Die im Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 28. Oktober 1983 angeordnete Einweisung des Walter A in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Gemäß § 22 Abs. 2 (erster Fall) StGB ist von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (u a) dann abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat. Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle macht es dabei keinen Unterschied, ob sich die mehr als zweijährige Dauer des Strafvollzuges auf Grund eines einzigen - die Einweisung aussprechenden - Urteils oder aus der Summe mehrerer zum Zeitpunkt der Entscheidung noch unvollstreckter Freiheitsstrafen - sohin durch Addition des noch in Strafhaft zuzubringenden Teils der im Einweisungsurteil verhängten Freiheitsstrafe mit allen anderen noch nicht zur Gänze vollzogenen Strafen dieser Art - ergibt. Nur scheinbarer Natur ist eine Beschränkung des Einweisungshindernisses nach § 22 Abs. 2, erster Fall, StGB, wie sie aus dem Wortlaut des § 439 Abs. 3 StPO abgeleitet werden könnte, wonach das Gericht den Umstand, daß von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (nur) 'wegen der Höhe der ausgesprochenen Strafe' abgesehen wurde, in den Entscheidungsgründen auszusprechen hat: Denn dieser Ausspruch in der Urteilsbegründung soll bloß als Grundlage der im Strafvollzug selbst ohne Zustimmung des Gefangenen durchzuführenden Entwöhnungsbehandlung im Sinn des § 68 a Abs. 1 lit b StVG dienen (EB zur RV des Strafprozeßanpassungsgesetzes, 934 BlgNR 13. GP). In der letztgenannten Gesetzesstelle ist diese Behandlung für den Fall vorgesehen, daß die S t r a f z e i t mehr als zwei Jahre beträgt (und nur aus diesem Grund von der Einweisung in eine Anstalt nach § 22 StGB abgesehen wurde). Da aber unter Strafzeit gemäß § 1 Z 5 StVG jene Zeit zu verstehen ist, die der Verurteilte auf Grund eines Strafurteiles oder mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafurteile in Strafhaft zuzubringen hat, geht auch die Bestimmung des § 68 a Abs. 1 lit b StVG keineswegs von einer einschränkenden Interpretation des ersten Falles des § 22 Abs. 2 StGB aus, wie sie bei isolierter Auslegung des § 439 Abs. 3 StPO denkbar wäre. Daß der in Frage stehende Wortlaut letzterer Prozeßvorschrift nur auf ein im ersichtlichen Bemühen um eine prägnante Umschreibung des Einweisungshindernisses unterlaufenes Redaktionsversehen zurückzuführen ist, geht schon aus der mit den gesetzgeberischen - auf die Strafzeit abgestellten - Intentionen (vgl Dok zum StGB, S 77) nicht zu vereinbarenden Anführung der Höhe der 'ausgesprochenen' Strafe in dieser Gesetzesstelle hervor; umso weniger kann die Verwendung des Singulars 'Strafe' als Grundlage restriktiver Interpretation dienen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, (erster Fall) StGB ist von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (u a) dann abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat. Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle macht es dabei keinen Unterschied, ob sich die mehr als zweijährige Dauer des Strafvollzuges auf Grund eines einzigen - die Einweisung aussprechenden - Urteils oder aus der Summe mehrerer zum Zeitpunkt der Entscheidung noch unvollstreckter Freiheitsstrafen - sohin durch Addition des noch in Strafhaft zuzubringenden Teils der im Einweisungsurteil verhängten Freiheitsstrafe mit allen anderen noch nicht zur Gänze vollzogenen Strafen dieser Art - ergibt. Nur scheinbarer