II) Durch die Vorgangsweise des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde das Gesetz in mehrfacher Hinsicht verletzt:römisch zwei) Durch die Vorgangsweise des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde das Gesetz in mehrfacher Hinsicht verletzt:
Gemäß § 22 Abs. 2 StGB ist von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (ua) dann abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat. Hiebei ist nicht auf die erkannte Strafe, sondern auf die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung verbleibende Vollzugszeit abzustellen (Dokumentation z StGB, S 77), wendet sich doch die zitierte Norm an das über die Einweisung erkennende Gericht. Da zum Zeitpunkt der von diesem zu treffenden Entscheidung die weitere Verfahrensdauer bis zum Eintritt der Urteilsrechtskraft bzw bis zur frühestmöglichen übernahme eines in Untersuchungshaft angehaltenen Rechtsbrechers in Strafhaft nicht vorhersehbar ist, kann die Beurteilung der Zulässigkeit der Einweisung im Hinblick auf das Unterbringungshindernis des ersten Falles des § 22 Abs. 2 StGB nur in einer Prüfung bestehen, ob dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Fällung des Einweisungserkenntnisses noch eine zwei Jahre übersteigende Haftzeit bevorsteht, deren Nutzung zur Entwöhnungsbehandlung im Rahmen des Strafvollzuges (s erneut Dokumentation z StGB S 77) möglich wäre. In Spekulationen über die voraussichtliche Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens (oder anderer Verzögerungen der übernahme des Untersuchungshäftlings in Strafhaft) und den danach noch verbleibenden Strafrest - wie sie das Schöffengericht hier anstellte - hat sich das Einweisungsgericht nicht einzulassen. Eine andere Auslegung des § 22 Abs. 2 StGB würde die mit den Intentionen des Gesetzgebers nicht zu vereinbarende Möglichkeit heraufbeschwören, daß eine vom Erstgericht im Hinblick auf die voraussichtliche Verkürzung der Strafhaft durch ein Rechtsmittelverfahren für zulässig erachtete Einweisung sich infolge eines von allen zu einem Rechtsmittel hiegegen Legitimierten abgegebenen Rechtsmittelverzichtes als unzulässig herausstellen, im Zuge des Verfahrens über ein ordentliches Rechtsmittel aber nicht mehr behebbar sein könnte.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, StGB ist von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (ua) dann abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat. Hiebei ist nicht auf die erkannte Strafe, sondern auf die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung verbleibende Vollzugszeit abzustellen (Dokumentation z StGB, S 77), wendet sich doch die zitierte Norm an das über die Einweisung erkennende Gericht. Da zum Zeitpunkt der von diesem zu treffenden Entscheidung die weitere Verfahrensdauer bis zum Eintritt der Urteilsrechtskraft bzw bis zur frühestmöglichen übernahme eines in Untersuchungshaft angehaltenen Rechtsbrechers in Strafhaft nicht vorhersehbar ist, kann die Beurteilung der Zulässigkeit der Einweisung im Hinblick auf das Unterbringungshindernis des ersten Falles des Paragraph 22, Absatz 2, StGB nur in einer Prüfung bestehen, ob dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Fällung des Einweisungserkenntnisses noch eine zwei Jahre übersteigende Haftzeit bevorsteht, deren Nutzung zur Entwöhnungsbehandlung im Rahmen des Strafvollzuges (s erneut Dokumentation z StGB S 77) möglich wäre. In Spekulationen über die voraussichtliche Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens (oder anderer Verzögerungen der übernahme des Untersuchungshäftlings in Strafhaft) und den danach noch verbleibenden Strafrest - wie sie das Schöffengericht hier anstellte - hat sich das Einweisungsgericht nicht einzulassen. Eine andere Auslegung des Paragraph 22, Absatz 2, StGB würde die mit den Intentionen des Gesetzgebers nicht zu vereinbarende Möglichkeit heraufbeschwören, daß eine vom Erstgericht im Hinblick auf die voraussichtliche Verkürzung der Strafhaft durch ein Rechtsmittelverfahren für zulässig erachtete Einweisung sich infolge eines von allen zu einem Rechtsmittel hiegegen Legitimierten abgegebenen Rechtsmittelverzichtes als unzulässig herausstellen, im Zuge des Verfahrens über ein ordentliches Rechtsmittel aber nicht mehr behebbar sein könnte.
