Rechtssatz RS0087474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087474
Geschäftszahl
14Os15/89; 11Os164/08i; 12Os2/26z (12Os3/26x)
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 7 Abs 3 StVG über die Hemmung der Anordnung des Strafvollzuges bezieht sich auf die mit StPO-Form StV 4 vorzunehmende Anordnung des Strafvollzugs, das heißt auf die Aufforderung, an den auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten, die Strafe in einer Vollzugsanstalt anzutreten, nicht jedoch auf die Strafvollzugsanordnung im engeren Sinn (StPO-Form StV 1), die in einer Verständigung der zuständigen Anstalt über die ergangenen Entscheidungen, über die für die Berechnung der Strafzeit relevanten Daten und über andere für die Durchführung des Strafvollzuges maßgeblichen Tatsachen besteht und demnach als keine materiellrechtliche Wirkung entfaltende richterlichen Entscheidung anzusehen ist (vgl SSt 53/70).Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, StVG über die Hemmung der Anordnung des Strafvollzuges bezieht sich auf die mit StPO-Form StV 4 vorzunehmende Anordnung des Strafvollzugs, das heißt auf die Aufforderung, an den auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten, die Strafe in einer Vollzugsanstalt anzutreten, nicht jedoch auf die Strafvollzugsanordnung im engeren Sinn (StPO-Form StV 1), die in einer Verständigung der zuständigen Anstalt über die ergangenen Entscheidungen, über die für die Berechnung der Strafzeit relevanten Daten und über andere für die Durchführung des Strafvollzuges maßgeblichen Tatsachen besteht und demnach als keine materiellrechtliche Wirkung entfaltende richterlichen Entscheidung anzusehen ist vergleiche SSt 53/70).
Entscheidungstexte
- 14 Os 15/89
Entscheidungstext OGH 01.03.1989 14 Os 15/89
Veröff: EvBl 1989/155 S 603 = JBl 1989,535 = SSt 60/14
- 11 Os 164/08i
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 11 Os 164/08i
Vgl auch; Beisatz: Eine unvollständige Strafvollzugsanordnung kann jederzeit richtig gestellt werden. (T1)
- 12 Os 2/26z
Entscheidungstext OGH 24.03.2026 12 Os 2/26z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087474
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19890301_OGH0002_0140OS00015_8900000_003