Rechtssatz RS0090112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090112
Entscheidungsdatum
10.07.2019
Rechtssatz
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher kann - im Hinblick auf das Unterbringungshindernis des § 22 Abs 2 StGB - nur in der Prüfung bestehen, ob dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch eine zwei Jahre übersteigende Strafhaft bevorsteht oder nicht; in Spekulationen über die Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens (und den danach noch verbleibenden Strafrest) hat sich das Gericht nicht einzulassen.Die Beurteilung der Zulässigkeit der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher kann - im Hinblick auf das Unterbringungshindernis des Paragraph 22, Absatz 2, StGB - nur in der Prüfung bestehen, ob dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch eine zwei Jahre übersteigende Strafhaft bevorsteht oder nicht; in Spekulationen über die Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens (und den danach noch verbleibenden Strafrest) hat sich das Gericht nicht einzulassen.
Entscheidungstexte
- 9 Os 3/84
Entscheidungstext OGH 17.01.1984 9 Os 3/84
Veröff: JBl 1984,620 = EvBl 1984/126 S 495 = RZ 1984/62 S 185 = SSt 55/2
- 11 Os 110/84
Entscheidungstext OGH 05.09.1984 11 Os 110/84
Vgl auch; nur: Die Beurteilung der Zulässigkeit der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher kann - im Hinblick auf das Unterbringungshindernis des § 22 Abs 2 StGB - nur in der Prüfung bestehen, ob dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch eine zwei Jahre übersteigende Strafhaft bevorsteht oder nicht. (T1) Beisatz: Diese Prüfung darf nicht auf die Strafe wegen der Anlaßtat beschränkt werden, sondern hat sich auf sämtliche Freiheitsstrafen zu erstrecken, welche zu diesem Zeitpunkt bereits in Vollzug gesetzt wurden oder gemäß § 397 StPO, § 3 Abs 1 StVG in Vollzug zu setzen wären; bereits (auch durch Vorhaftanrechnung) verbüßt Teilzeiten dieser Freiheitsstrafen sind davon in Abzug zu bringen. (T2) Veröff: EvBl 1985/4 S 24
- 12 Os 57/85
Entscheidungstext OGH 30.05.1985 12 Os 57/85
Vgl auch; nur T1
- 9 Os 62/85
Entscheidungstext OGH 10.07.1985 9 Os 62/85
- 10 Os 86/85
Entscheidungstext OGH 03.09.1985 10 Os 86/85
Vgl auch; Beis wie T2
- 15 Os 89/87
Entscheidungstext OGH 24.07.1987 15 Os 89/87
Vgl auch; nur T1
- 11 Os 51/90
Entscheidungstext OGH 30.05.1990 11 Os 51/90
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 14 Os 115/97
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 14 Os 115/97
nur T1; Beis wie T2
- 15 Os 62/19k
Entscheidungstext OGH 10.07.2019 15 Os 62/19k
Vgl; Beisatz: Die angerechneten Vorhaftzeiten sind abzuziehen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090112
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
JJR_19840117_OGH0002_0090OS00003_8400000_001