An der Gesetzwidrigkeit der Einweisung, die ungeachtet der mehr als zweijährigen Dauer des auch bei Anrechnung der Untersuchungshaft bis zur Urteilsfällung verbleibenden Restes der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet wurde, vermögen weder die nachfolgende - möglicherweise allein zur nachträglichen Abstimmung mit den im Urteil angestellten Spekulationen herbeigeführte - Verzögerung der Erlassung der Vollzugsanordnung noch die Anrechnung der nach Urteilsrechtskraft erlittenen Haftzeit als Vorhaft etwas zu ändern; hierin sind vielmehr weitere Gesetzesverletzungen zu erblicken:
So verstößt die erwähnte Säumnis in der Erlassung der Vollzugsanordnung gegen die Vorschrift des § 397 StPO, jedes vollstreckbare Strafurteil ungesäumt in Vollzug zu setzen (worunter im gegenständlichen Fall zufolge der nach § 157 Abs. 1 StVG sinngemäß auch für die Maßnahme nach § 22 StGB geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 4 StVG die Veranlassung der übernahme des bisher in Untersuchungshaft befindlichen Verurteilten in den gemäß § 24 Abs. 1 StGB vor der Freiheitsstrafe durchzuführenden Maßnahmenvollzug zu verstehen ist).So verstößt die erwähnte Säumnis in der Erlassung der Vollzugsanordnung gegen die Vorschrift des Paragraph 397, StPO, jedes vollstreckbare Strafurteil ungesäumt in Vollzug zu setzen (worunter im gegenständlichen Fall zufolge der nach Paragraph 157, Absatz eins, StVG sinngemäß auch für die Maßnahme nach Paragraph 22, StGB geltenden Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, StVG die Veranlassung der übernahme des bisher in Untersuchungshaft befindlichen Verurteilten in den gemäß Paragraph 24, Absatz eins, StGB vor der Freiheitsstrafe durchzuführenden Maßnahmenvollzug zu verstehen ist).
Die Anrechnung eines nach Urteilsrechtskraft im Zusammenhang mit der gegenständlichen Strafsache in Haft zugebrachten Zeitraumes auf die Freiheitsstrafe findet weder in § 38 Abs. 1 Z 1 StGB eine materiellrechtliche noch in § 400 StPO formelle Deckung: Beide Vorschriften regeln nur die Anrechnung der Vorhaft, dh einer bis zum Eintritt der Urteilsrechtskraft erlittenen Haftzeit. Die nachfolgende, dem Vollzug des Strafurteiles dienende Haft ('Nachhaft') gilt gemäß § 1 Z 5 StVG ex lege als Strafhaft und ist als solche von den zur Feststellung des kalendermäßigen Endes der Strafzeit berufenen Vollzugsbehörden (§ 11 ff StVG) zu berücksichtigen, und zwar ohne gerichtliche Entscheidung über die Anrechnung (SSt 43/29; EvBl 1983/88Die Anrechnung eines nach Urteilsrechtskraft im Zusammenhang mit der gegenständlichen Strafsache in Haft zugebrachten Zeitraumes auf die Freiheitsstrafe findet weder in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB eine materiellrechtliche noch in Paragraph 400, StPO formelle Deckung: Beide Vorschriften regeln nur die Anrechnung der Vorhaft, dh einer bis zum Eintritt der Urteilsrechtskraft erlittenen Haftzeit. Die nachfolgende, dem Vollzug des Strafurteiles dienende Haft ('Nachhaft') gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, StVG ex lege als Strafhaft und ist als solche von den zur Feststellung des kalendermäßigen Endes der Strafzeit berufenen Vollzugsbehörden (Paragraph 11, ff StVG) zu berücksichtigen, und zwar ohne gerichtliche Entscheidung über die Anrechnung (SSt 43/29; EvBl 1983/88
