder gegen eine dieser Entscheidungen Beschwerde erhoben wird (Paragraph 7, Absatz 3, StVG), bezieht sich auf die mit StPO-Form StV 4 vorzunehmende Anordnung des Strafvollzugs, dh auf die Aufforderung, an den auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten, die Strafe in einer Vollzugsanstalt anzutreten, nicht jedoch auf die Strafvollzugsanordnung im engeren Sinn (StPO-Form StV 1), die in einer Verständigung der zuständigen Anstalt über die ergangenen Entscheidungen, über die für die Berechnung der Strafzeit relevanten Daten und über andere für die Durchführung des Strafvollzuges maßgeblichen Tatsachen vergleiche insbesondere auch Paragraph 3, Absatz eins, StVG in der Fassung Artikel römisch drei, Ziffer eins, StRÄG 1987) besteht und demnach als keine materiellrechtliche Wirkung entfaltende richterliche Entscheidung anzusehen ist vergleiche SSt. 53/70). Dies trifft auch zu, wenn der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte nach Rechtskraft des Urteils weiter in Haft verbleibt. In diesem Fall dient die Vollzugsanordnung gemäß dem zweiten Halbsatz des Paragraph 3, Absatz eins, (erster Satz) StVG dazu, der Vollzugsanstalt, in der sich der Angeklagte zur Zeit befindet, die richterlichen Entscheidungen, darunter ua auch eine gemäß Paragraph 7, Absatz 3, StVG verfügte vorläufige Hemmung der formellen Übernahme in den Strafvollzug, amtlich zur Kenntnis zu bringen. Unabhängig davon, ob der Strafvollzug im Hinblick auf ein noch nicht erledigtes Strafaufschubsgesuch eingeleitet werden kann und die erforderlichen richterlichen Anordnungen zur Übernahme in die Strafhaft getroffen und durchgeführt werden, gilt jede nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens vollzogene Haft als Strafhaft und ist daher in die Strafzeit einzurechnen (Paragraph eins, Ziffer 5, StVG), weil eine U-Haft begrifflich nicht länger als bis zur Rechtskraft des Urteils dauern kann vergleiche Kunst, aaO, Anmerkung 4 und 5 zu Paragraph eins, StVG). So gesehen konnte eine Gesetzesverletzung, welche allenfalls im Unterbleiben einer Verständigung des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dem Werner G*** nach Urteilsrechtskraft belassen worden war, über dessen noch offenen Strafaufschubsantrag und über die darauf gegründete vorläufige Hemmung der Anordnung des Strafvollzuges erblickt werden könnte, dem Verurteilten keinesfalls zum Nachteil gereichen. Rechtlich verfehlt war es aber, die vom Landesgericht für Strafsachen Wien beantragte Strafmilderung mit der Begründung abzulehnen, der Angeklagte sei erst am 24.April 1987, mithin nach einer zehntägigen Haftzeit, die nach dem Gesagten jedenfalls als Strafzeit anzusehen war, entlassen und auf freien Fuß gesetzt worden. Eine nachträgliche Milderung der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 410, StPO durch Gewährung bedingter Strafnachsicht im Sinne des Paragraph 23, a Absatz 2, SGG ist davon abhängig, daß dem Verurteilten zuvor der Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe (von höchstens zwei Jahren für die Dauer von höchstens zwei Jahren) unter den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen des Paragraph 6, StVG bewilligt wurde. Dies impliziert in der Regel, daß der Verurteilte noch nicht in den Strafvollzug übernommen worden ist. Denn anderenfalls müßte die bereits in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 99, StVG unterbrochen werden. Bei Unterbrechung einer Freiheitsstrafe sieht aber Paragraph 23, a Absatz eins, SGG keinen Aufschub des Vollzuges vor. Anders verhält es sich dann, wenn der Verurteilte noch vor Einleitung des Vollzuges der Freiheitsstrafe deren Aufschub beantragt, über diesen Antrag aber nicht sofort entschieden werden kann, weil es zur Feststellung, ob die geltend gemachten Aufschubsgründe vorliegen, noch weiterer Erhebungen bedarf und deshalb die Anordnung des Strafvollzuges gemäß Paragraph 7, Absatz 3, StVG vorläufig gehemmt wird. In diesem Fall befindet sich der weiterhin in Haft zu belassende Verurteilte zwar nicht mehr in U-Haft; obwohl die bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Strafaufschub dauernde Haft in die Strafzeit einzurechnen und als Strafhaft zu werten ist, kommt es hier aber andererseits auch zu keinem auf die Zwecke des Paragraph 20, StVG ausgerichteten Strafvollzug im engeren Sinn und es wird der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht unterbrochen, sondern aufgeschoben. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung, in einem solchen Fall anders vorzugehen als bei einem Strafaufschub, der einem bei Rechtskraft des Urteils auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten oder einem in Haft befindlichen Verurteilten unmittelbar nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens gewährt wird. Eine differenzierte Beurteilung würde die Zulässigkeit einer nachträglichen Gewährung der bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe von mehr oder minder zufälligen Umständen abhängig machen und damit dem Zweck der durch die SGG-Nov. 1985 geschaffenen Bestimmung des Paragraph 23, a Absatz 2, SGG zuwiderlaufen, bei Suchtgifttätern der Behandlung, soweit eine solche nach der Person des Täters möglich und sinnvoll erscheint, vor der Strafe den Vorrang zu geben und an einem drogenabhängigen Verurteilten, der sich nach Rechtskraft des gegen ihn gefällten Strafurteils mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzieht, die urteilsmäßig ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht zu vollziehen und seine damit bekundete Resozialisierungsbereitschaft zu honorieren. Zudem ist der "ständigen Rechtsprechung" des Oberlandesgerichtes Wien, auf die in der bezüglichen Entscheidung verwiesen wird, durch das Inkrafttreten des StRÄG 1987 mit 1.März 1988 der Boden entzogen, weil nunmehr nach Paragraph 43, a Absatz 3 und Absatz 4, StGB auch ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen werden kann.
