Rechtssatz RS0087423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0087423
Entscheidungsdatum
28.04.1998
Rechtssatz
Aus dem Hinweis auf die Voraussetzungen und Bedingungen des § 6 StVG folgt zwar, daß der Verurteilte noch nicht in den Strafvollzug übernommen worden sein darf, doch ist § 23 a SGG auch in Fällen anzuwenden, in denen der Verurteilte noch vor Einleitung des Vollzuges der Freiheitsstrafe deren Aufschub beantragt, über diesen Antrag aber nicht sofort entschieden werden kann, weil es zur Feststellung, ob die geltend gemachten Aufschubsgründe vorliegen, noch weiterer Erhebungen bedarf und deshalb die Anordnung des Strafvollzuges gemäß § 7 Abs 3 StVG vorläufig gehemmt wird.Aus dem Hinweis auf die Voraussetzungen und Bedingungen des Paragraph 6, StVG folgt zwar, daß der Verurteilte noch nicht in den Strafvollzug übernommen worden sein darf, doch ist Paragraph 23, a SGG auch in Fällen anzuwenden, in denen der Verurteilte noch vor Einleitung des Vollzuges der Freiheitsstrafe deren Aufschub beantragt, über diesen Antrag aber nicht sofort entschieden werden kann, weil es zur Feststellung, ob die geltend gemachten Aufschubsgründe vorliegen, noch weiterer Erhebungen bedarf und deshalb die Anordnung des Strafvollzuges gemäß Paragraph 7, Absatz 3, StVG vorläufig gehemmt wird.
Entscheidungstexte
- 14 Os 15/89
Entscheidungstext OGH 01.03.1989 14 Os 15/89
Veröff: EvBl 1989/155 S 603 = JBl 1989,535 = SSt 60/14
- 1 Ob 124/98m
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 124/98m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087423
Dokumentnummer
JJR_19890301_OGH0002_0140OS00015_8900000_002