Rechtssatz RS0090106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090106
Entscheidungsdatum
09.09.1997
Rechtssatz
Gemäß § 22 Abs 2 (erster Fall) StGB ist von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher auch dann abzusehen, wenn sich die mehr als zweijährige Dauer des Strafvollzuges aus der Summe mehrerer zum Zeitpunkt der Entscheidung noch unvollstreckter Freiheitsstrafen - sohin durch Addition des noch in Strafhaft zuzubringenden Teils der im Einweisungsurteil (etwa) verhängten Freiheitsstrafe mit allen anderen Strafen dieser Art, soweit sie noch nicht vollzogen sind, ergibt.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, (erster Fall) StGB ist von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher auch dann abzusehen, wenn sich die mehr als zweijährige Dauer des Strafvollzuges aus der Summe mehrerer zum Zeitpunkt der Entscheidung noch unvollstreckter Freiheitsstrafen - sohin durch Addition des noch in Strafhaft zuzubringenden Teils der im Einweisungsurteil (etwa) verhängten Freiheitsstrafe mit allen anderen Strafen dieser Art, soweit sie noch nicht vollzogen sind, ergibt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 110/84
Entscheidungstext OGH 03.09.1984 11 Os 110/84
Veröff: EvBl 1985/4 S 24
- 12 Os 57/85
Entscheidungstext OGH 30.05.1985 12 Os 57/85
Vgl auch
- 11 Os 51/90
Entscheidungstext OGH 30.05.1990 11 Os 51/90
Vgl auch
- 14 Os 115/97
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 14 Os 115/97
Vgl auch; Beisatz: Sämtliche Freiheitsstrafen, die im Urteilszeitpunkt bereits in Vollzug gesetzt wurden oder gemäß § 397 StPO, § 3 Abs 1 StVG in Vollzug zu setzen wären, abzüglich der angerechneten Vorhaftzeiten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090106
Dokumentnummer
JJR_19840903_OGH0002_0110OS00110_8400000_003