Rechtssatz RS0087307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087307
Geschäftszahl
9Os78/82; 9Os3/84; 14Os162/88 (14Os163/88); 11Os80/89; 14Os137/90 (14Os138/90)
Entscheidungsdatum
15.01.1991
Rechtssatz
Die Strafvollzugsanordnung (StPO-Form StV 4) muß mit jenen richterlichen Entscheidungen übereinstimmen, in welchen die betreffenden Daten (Strafhöhe, Anrechnung von Vorhaft und Zwischenhaft) gerichtsordnungsgemäß ausgesprochen wurden. Keinesfalls dient die Strafvollzugsanordnung dazu, die Aussprüche des Gerichtes in dieser Beziehung zu korrigieren. Das besagt allerdings nicht, daß bei der Berechnung der Strafzeit aus Urteilen, die im Verhältnis des § 31 StGB stehen, die in jedem von ihnen anzurechnende Vorhaft doppelt zu berücksichtigen wäre. Die Strafzeitberechnung ist ausschließlich Sache der Vollzugsbehörde.Die Strafvollzugsanordnung (StPO-Form StV 4) muß mit jenen richterlichen Entscheidungen übereinstimmen, in welchen die betreffenden Daten (Strafhöhe, Anrechnung von Vorhaft und Zwischenhaft) gerichtsordnungsgemäß ausgesprochen wurden. Keinesfalls dient die Strafvollzugsanordnung dazu, die Aussprüche des Gerichtes in dieser Beziehung zu korrigieren. Das besagt allerdings nicht, daß bei der Berechnung der Strafzeit aus Urteilen, die im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehen, die in jedem von ihnen anzurechnende Vorhaft doppelt zu berücksichtigen wäre. Die Strafzeitberechnung ist ausschließlich Sache der Vollzugsbehörde.
Entscheidungstexte
- 9 Os 78/82
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 9 Os 78/82
Veröff: EvBl 1983/88 S 332 = SSt 53/70
- 9 Os 3/84
Entscheidungstext OGH 17.01.1984 9 Os 3/84
nur: Die Strafzeitberechnung ist ausschließlich Sache der Vollzugsbehörde. (T1) Beisatz: Keine Anrechnung der nach Rechtskraft bis zur Vollzugsanordnung erlittenen "Nachhaft" durch das Gericht. (T2) Veröff: EvBl 1984/126 S 495 = JBl 1984,620 = SSt 55/2
- 14 Os 162/88
Entscheidungstext OGH 30.11.1988 14 Os 162/88
Vgl; Beisatz: Eine unrichtige Wiedergabe des aushaftenden Strafrestes (hier in einem Widerrufsbeschluß nach § 494 a Abs 1 Z 4 StPO) kann jederzeit berichtigt werden. (T3) Veröff: JBl 1989,400
- 11 Os 80/89
Entscheidungstext OGH 08.08.1989 11 Os 80/89
nur T1; Veröff: EvBl 1990/11 S 57 = RZ 1990/4 S 22 = SSt 60/50
- 14 Os 137/90
Entscheidungstext OGH 15.01.1991 14 Os 137/90
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0087307
Dokumentnummer
JJR_19821109_OGH0002_0090OS00078_8200000_001