Natur ist eine Beschränkung des Einweisungshindernisses nach Paragraph 22, Absatz 2,, erster Fall, StGB, wie sie aus dem Wortlaut des Paragraph 439, Absatz 3, StPO abgeleitet werden könnte, wonach das Gericht den Umstand, daß von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (nur) 'wegen der Höhe der ausgesprochenen Strafe' abgesehen wurde, in den Entscheidungsgründen auszusprechen hat: Denn dieser Ausspruch in der Urteilsbegründung soll bloß als Grundlage der im Strafvollzug selbst ohne Zustimmung des Gefangenen durchzuführenden Entwöhnungsbehandlung im Sinn des Paragraph 68, a Absatz eins, Litera b, StVG dienen (EB zur Regierungsvorlage des Strafprozeßanpassungsgesetzes, 934 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode In der letztgenannten Gesetzesstelle ist diese Behandlung für den Fall vorgesehen, daß die S t r a f z e i t mehr als zwei Jahre beträgt (und nur aus diesem Grund von der Einweisung in eine Anstalt nach Paragraph 22, StGB abgesehen wurde). Da aber unter Strafzeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, StVG jene Zeit zu verstehen ist, die der Verurteilte auf Grund eines Strafurteiles oder mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafurteile in Strafhaft zuzubringen hat, geht auch die Bestimmung des Paragraph 68, a Absatz eins, Litera b, StVG keineswegs von einer einschränkenden Interpretation des ersten Falles des Paragraph 22, Absatz 2, StGB aus, wie sie bei isolierter Auslegung des Paragraph 439, Absatz 3, StPO denkbar wäre. Daß der in Frage stehende Wortlaut letzterer Prozeßvorschrift nur auf ein im ersichtlichen Bemühen um eine prägnante Umschreibung des Einweisungshindernisses unterlaufenes Redaktionsversehen zurückzuführen ist, geht schon aus der mit den gesetzgeberischen - auf die Strafzeit abgestellten - Intentionen vergleiche Dok zum StGB, S 77) nicht zu vereinbarenden Anführung der Höhe der 'ausgesprochenen' Strafe in dieser Gesetzesstelle hervor; umso weniger kann die Verwendung des Singulars 'Strafe' als Grundlage restriktiver Interpretation dienen.
Auch die Anwendung historisch-teleologischer Interpretationsmethoden zwingt nicht zur Beschränkung des in Rede stehenden Einweisungshindernisses auf jene Fälle, in welchen allein schon der zur Zeit der Entscheidung über die Maßnahme noch nicht durch Vorhaftanrechnung verbüßte Teil der wegen der Anlaßtat verhängten Freiheitsstrafe zwei Jahre übersteigt: Zwar sind laut den Gesetzesmaterialien (Dok zum StGB, S 77); EB zur RV des Strafprozeßanpassungsgesetzes, 934 BlgNR 13. GP, S 37; EB zur RV des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, 935 BlgNR 13. GP, S 13) primär solche Fälle ins Auge gefaßt worden; als ratio legis wurde jedoch ausdrücklich das Ziel bezeichnet, die Belastung des Maßnahmenvollzugs mit jenen Rechtsbrechern, für deren Entwöhnung schon der Strafvollzug hinlängliche Chancen bietet, zu vermeiden. Daß der Gesetzgeber keineswegs auf einen engen Zusammenhang zwischen der Anlaßtat und der nach § 22 Abs. 2 StGB die Einweisung hindernden Strafhaftdauer abstellt, geht überdies aus der Erwägung in den Materialien (Dok zum StGB S 77) hervor, wonach es eines gesonderten Ausspruches der vorbeugenden Maßnahme nach § 22 StGB auch dann nicht bedarf, wenn die mehr als zweijährige Freiheitsstrafe nicht allein wegen der Anlaßtat, sondern auch wegen einer mit ihr konkurrierenden Tat verhängt wurde und letztere Tat den Strafrahmen bestimmt. