Rechtssatz RS0108781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108781
Entscheidungsdatum
09.09.1997
Rechtssatz
Obwohl die Zeit der Anhaltung nach § 22 StGB auf die Strafe anzurechnen ist (Prinzip des Vikariierens - § 24 Abs 1 StGB), kann die wegen einer noch zu verbüßenden Strafhaft von mehr als zwei Jahren gesetzwidrige (§ 22 Abs 2 StGB) Unterbringung dem Verurteilten unter Umständen zum Nachteil gereichen, weshalb der Oberste Gerichtshof einen solchen gesetzwidrigen Maßnahmenausspruch gemäß § 292 letzter Satz StPO beseitigt (so schon 9 Os 3/84 und 11 Os 110/84).Obwohl die Zeit der Anhaltung nach Paragraph 22, StGB auf die Strafe anzurechnen ist (Prinzip des Vikariierens - Paragraph 24, Absatz eins, StGB), kann die wegen einer noch zu verbüßenden Strafhaft von mehr als zwei Jahren gesetzwidrige (Paragraph 22, Absatz 2, StGB) Unterbringung dem Verurteilten unter Umständen zum Nachteil gereichen, weshalb der Oberste Gerichtshof einen solchen gesetzwidrigen Maßnahmenausspruch gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO beseitigt (so schon 9 Os 3/84 und 11 Os 110/84).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108781
Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_0140OS00115_9700000_001