Die im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Mai 1997 angeordnete Einweisung des Wolfgang M***** in eine Anstalt für entwöhnungsbedüftige Rechtsbrecher steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 22 Abs 2 StGB ist von einer derartigen Unterbringung dann abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat. Bei Prüfung der Frage, ob ein mehr als zweijähriger Strafvollzug bevorsteht, sind nicht nur die wegen der Anlaßtat verhängte Strafe, sondern sämtliche Freiheitsstrafen, die im Urteilszeitpunkt bereits in Vollzug gesetzt wurden oder gemäß § 397 StPO, § 3 Abs 1 StVG in Vollzug zu setzen wären, abzüglich der angerechneten Vorhaftzeiten zu berücksichtigen (Leukauf/Steininger Komm3 § 22 RN 11 f). Das Erstgericht hätte sich daher bei Prüfung der Unterbringungs- voraussetzungen nicht nur auf die im gegenständlichen Fall verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren beschränken, sondern auch beachten müssen, daß im Urteilszeitpunkt die Dauer des Strafvollzuges aus der Summe der noch unvollstreckten (restlichen) Freiheitsstrafen zwei Jahre überstieg. Die Unterbringungsanordnung war daher aus dem Grunde des § 22 Abs 2 (erster Fall) StGB unzulässig.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, StGB ist von einer derartigen Unterbringung dann abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat. Bei Prüfung der Frage, ob ein mehr als zweijähriger Strafvollzug bevorsteht, sind nicht nur die wegen der Anlaßtat verhängte Strafe, sondern sämtliche Freiheitsstrafen, die im Urteilszeitpunkt bereits in Vollzug gesetzt wurden oder gemäß Paragraph 397, StPO, Paragraph 3, Absatz eins, StVG in Vollzug zu setzen wären, abzüglich der angerechneten Vorhaftzeiten zu berücksichtigen (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 22, RN 11 f). Das Erstgericht hätte sich daher bei Prüfung der Unterbringungs- voraussetzungen nicht nur auf die im gegenständlichen Fall verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren beschränken, sondern auch beachten müssen, daß im Urteilszeitpunkt die Dauer des Strafvollzuges aus der Summe der noch unvollstreckten (restlichen) Freiheitsstrafen zwei Jahre überstieg. Die Unterbringungsanordnung war daher aus dem Grunde des Paragraph 22, Absatz 2, (erster Fall) StGB unzulässig.
Die Anordnung der Maßnahme könnte dem Verurteilten zum Nachteil gereichen. Denn es handelt sich um eine gemäß § 3 Abs 2 Z 6 StRegG zusätzlich im Strafregister aufscheinende Unrechtsfolge, die selbst bei nachträglicher Milderung oder gnadenweiser Nachsicht der insgesamt zwei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafen einen Freiheitsentzug bis zur Höchstdauer von zwei Jahren ermöglicht (§ 25 Abs 1 StGB) und auch der Gewährung eines Strafaufschubs entgegensteht (§§ 5 Abs 3 Z 3, 6 Abs 1 StVG). Zudem bleibt der gemäß § 47 Abs 2 StGB nach Entwöhnung aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassene und gemäß § 24 Abs 1 letzter Satz StGB in den (allgemeinen) Strafvollzug überstellte Rechtsbrecher selbst nach Verbüßung der vollen Strafdauer noch während eines ein- bis fünfjährigen Zeitraumes (§ 48 Abs 2 zweiter Satz StGB) ein Proband, für den Bewährungshilfe angeordnet und dem Weisungen erteilt werden können. Auch droht ihm für den Fall eines Widerrufs nach § 54 Abs 1 StGB ein weiterer Freiheitsentzug, welcher zu einer die Summe der Freiheitsstrafen übersteigenden Gesamtdauer der Anhaltung (in Haft und m Maßnahmenvollzug) führen kann, wogegen die für den Verurteilten vorteilhafte Entwöhnungsbehandlung nach § 68 a Abs 1 lit b StVG auch im allgemeinen Strafvollzug zu erfolgen hat (9 Os 3/84, 11 Os 110/84).Die Anordnung der Maßnahme könnte dem Verurteilten zum Nachteil gereichen. Denn es handelt sich um eine gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, StRegG zusätzlich im Strafregister aufscheinende Unrechtsfolge, die selbst bei nachträglicher Milderung oder gnadenweiser Nachsicht der insgesamt zwei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafen einen Freiheitsentzug bis zur Höchstdauer von zwei Jahren ermöglicht (Paragraph 25, Absatz eins, StGB) und auch der Gewährung eines Strafaufschubs entgegensteht (Paragraphen 5, Absatz 3, Ziffer 3, 6, Absatz eins, StVG). Zudem bleibt der gemäß Paragraph 47, Absatz 2, StGB nach Entwöhnung aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassene und gemäß Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz StGB in den (allgemeinen) Strafvollzug überstellte Rechtsbrecher selbst nach Verbüßung der vollen Strafdauer noch während eines ein- bis fünfjährigen Zeitraumes (Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz StGB) ein Proband, für den Bewährungshilfe angeordnet und dem Weisungen erteilt werden können. Auch droht ihm für den Fall eines Widerrufs nach Paragraph 54, Absatz eins, StGB ein weiterer Freiheitsentzug, welcher zu einer die Summe der Freiheitsstrafen übersteigenden Gesamtdauer der Anhaltung (in Haft und m Maßnahmenvollzug) führen kann, wogegen die für den Verurteilten vorteilhafte Entwöhnungsbehandlung nach Paragraph 68, a Absatz eins, Litera b, StVG auch im allgemeinen Strafvollzug zu erfolgen hat (9 Os 3/84, 11 Os 110/84).
Der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und gemäß § 292 letzter Satz StPO der verfehlte Ausspruch zu beseitigen.Der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO der verfehlte Ausspruch zu beseitigen.