Rechtssatz RS0087427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087427
Geschäftszahl
14Os137/90 (14Os138/90)
Entscheidungsdatum
15.01.1991
Rechtssatz
§ 6 Abs 1 StVG stellt unmißverständliche nicht auf die Strafzeit im Sinne des § 1 Z 5 StVG, sondern auf das konkrete Ausmaß der einzelnen zu vollziehenden Freiheitsstrafe ab. Eine Zusammenrechnung mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Freiheitsstrafen bei Prüfung der Voraussetzungen für einen Strafaufschub nach § 6 Abs 1 StVG ist demnach unstatthaft.Paragraph 6, Absatz eins, StVG stellt unmißverständliche nicht auf die Strafzeit im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 5, StVG, sondern auf das konkrete Ausmaß der einzelnen zu vollziehenden Freiheitsstrafe ab. Eine Zusammenrechnung mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Freiheitsstrafen bei Prüfung der Voraussetzungen für einen Strafaufschub nach Paragraph 6, Absatz eins, StVG ist demnach unstatthaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0087427
Dokumentnummer
JJR_19910115_OGH0002_0140OS00137_9000000_001