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen der Anlaßtat ist zudem keine Voraussetzung für die Einweisung nach § 22 Abs. 1 StGB; genügt es doch, daß überhaupt eine Verurteilung wegen der Anlaßtat ergeht (Dok zum StGB S 76; Leukauf-Steininger, Komm zum StGB 2 , RN 6 zu § 22 StGB; Pallin im WrK RZ 5 zu § 22 StGB; Moos, ZnStR I, S 68). Die Prüfung, ob dem Rechtsbrecher zur Zeit der Entscheidung über seine Einweisung in eine Anstalt nach § 22 StGB (vgl ÖJZ-LSK 1984/73 zu § 22 Abs. 2 StGB) noch eine mehr als zweijährige Strafhaft bevorsteht, darf mithin nicht auf die Strafe wegen der Anlaßtat selbst und auch nicht auf Freiheitsstrafen aus Vorverurteilungen beschränkt werden, zu welchen die Anlaßtat im Verhältnis der § 31 und 40 StGB steht. Sie hat sich vielmehr auf sämtliche Freiheitsstrafen zu erstrecken, welche im oberwähnten Zeitpunkt bereits in Vollzug gesetzt wurden, oder gemäß § 397 StPO, 3 Abs. 1 StVG in Vollzug zu setzen wären; bereits verbüßte oder durch Anrechnung von Vorhaftzeiten als verbüßt geltende Teilzeiten dieser Freiheitsstrafen sind hievon allerdings in Abzug zu bringen. Wird nach dieser - im allgemeinen auf Grund der Vollzugsdaten in der Strafregisterauskunft und auf Grund der Vorstrafakten mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbundenen - Prüfung die Einweisung für zulässig erachtet und angeordnet, dann wird konsequenterweise gemäß § 24 Abs. 1 StGB die Anstaltsunterbringung vor allen erwähnten Freiheitsstrafen zu vollziehen und die Zeit der Anhaltung auf die Strafen anzurechnen sein. Mit dieser (auch bei Widerruf der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe auf Grund der Verurteilung wegen der Anlaßtat anzuwendenden) Vorgangsweise wäre wenigstens insoweit eine Schlechterstellung (hinsichtlich der Gesamtanhaltungsdauer im Maßnahmen- oder im Strafvollzug) der nach § 22 Abs. 1 StGB eingewiesenen Rechtsbrecher gegenüber den aus dem Grund des ersten Falles des § 22 Abs. 2 StGB der Entwöhnungsbehandlung nicht im Maßnahmen-, sondern im Strafvollzug (§ 68 Abs. 1 lit b StVG) zugeführten Verurteilten zu vermeiden (vgl Pallin in WrK, Rz 2 zu § 24 StGB;Auch die Anwendung historisch-teleologischer Interpretationsmethoden zwingt nicht zur Beschränkung des in Rede stehenden Einweisungshindernisses auf jene Fälle, in welchen allein schon der zur Zeit der Entscheidung über die Maßnahme noch nicht durch Vorhaftanrechnung verbüßte Teil der wegen der Anlaßtat verhängten Freiheitsstrafe zwei Jahre übersteigt: Zwar sind laut den Gesetzesmaterialien (Dok zum StGB, S 77); EB zur Regierungsvorlage des Strafprozeßanpassungsgesetzes, 934 BlgNR 13. GP, S 37; EB zur Regierungsvorlage des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, 935 BlgNR 13. GP, S 13) primär solche Fälle ins Auge gefaßt worden; als ratio legis wurde jedoch ausdrücklich das Ziel bezeichnet, die Belastung des Maßnahmenvollzugs mit jenen Rechtsbrechern, für deren Entwöhnung schon der Strafvollzug hinlängliche Chancen bietet, zu vermeiden. Daß der Gesetzgeber keineswegs auf einen engen Zusammenhang zwischen der Anlaßtat und der nach Paragraph 22, Absatz 2, StGB die Einweisung hindernden Strafhaftdauer abstellt, geht überdies aus der Erwägung in den Materialien (Dok zum StGB S 77) hervor, wonach es eines gesonderten Ausspruches der vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 22, StGB auch dann nicht bedarf, wenn die mehr als zweijährige Freiheitsstrafe nicht allein wegen der Anlaßtat, sondern auch wegen einer mit ihr konkurrierenden Tat verhängt wurde und letztere Tat den Strafrahmen bestimmt. