I./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:römisch eins./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
In seiner Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seines schriftlich gestellten (ON 24) und in der Hauptverhandlung wiederholten (S 409) Beweisantrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Meinungsforschung zum Beweis ua dafür, daß bildliche Darstellungen leichte Formen von Gewalt andeutender Szenen mit der Anschauung eines zeitverbundenen, soziologisch und gesellschaftlich aufgeschlossenen Durchschnittsmenschen ohne weiteres vereinbar seien. Der Schöffensenat wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die Beurteilung der Unzüchtigkeit eine Rechtsfrage sei (S 409). Diese Ansicht trifft zu. Die Lösung von Rechtsfragen kann grundsätzlich nicht auf Sachverständige überwälzt werden, sondern ist Aufgabe des erkennenden Gerichtes. Bei der hier aktuellen, die Abgrenzung der sogenannten "absoluten" von der bloß "relativen" Unzüchtigkeit betreffenden Auslegung des normativen Tatbestandsmerkmales "unzüchtig" im § 1 PornG handelt es sich um eine solche Rechtsfrage, deren Lösung ausschließlich dem erkennenden Gericht obliegt (EvBl 1971/69 uva, zuletzt 11 Os 76/88). Ein Nichtigkeit begründender Verfahrensfehler liegt daher nicht vor (siehe 12 Os 168/86 uva).In seiner Verfahrensrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seines schriftlich gestellten (ON 24) und in der Hauptverhandlung wiederholten (S 409) Beweisantrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Meinungsforschung zum Beweis ua dafür, daß bildliche Darstellungen leichte Formen von Gewalt andeutender Szenen mit der Anschauung eines zeitverbundenen, soziologisch und gesellschaftlich aufgeschlossenen Durchschnittsmenschen ohne weiteres vereinbar seien. Der Schöffensenat wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die Beurteilung der Unzüchtigkeit eine Rechtsfrage sei (S 409). Diese Ansicht trifft zu. Die Lösung von Rechtsfragen kann grundsätzlich nicht auf Sachverständige überwälzt werden, sondern ist Aufgabe des erkennenden Gerichtes. Bei der hier aktuellen, die Abgrenzung der sogenannten "absoluten" von der bloß "relativen" Unzüchtigkeit betreffenden Auslegung des normativen Tatbestandsmerkmales "unzüchtig" im Paragraph eins, PornG handelt es sich um eine solche Rechtsfrage, deren Lösung ausschließlich dem erkennenden Gericht obliegt (EvBl 1971/69 uva, zuletzt 11 Os 76/88). Ein Nichtigkeit begründender Verfahrensfehler liegt daher nicht vor (siehe 12 Os 168/86 uva).
Die Mängelrüge wendet sich zunächst gegen die Urteilsfeststellung (US 11), sämtliche Videokassetten enthielten in ununterbrochener Aneinanderreihung sexuelle Betätigungen. Da von jeder Kassette nur ein kurzer Abschnitt abgespielt worden sei (vgl. dazu die stattgebende Erledigung des Protokollberichtigungsantrages S 1 g), finde diese Feststellung im Beweisverfahren keine Begründung. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil mit der Wendung "in ununterbrochener Aneinanderreihung" überhaupt auf den gesamten Film Bezug nahm, denn es ist jedenfalls nicht entscheidend, ob dieser Streifen ausschließlich oder auch nur überwiegend unzüchtige Darstellungen enthielt; für die rechtliche Beurteilung als unzüchtig genügt vielmehr das Aufscheinen einer einzigen sinnentleerten und bloß der abstoßenden Darstellung verpönter sexueller Betätigung dienenden Szene (vgl. für Druckwerke Leukauf-Steininger, Nebengesetze2, ENr. 38 zu § 1 PornG).Die Mängelrüge wendet sich zunächst gegen die Urteilsfeststellung (US 11), sämtliche Videokassetten enthielten in ununterbrochener Aneinanderreihung sexuelle Betätigungen. Da von jeder Kassette nur ein kurzer Abschnitt abgespielt worden sei vergleiche dazu die stattgebende Erledigung des Protokollberichtigungsantrages S 1 g), finde diese Feststellung im Beweisverfahren keine Begründung. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil mit der Wendung "in ununterbrochener Aneinanderreihung" überhaupt auf den gesamten Film Bezug nahm, denn es ist jedenfalls nicht entscheidend, ob dieser Streifen ausschließlich oder auch nur überwiegend unzüchtige Darstellungen enthielt; für die rechtliche Beurteilung als unzüchtig genügt vielmehr das Aufscheinen einer einzigen sinnentleerten und bloß der abstoßenden Darstellung verpönter sexueller Betätigung dienenden Szene vergleiche für Druckwerke Leukauf-Steininger, Nebengesetze2, ENr. 38 zu Paragraph eins, PornG).
Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt somit nicht vor, weil sich die bekämpfte Feststellung nicht auf entscheidende Tatsachen bezieht. Daß die vorgeführten Szenen für den Film atypisch seien und daher eine Besichtigung in toto erforderlich machten, brachte der Beschwerdeführer im übrigen im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor. Ebensowenig wurde ein entsprechender Beweisantrag gestellt. Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge die Feststellung sexueller Gewalttätigkeit (US 11 ff) bekämpft, ist seinem Vorbringen entgegenzuhalten, daß Gewalt zwar in vielen Tatbeständen Mittel zur Brechung eines dem Täter entgegenstehenden Willens bildet, bestimmte Handlungen, wie Schlagen oder Fesseln, aber unabhängig von dem mit ihnen verbundenen Zweck als gewaltsam bezeichnet werden können. So zeigt insbesondere die Darstellung der Befriedigung masochistischer Neigungen durch mehr oder weniger krasse Mißhandlungen sexuelle Gewalt, mag die Gewaltanwendung - wie für den Inhalt der Videokassetten PZ 37, 48 und 83 im Rechtsmittel behauptet - auch im Einverständnis mit dem "Opfer" geschehen sein.
Die Urteilsfeststellungen sind daher insgesamt mängelfrei und eine ausreichende Grundlage für den Schuldspruch.
Mit dem Vorbringen in der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die dargestellten Szenen sexueller Gewalttätigkeit seien so harmlos, daß sie nicht als unerträglich bezeichnet werden könnten, entfernt sich der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise von der Urteilsfeststellung, daß es sich um die Wiedergabe verschiedener Formen sexueller Gewalttätigkeit in exzessiv aufdringlicher und abstoßender Weise handelt (US 11, 16). Die Meinung des Beschwerdeführers, es sei nicht einzusehen, warum die immer abzulehnende Darstellung von Gewalt nur dort verfolgt werde, wo sie mit sexuellen Aktivitäten verbunden ist, zeigt keinen Mangel der Rechtsanwendung auf, sondern zielt auf im Strafverfahren nicht zu erörternde Veränderungen der Rechtslage.Mit dem Vorbringen in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die dargestellten Szenen sexueller Gewalttätigkeit seien so harmlos, daß sie nicht als unerträglich bezeichnet werden könnten, entfernt sich der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise von der Urteilsfeststellung, daß es sich um die Wiedergabe verschiedener Formen sexueller Gewalttätigkeit in exzessiv aufdringlicher und abstoßender Weise handelt (US 11, 16). Die Meinung des Beschwerdeführers, es sei nicht einzusehen, warum die immer abzulehnende Darstellung von Gewalt nur dort verfolgt werde, wo sie mit sexuellen Aktivitäten verbunden ist, zeigt keinen Mangel der Rechtsanwendung auf, sondern zielt auf im Strafverfahren nicht zu erörternde Veränderungen der Rechtslage.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
II./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft: römisch zwei./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Nach den Entscheidungen zweier verstärkter Senate des Obersten
Gerichtshofes (EvBl 1977/186 = RZ 1977/95 = LSK 1977/254, 255;
