Rechtssatz RS0087254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087254
Geschäftszahl
10Os99/70; 14Os137/90 (14Os138/90); 15Os86/10a (15Os87/10y); 14Ns48/20z
Entscheidungsdatum
17.09.2020
Rechtssatz
1) Aus dem § 1 Z 4 StVG ergibt sich nicht, dass auf Grund mehrerer Urteile nacheinander zu vollziehende gleichartige Freiheitsstrafen eine einheitliche Strafzeit darstellen.1) Aus dem Paragraph eins, Ziffer 4, StVG ergibt sich nicht, dass auf Grund mehrerer Urteile nacheinander zu vollziehende gleichartige Freiheitsstrafen eine einheitliche Strafzeit darstellen.
2) Die Zuständigkeit eines Gerichtes als Vollzugsgericht beginnt nicht schon mit der Anordnung des Strafvollzuges, sondern erst mit dem Strafantritt.
Entscheidungstexte
- 10 Os 99/70
Entscheidungstext OGH 05.06.1970 10 Os 99/70
Veröff: EvBl 1970/373 S 642 = SSt 41/29
- 14 Os 137/90
Entscheidungstext OGH 15.01.1991 14 Os 137/90
Vgl auch; nur: Aus dem § 1 Z 4 StVG ergibt sich nicht, daß auf Grund mehrerer Urteile nacheinander zu vollziehende gleichartige Freiheitsstrafen eine einheitliche Strafzeit darstellen. (T1) Beisatz: Auch die durch das StRÄG 1987 geschaffenen Normen (§§ 494 a ff StPO; § 6 Abs 2 StVG nF) dienen nur dem Zweck, den in der Regel im Interesse der Strafrechtspflege und des Verurteilten (vgl auch § 46 Abs 4 StGB) liegenden, aufeinderfolgenden Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen sicherzustellen, ohne aber die Möglichkeit des unterbrochenen ("Ratenvollzuges") Vollzuges gänzlich zu unterbinden. (T2)
- 15 Os 86/10a
Entscheidungstext OGH 15.09.2010 15 Os 86/10a
Auch; nur: Die Zuständigkeit eines Gerichtes als Vollzugsgericht beginnt nicht schon mit der Anordnung des Strafvollzuges, sondern erst mit dem Strafantritt. (T3)
- 14 Ns 48/20z
Entscheidungstext OGH 17.09.2020 14 Ns 48/20z
Vgl; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0087254
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19700605_OGH0002_0100OS00099_7000000_001