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen der Anlaßtat ist zudem keine Voraussetzung für die Einweisung nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB; genügt es doch, daß überhaupt eine Verurteilung wegen der Anlaßtat ergeht (Dok zum StGB S 76; Leukauf-Steininger, Komm zum StGB 2 , RN 6 zu Paragraph 22, StGB; Pallin im WrK RZ 5 zu Paragraph 22, StGB; Moos, ZnStR römisch eins, S 68). Die Prüfung, ob dem Rechtsbrecher zur Zeit der Entscheidung über seine Einweisung in eine Anstalt nach Paragraph 22, StGB vergleiche ÖJZ-LSK 1984/73 zu Paragraph 22, Absatz 2, StGB) noch eine mehr als zweijährige Strafhaft bevorsteht, darf mithin nicht auf die Strafe wegen der Anlaßtat selbst und auch nicht auf Freiheitsstrafen aus Vorverurteilungen beschränkt werden, zu welchen die Anlaßtat im Verhältnis der Paragraph 31 und 40 StGB steht. Sie hat sich vielmehr auf sämtliche Freiheitsstrafen zu erstrecken, welche im oberwähnten Zeitpunkt bereits in Vollzug gesetzt wurden, oder gemäß Paragraph 397, StPO, 3 Absatz eins, StVG in Vollzug zu setzen wären; bereits verbüßte oder durch Anrechnung von Vorhaftzeiten als verbüßt geltende Teilzeiten dieser Freiheitsstrafen sind hievon allerdings in Abzug zu bringen. Wird nach dieser - im allgemeinen auf Grund der Vollzugsdaten in der Strafregisterauskunft und auf Grund der Vorstrafakten mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbundenen - Prüfung die Einweisung für zulässig erachtet und angeordnet, dann wird konsequenterweise gemäß Paragraph 24, Absatz eins, StGB die Anstaltsunterbringung vor allen erwähnten Freiheitsstrafen zu vollziehen und die Zeit der Anhaltung auf die Strafen anzurechnen sein. Mit dieser (auch bei Widerruf der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe auf Grund der Verurteilung wegen der Anlaßtat anzuwendenden) Vorgangsweise wäre wenigstens insoweit eine Schlechterstellung (hinsichtlich der Gesamtanhaltungsdauer im Maßnahmen- oder im Strafvollzug) der nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB eingewiesenen Rechtsbrecher gegenüber den aus dem Grund des ersten Falles des Paragraph 22, Absatz 2, StGB der Entwöhnungsbehandlung nicht im Maßnahmen-, sondern im Strafvollzug (Paragraph 68, Absatz eins, Litera b, StVG) zugeführten Verurteilten zu vermeiden vergleiche Pallin in WrK, Rz 2 zu Paragraph 24, StGB;
Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , Anm 1 bis 4 zu § 24 StGB; JABl 1975/39). Da im Zeitpunkt der Entscheidung des Einzelrichters des Landesgerichtes Eisenstadt bereits aktenkundig war, daß Walter A noch eine Strafhaft in der Gesamtdauer von mehr als 31 Monaten bevorstand, hätte gemäß § 22 Abs. 2, erster Fall, StGB von einer Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher abgesehen und dies gemäß § 439 Abs. 3Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , Anmerkung 1 bis 4 zu Paragraph 24, StGB; JABl 1975/39). Da im Zeitpunkt der Entscheidung des Einzelrichters des Landesgerichtes Eisenstadt bereits aktenkundig war, daß Walter A noch eine Strafhaft in der Gesamtdauer von mehr als 31 Monaten bevorstand, hätte gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, erster Fall, StGB von einer Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher abgesehen und dies gemäß Paragraph 439, Absatz 3