= ÖJZ-LSK 1983/51, 52; Kunst, StVG, Anm 4 zu § 1; Foregger-Serini, StPO 3 , Erl I zu § 397 und Erl I zu § 400 StPO; Lachner in RZ 1977, Sondernummer Österreichische Richterwoche 1976, S 67). Daß die 'Nachhaft' im gegenständlichen Falle durch mehr als sechs Monate mangels Erlassung einer Vollzugsanordnung nach den für die Untersuchungshaft geltenden Vorschriften vollzogen wurde, zog für den Angeklagten keinen Nachteil nach sich, sondern bewirkte im Gegenteil sogar, daß der erwähnte Zeitraum, in welchem der Angeklagte keinen resozialisierenden Maßnahmen im Rahmen des Strafvollzuges unterzogen werden konnte, insbesondere bei einer allfälligen späteren Beurteilung, ob die vom Angeklagten in Strafhaft zugebrachten Zeiten die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 2 StGB erfüllen, außer Betracht zu bleiben haben wird (vgl EvBl= ÖJZ-LSK 1983/51, 52; Kunst, StVG, Anmerkung 4 zu Paragraph eins,; Foregger-Serini, StPO 3 , Erl römisch eins zu Paragraph 397 und Erl römisch eins zu Paragraph 400, StPO; Lachner in RZ 1977, Sondernummer Österreichische Richterwoche 1976, S 67). Daß die 'Nachhaft' im gegenständlichen Falle durch mehr als sechs Monate mangels Erlassung einer Vollzugsanordnung nach den für die Untersuchungshaft geltenden Vorschriften vollzogen wurde, zog für den Angeklagten keinen Nachteil nach sich, sondern bewirkte im Gegenteil sogar, daß der erwähnte Zeitraum, in welchem der Angeklagte keinen resozialisierenden Maßnahmen im Rahmen des Strafvollzuges unterzogen werden konnte, insbesondere bei einer allfälligen späteren Beurteilung, ob die vom Angeklagten in Strafhaft zugebrachten Zeiten die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, StGB erfüllen, außer Betracht zu bleiben haben wird vergleiche EvBl
1977/76 = ÖJZ-LSK 1976/345;
siehe auch EvBl 1979/123 = JBl 1979, 328).
Zum Nachteil des Angeklagten könnte sich allerdings die (nach der Aktenlage noch nicht vollzogene) gesetzwidrige Einweisung nach § 22 Abs. 1 StGB auswirken, weil sie im Falle ihrer Höchstdauer von zwei Jahren (§ 25 Abs. 1 StGB)über das Ende der Strafzeit hinaus vollzogen werden könnte, aber auch im Falle bedingter Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug die Anhaltung (in Haft und in der vorbeugenden Maßnahme) in einer die Freiheitsstrafe übersteigenden Gesamtdauer nach sich ziehen könnte, sofern es nach Verbüßung der gesamten Freiheitsstrafe zum Widerruf der bedingten Entlassung aus der Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher kommen sollte. Es waren daher die dem Landesgericht für Strafsachen Wien unterlaufenen Gesetzesverletzungen festzustellen und damit kassatorische Wirkung in dem im Spruch bezeichneten Umfang zu verknüpfen. Hinsichtlich der Verspätung in der Erlassung der Strafvollzugsanordnung und der gesetzwidrigen Anrechnung der nach Urteilsrechtskraft erlittenen Haft kann es mangels eines Nachteiles für den Verurteilten bei der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.Zum Nachteil des Angeklagten könnte sich allerdings die (nach der Aktenlage noch nicht vollzogene) gesetzwidrige Einweisung nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB auswirken, weil sie im Falle ihrer Höchstdauer von zwei Jahren (Paragraph 25, Absatz eins, StGB)über das Ende der Strafzeit hinaus vollzogen werden könnte, aber auch im Falle bedingter Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug die Anhaltung (in Haft und in der vorbeugenden Maßnahme) in einer die Freiheitsstrafe übersteigenden Gesamtdauer nach sich ziehen könnte, sofern es nach Verbüßung der gesamten Freiheitsstrafe zum Widerruf der bedingten Entlassung aus der Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher kommen sollte. Es waren daher die dem Landesgericht für Strafsachen Wien unterlaufenen Gesetzesverletzungen festzustellen und damit kassatorische Wirkung in dem im Spruch bezeichneten Umfang zu verknüpfen. Hinsichtlich der Verspätung in der Erlassung der Strafvollzugsanordnung und der gesetzwidrigen Anrechnung der nach Urteilsrechtskraft erlittenen Haft kann es mangels eines Nachteiles für den Verurteilten bei der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.