Die zu deren Begründung herangezogene Bestimmung des § 1 Z 5 StVG definiert den Begriff "Strafzeit", worunter jene - ausschließlich von der Vollzugsbehörde zu berechnende (SSt. 53/70) - Zeit zu verstehen ist, die der Verurteilte auf Grund eines Strafurteils oder auf Grund mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafurteile in Strafhaft zuzubringen hat. Eine kraft Gesetzes gebotene Verpflichtung, mehrere zum Vollzug heranstehende Freiheitsstrafen in unmittelbarer Aufeinanderfolge gleichsam als Gesamtstrafe zu vollziehen, ist weder dieser noch einer anderen Gesetzesbestimmung zu entnehmen (vgl. SSt. 41/29). Auch die durch das StRÄG 1987 geschaffenen Normen (§§ 494 a ff StPO; § 6 Abs. 2 StVG nF) dienen nur dem Zweck, den in der Regel im Interesse der Strafrechtspflege und des Verurteilten (vgl. auch § 46 Abs. 4 StGB) liegenden, aufeinanderfolgenden Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen sicherzustellen, ohne aber die Möglichkeit des unterbrochenen ("Raten"-)Vollzuges gänzlich zu unterbinden (vgl. 359 der Beilagen zu den sten. Prot. des NR XVII. GP, 53 ff). Damit im Einklang stellt die hier allein maßgebliche, auch durch das StRÄG 1987 keiner Änderung unterzogene Vorschrift des § 6 Abs. 1 StVG unmißverständlich nicht auf die Strafzeit im Sinn des § 1 Z 5 StVG, sondern auf das konkrete Ausmaß der einzelnen zu vollziehenden Freiheitsstrafe ab (vgl. so schon nach der früheren Rechtslage RZ 1981/22); dieses darf, um die (an weitere Voraussetzungen geknüpfte) Möglichkeit eines Strafaufschubes zu eröffnen, unabhängig davon, ob noch andere Freiheitsstrafen unverbüßt aushaften, jeweils für sich allein die in der genannten Gesetzesbestimmung normierte Strafhöhe nicht übersteigen. § 6 Abs. 1 StVG bestimmt nämlich, daß unter den dort eingangs beschriebenen Prämissen die Einleitung des Vollzuges "einer Freiheitsstrafe" aufzuschieben ist, wenn beim Vorliegen der in Z 1 oder Z 2 jeweils angeführten weiteren Voraussetzungen "die Freiheitsstrafe" - also jene Strafe, jener Straf-Rest oder jener Straf-Teil, auf deren vom Gericht angeordneten Vollzug sich der betreffende Aufschubsantrag bezieht - drei Jahre (Z 1) oder ein Jahr (Z 2) nicht übersteigt (EvBl. 1990/33). Eine Zusammenrechnung mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Freiheitsstrafen bei Prüfung der Voraussetzungen für einen Strafaufschub nach § 6 Abs. 1 StVG bedürfte angesichts der damit verbundenen nachteiligen Wirkungen für den Verurteilten einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung.Die zu deren Begründung herangezogene Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 5, StVG definiert den Begriff "Strafzeit", worunter jene - ausschließlich von der Vollzugsbehörde zu berechnende (SSt. 53/70) - Zeit zu verstehen ist, die der Verurteilte auf Grund eines Strafurteils oder auf Grund mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafurteile in Strafhaft zuzubringen hat. Eine kraft Gesetzes gebotene Verpflichtung, mehrere zum Vollzug heranstehende Freiheitsstrafen in unmittelbarer Aufeinanderfolge gleichsam als Gesamtstrafe zu vollziehen, ist weder dieser noch einer anderen Gesetzesbestimmung zu entnehmen vergleiche SSt. 41/29). Auch die durch das StRÄG 1987 geschaffenen Normen (Paragraphen 494, a ff StPO; Paragraph 6, Absatz 2, StVG nF) dienen nur dem Zweck, den in der Regel im Interesse der Strafrechtspflege und des Verurteilten vergleiche auch Paragraph 46, Absatz 4, StGB) liegenden, aufeinanderfolgenden Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen sicherzustellen, ohne aber die Möglichkeit des unterbrochenen ("Raten"-)Vollzuges gänzlich zu unterbinden vergleiche 359 der Beilagen zu den sten. Prot. des NR römisch siebzehn. GP, 53 ff). Damit im Einklang stellt die hier allein maßgebliche, auch durch das StRÄG 1987 keiner Änderung unterzogene Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, StVG unmißverständlich nicht auf die Strafzeit im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 5, StVG, sondern auf das konkrete Ausmaß der einzelnen zu vollziehenden Freiheitsstrafe ab vergleiche so schon nach der früheren Rechtslage RZ 1981/22); dieses darf, um die (an weitere Voraussetzungen geknüpfte) Möglichkeit eines Strafaufschubes zu eröffnen, unabhängig davon, ob noch andere Freiheitsstrafen unverbüßt aushaften, jeweils für sich allein die in der genannten Gesetzesbestimmung normierte Strafhöhe nicht übersteigen. Paragraph 6, Absatz eins, StVG bestimmt nämlich, daß unter den dort eingangs beschriebenen Prämissen die Einleitung des Vollzuges "einer Freiheitsstrafe" aufzuschieben ist, wenn beim Vorliegen der in Ziffer eins, oder Ziffer 2, jeweils angeführten weiteren Voraussetzungen "die Freiheitsstrafe" - also jene Strafe, jener Straf-Rest oder jener Straf-Teil, auf deren vom Gericht angeordneten Vollzug sich der betreffende Aufschubsantrag bezieht - drei Jahre (Ziffer eins,) oder ein Jahr (Ziffer 2,) nicht übersteigt (EvBl. 1990/33). Eine Zusammenrechnung mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Freiheitsstrafen bei Prüfung der Voraussetzungen für einen Strafaufschub nach Paragraph 6, Absatz eins, StVG bedürfte angesichts der damit verbundenen nachteiligen Wirkungen für den Verurteilten einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung.
Die zufolge des aufgezeigten Rechtsirrtums unterlassene Prüfung der Strafaufschubsanträge auf ihre sachliche Berechtigung wird im Hinblick darauf, daß das Begehren auf Bewilligung eines einjährigen Aufschubes zufolge der am 15.März 1990 erfolgten Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt (S 123) einer Erledigung noch zugänglich ist, nachzuholen sein.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.