StPO auch in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht werden müssen. Obwohl Walter A demnach auch bei gesetzmäßigem Vorgehen, allenfalls auch ohne seine Zustimmung einer Entwöhnungsbehandlung (im Rahmen des Strafvollzuges gemäß § 68 a Abs. 1 lit b StVG) zu unterziehen gewesen wäre, könnte die gesetzwidrige Einweisung ihm dennoch zum Nachteil gereichen, handelt es sich doch um eine zusätzlich gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 StrafRegG im Strafregister aufscheinende Unrechtsfolge, die selbst bei nachträglicher Milderung oder gnadenweiser Nachsicht der insgesamt zwei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafen einen Freiheitsentzug bis zur Höchstdauer von zwei Jahren ermöglicht (§ 25 Abs. 1 StGB) und auch der Gewährung eines Strafaufschubs entgegensteht (§ 5 Abs. 3 Z 3, 6 Abs. 1 StVG). Zudem bleibt der gemäß § 47 Abs. 2 StGB nach Entwöhnung aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassene und gemäß § 24 Abs. 1, letzter Satz, StGB in den Strafvollzug überstellte Rechtsbrecher selbst nach Verbüßung der vollen Strafdauer noch während eines ein- bis fünfjährigen Zeitraumes (§ 48 Abs. 2, zweiter Satz, StGB; vgl hingegen Abs. 1 dieser Gesetzesstelle) ein Proband, dem ein Bewährungshelfer bestellt werden kann, dem Weisungen erteilt werden können und dem für den Fall eines Widerrufs nach § 54 Abs. 1 StGB ein weiterer Freiheitsentzug droht, welcher zu einer die Summe der Freiheitsstrafen übersteigenden Gesamtdauer der Anhaltung (in Haft und im Maßnahmenvollzug) führen kann (vgl 9 Os 3/84). Der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und gemäß dem § 292 StPO wie im Spruch zu erkennen.StPO auch in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht werden müssen. Obwohl Walter A demnach auch bei gesetzmäßigem Vorgehen, allenfalls auch ohne seine Zustimmung einer Entwöhnungsbehandlung (im Rahmen des Strafvollzuges gemäß Paragraph 68, a Absatz eins, Litera b, StVG) zu unterziehen gewesen wäre, könnte die gesetzwidrige Einweisung ihm dennoch zum Nachteil gereichen, handelt es sich doch um eine zusätzlich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, StrafRegG im Strafregister aufscheinende Unrechtsfolge, die selbst bei nachträglicher Milderung oder gnadenweiser Nachsicht der insgesamt zwei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafen einen Freiheitsentzug bis zur Höchstdauer von zwei Jahren ermöglicht (Paragraph 25, Absatz eins, StGB) und auch der Gewährung eines Strafaufschubs entgegensteht (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, 6, Absatz eins, StVG). Zudem bleibt der gemäß Paragraph 47, Absatz 2, StGB nach Entwöhnung aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassene und gemäß Paragraph 24, Absatz eins,, letzter Satz, StGB in den Strafvollzug überstellte Rechtsbrecher selbst nach Verbüßung der vollen Strafdauer noch während eines ein- bis fünfjährigen Zeitraumes (Paragraph 48, Absatz 2,, zweiter Satz, StGB; vergleiche hingegen Absatz eins, dieser Gesetzesstelle) ein Proband, dem ein Bewährungshelfer bestellt werden kann, dem Weisungen erteilt werden können und dem für den Fall eines Widerrufs nach Paragraph 54, Absatz eins, StGB ein weiterer Freiheitsentzug droht, welcher zu einer die Summe der Freiheitsstrafen übersteigenden Gesamtdauer der Anhaltung (in Haft und im Maßnahmenvollzug) führen kann vergleiche 9 Os 3/84). Der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und gemäß dem Paragraph 292, StPO wie im Spruch zu erkennen.