Die Ablehnung der nachträglichen Gewährung einer bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe kann aber auch nicht damit begründet werden, Werner G*** habe sich nicht mit Erfolg der ärztlichen Behandlung unterzogen, weil bei Abschluß der Therapie eine langfristige, wöchentlich vorzunehmende Harnkontrolle empfohlen wurde, damit sich der Verurteilte soweit stabilisiert, daß er auf illegale Drogen verzichten kann. Das Erfolgsmoment, das nach § 23 a Abs. 2 SGG gegeben sein muß, bedeutet nur, daß das spezielle Ziel der Behandlung, der sich der Verurteilte freiwillig unterzogen hat, aus der Sicht des Behandelnden erreicht ist. Ein in diesem Sinn erzielter "Erfolg" schließt nicht aus, daß noch weitere Maßnahmen erforderlich sein können, um sicherzustellen, daß es bei dem des Suchtgifts Entwöhnten nicht zu einem Rückfall kommt. Daß der Behandlungserfolg so nachhaltig sein müßte, daß es zu dessen Erhaltung keiner ergänzenden ärztlichen Vorkehrungen mehr bedarf und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Verurteilte in Hinkunft niemals mehr illegale Rauschmittel konsumieren und sich nicht dem Genuß von Suchtgift ergeben werde, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Die der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zugrundeliegende Auslegung des Begriffes "Erfolg" im § 23 a Abs. 2 SGG steht sohin mit dem Zweck dieser Bestimmung und der dahinterstehenden Intention des Gesetzgebers, nach dem Suchtgiftgesetz straffällig gewordene Täter zu der notwendigen fachärztlichen Behandlung ihrer Sucht zu motivieren, nicht im Einklang (Leukauf-Steininger Strafrechtliche Nebengesetze 2. ErgH 1985 Anm. A und C zu § 23 a SGG). Geht man aber von den hier entwickelten Grundsätzen aus, so kann nicht gesagt werden, daß sich Werner G*** nicht mit Erfolg der stationären psycho- und sozialtherapeutischen Behandlung in der Rehabilitationseinrichtung des Vereins "G*** K***" unterzogen hat. Gegenteilige Verfahrensergebnisse, aufgrund deren der Eintritt eines adäquaten Behandlungserfolges hätte verneint werden können, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.Die Ablehnung der nachträglichen Gewährung einer bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe kann aber auch nicht damit begründet werden, Werner G*** habe sich nicht mit Erfolg der ärztlichen Behandlung unterzogen, weil bei Abschluß der Therapie eine langfristige, wöchentlich vorzunehmende Harnkontrolle empfohlen wurde, damit sich der Verurteilte soweit stabilisiert, daß er auf illegale Drogen verzichten kann. Das Erfolgsmoment, das nach Paragraph 23, a Absatz 2, SGG gegeben sein muß, bedeutet nur, daß das spezielle Ziel der Behandlung, der sich der Verurteilte freiwillig unterzogen hat, aus der Sicht des Behandelnden erreicht ist. Ein in diesem Sinn erzielter "Erfolg" schließt nicht aus, daß noch weitere Maßnahmen erforderlich sein können, um sicherzustellen, daß es bei dem des Suchtgifts Entwöhnten nicht zu einem Rückfall kommt. Daß der Behandlungserfolg so nachhaltig sein müßte, daß es zu dessen Erhaltung keiner ergänzenden ärztlichen Vorkehrungen mehr bedarf und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Verurteilte in Hinkunft niemals mehr illegale Rauschmittel konsumieren und sich nicht dem Genuß von Suchtgift ergeben werde, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Die der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zugrundeliegende Auslegung des Begriffes "Erfolg" im Paragraph 23, a Absatz 2, SGG steht sohin mit dem Zweck dieser Bestimmung und der dahinterstehenden Intention des Gesetzgebers, nach dem Suchtgiftgesetz straffällig gewordene Täter zu der notwendigen fachärztlichen Behandlung ihrer Sucht zu motivieren, nicht im Einklang (Leukauf-Steininger Strafrechtliche Nebengesetze 2. ErgH 1985 Anmerkung A und C zu Paragraph 23, a SGG). Geht man aber von den hier entwickelten Grundsätzen aus, so kann nicht gesagt werden, daß sich Werner G*** nicht mit Erfolg der stationären psycho- und sozialtherapeutischen Behandlung in der Rehabilitationseinrichtung des Vereins "G*** K***" unterzogen hat. Gegenteilige Verfahrensergebnisse, aufgrund deren der Eintritt eines adäquaten Behandlungserfolges hätte verneint werden können, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Milderung der Freiheitsstrafe gemäß § 410 StPO durch Gewährung der bedingten Strafnachsicht sind demnach erfüllt.Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Milderung der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 410, StPO durch Gewährung der bedingten Strafnachsicht sind demnach erfüllt.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß § 292 StPO spruchgemäß zu beheben.In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß Paragraph 292, StPO spruchgemäß zu beheben.