SSt. 51/51 = EvBl 1981/52 = RZ 1981/20 = LSK 1981/32) sind ua (anreisserisch verzerrte, von Zusammenhängen mit anderen Lebensäußerungen gelöste, auf sich selbst reduzierte) gleichgeschlechtliche Unzuchtsakte - für die das die Mißbilligung der Gesellschaft ausdrückende Werbungsverbot des § 220 StGB besteht - absolut unzüchtig (sogenannte harte Pornographie). Dabei ist für die Verwirklichung des Tatbestandes nach dem § 1 Abs 1 lit a bis e PornG selbst eine Massenbeeinflussung oder auch nur eine propagandistische Wirkung nach herrschender Auffassung nicht notwendig (vgl. weiter die bei Leukauf-Steininger, Nebengesetze2, unter Nr. 37 zu § 1 PornG zitierten Entscheidungen, ferner 11 Os 99/83 uva, jüngst 11 Os 76/88). Von dieser ständigen Judikatur abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof hier nicht veranlaßt. Ausgehend von seiner verfehlten Rechtsauffassung, daß die Darstellung gleichgeschlechtlicher Unzucht von vornherein nicht sogenannter harter Pornographie zuzuordnen sei, unterließ es aber das Erstgericht, für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichende Feststellungen nicht nur zur subjektiven Tatseite, sondern auch über den Inhalt der den Gegenstand des Freispruchs bildenden Videokassetten bzw. Kassettenhüllen und Steckkarten zu treffen. Insbesondere fehlt eine eindeutige Aussage, der zufolge die sexualbezogenen Darstellungen als exzessiv aufdringlich und abstoßend qualifiziert werden können, wie dies für die Formen sexueller Gewalttätigkeit wiedergebenden Objekte ausdrücklich konstatiert wurde (siehe Urteil S 11).SSt. 51/51 = EvBl 1981/52 = RZ 1981/20 = LSK 1981/32) sind ua (anreisserisch verzerrte, von Zusammenhängen mit anderen Lebensäußerungen gelöste, auf sich selbst reduzierte) gleichgeschlechtliche Unzuchtsakte - für die das die Mißbilligung der Gesellschaft ausdrückende Werbungsverbot des Paragraph 220, StGB besteht - absolut unzüchtig (sogenannte harte Pornographie). Dabei ist für die Verwirklichung des Tatbestandes nach dem Paragraph eins, Absatz eins, Litera a bis e PornG selbst eine Massenbeeinflussung oder auch nur eine propagandistische Wirkung nach herrschender Auffassung nicht notwendig vergleiche weiter die bei Leukauf-Steininger, Nebengesetze2, unter Nr. 37 zu Paragraph eins, PornG zitierten Entscheidungen, ferner 11 Os 99/83 uva, jüngst 11 Os 76/88). Von dieser ständigen Judikatur abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof hier nicht veranlaßt. Ausgehend von seiner verfehlten Rechtsauffassung, daß die Darstellung gleichgeschlechtlicher Unzucht von vornherein nicht sogenannter harter Pornographie zuzuordnen sei, unterließ es aber das Erstgericht, für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichende Feststellungen nicht nur zur subjektiven Tatseite, sondern auch über den Inhalt der den Gegenstand des Freispruchs bildenden Videokassetten bzw. Kassettenhüllen und Steckkarten zu treffen. Insbesondere fehlt eine eindeutige Aussage, der zufolge die sexualbezogenen Darstellungen als exzessiv aufdringlich und abstoßend qualifiziert werden können, wie dies für die Formen sexueller Gewalttätigkeit wiedergebenden Objekte ausdrücklich konstatiert wurde (siehe Urteil S 11).
Demnach war das Urteil im Umfang der Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Für das erneuerte Verfahren wird auf die Übergangsbestimmung des Art. X Abs 3 JGG 1988 und auf die bindende Kraft der in diesem Erkenntnis dargelegten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (§ 293 Abs 2 StPO) hingewiesen.Demnach war das Urteil im Umfang der Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Für das erneuerte Verfahren wird auf die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zehn, Absatz 3, JGG 1988 und auf die bindende Kraft der in diesem Erkenntnis dargelegten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (Paragraph 293, Absatz 2, StPO) hingewiesen.
Mit ihren durch die Aufhebung des Strafausspruches gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.