Rechtssatz RS0087404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087404
Geschäftszahl
10Os8/84; 11Os169/88
Entscheidungsdatum
18.04.1989
Rechtssatz
Zur Annahme einer pornographischen Darstellung von Gewalt gegen Personen (hier: von sado-masochistischen Handlungen) ist - über die Wiedergabe einer sexuellen Gewalttätigkeit (im Sinne der Anwendung physischer Kraft in einer Überwindung oder Hintanhaltung eines Widerstands geeigneten Intensität) hinaus - die Veranschaulichung des Eintritts besonderer Schmerzempfindungen beim Opfer nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 10 Os 8/84
Entscheidungstext OGH 11.04.1984 10 Os 8/84
- 11 Os 169/88
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 11 Os 169/88
Vgl; Beisatz: Gewalt bildet zwar in vielen Tatbeständen Mittel zur Brechung eines dem Täter entgegenstehenden Willens, bestimmte Handlungen, wie Schlagen oder Fesseln, können aber unabhängig von dem mit ihnen verbundenen Zweck als gewaltsam bezeichnet werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0087404
Dokumentnummer
JJR_19840411_OGH0002_0100OS00008_8400000_001