Schließlich geht auch die (ziffernmäßig) auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützte Rechtsrüge des Angeklagten fehl, in der er nächst behauptet, der Schuldspruch, wonach er in der Zeit von Jänner 1984 bis 18.Februar 1984 eine nicht mehr genau festzustellende, jedenfalls 20 Gramm nicht übersteigende Menge Heroin der abgesondert verfolgten Ilonka A überließ (Punkt A/1/ des Urteilssatzes), sei durch die erstgerichtlichen Feststellungen in 'zeitlicher Hinsicht nicht gedeckt'. Denn das Erstgericht hat im angefochtenen Urteil - wenn auch im Rahmen der darin enthaltenen beweiswürdigenden Erwägungen (S 469/I) - ohnedies die nötigen und (mit dem Hinweis auf die bezüglichen von Ilonka A am 19. Februar 1984 beim Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien gemachten Angaben) auch hinreichend begründeten Feststellungen getroffen. Soweit aber der Beschwerdeführer im Hinblick auf das 'grundsätzlich angeordnete Territorialitätsprinzip' die Ansicht vertritt, zu Unrecht auch wegen der Ausfuhr von Suchtgift verurteilt worden zu sein, ist er auf die Bestimmungen des § 64 Abs. 1 Z 4 StGB (betrifft nach österreichischen Strafgesetzen zu ahndende Auslandsstraftaten) zu verweisen.Schließlich geht auch die (ziffernmäßig) auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Rechtsrüge des Angeklagten fehl, in der er nächst behauptet, der Schuldspruch, wonach er in der Zeit von Jänner 1984 bis 18.Februar 1984 eine nicht mehr genau festzustellende, jedenfalls 20 Gramm nicht übersteigende Menge Heroin der abgesondert verfolgten Ilonka A überließ (Punkt A/1/ des Urteilssatzes), sei durch die erstgerichtlichen Feststellungen in 'zeitlicher Hinsicht nicht gedeckt'. Denn das Erstgericht hat im angefochtenen Urteil - wenn auch im Rahmen der darin enthaltenen beweiswürdigenden Erwägungen (S 469/I) - ohnedies die nötigen und (mit dem Hinweis auf die bezüglichen von Ilonka A am 19. Februar 1984 beim Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien gemachten Angaben) auch hinreichend begründeten Feststellungen getroffen. Soweit aber der Beschwerdeführer im Hinblick auf das 'grundsätzlich angeordnete Territorialitätsprinzip' die Ansicht vertritt, zu Unrecht auch wegen der Ausfuhr von Suchtgift verurteilt worden zu sein, ist er auf die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB (betrifft nach österreichischen Strafgesetzen zu ahndende Auslandsstraftaten) zu verweisen.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Es kommt aber auch der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO rügt, daß das Erstgericht im Zusammenhang mit dem Punkt A/1/ des Schuldspruchs keine Verfallsersatzstrafe nach § 12 Abs. 4 SGG verhängt hat, im Ergebnis keine Berechtigung zu:Es kommt aber auch der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO rügt, daß das Erstgericht im Zusammenhang mit dem Punkt A/1/ des Schuldspruchs keine Verfallsersatzstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SGG verhängt hat, im Ergebnis keine Berechtigung zu:
Zwar trifft es zu, daß ein Verfallsersatz zwingend - bei mehreren Beteiligten an derselben Tat allerdings insgesamt nur einmal - und zwar in der Höhe des allfällig erzielten Erlöses für das den Gegenstand des Schuldspruchs nach § 12 Abs. 1 SGG bildende Suchtgift, in Ermangelung eines solchen Erlöses aber (auch bei schenkungsweiser Weitergabe) in der Höhe des gemeinen Wertes (bzw. des üblichen Schwarzmarktpreises) zu verhängen ist, soweit das Suchtgift oder dessen Erlös nicht ergriffen oder nicht (auch nicht im Ausland) auf Verfall erkannt wurde, wobei lediglich die Frage, welcher Anteil des Verfallsersatzes auf den einzelnen Beteiligten entfällt, dem richterlichen Ermessen unterliegt (vgl. Leukauf-Steininger, Nebengesetze 2 , § 12 Anm. E und E Nr. 86-89). Der Umstand, daß nicht festgestellt werden konnte, daß der Angeklagte im vorliegenden Fall aus dem Suchtgifthandel Erlöse erzielt hat, stand somit der vom Erstgericht vertretenen Ansicht (S 481/I) zuwider der Verhängung einer Verfallsersatzstrafe nicht entgegen. Eine solche konnte aber nach Lage des Falles dennoch nicht ausgesprochen werden, weil der in Rede stehende Schuldspruchpunkt - in diesem Belange unangefochten - eine unbestimmte Mengenbezeichnung ('eine nicht mehr genau festzustellende, jedenfalls 20 Gramm nicht übersteigende Menge Heroin') enthält, was naturgemäß die Unmöglichkeit einer entsprechenden (Ermessenserwägungen entzogenen) Wertberechnung des nicht mehr greifbaren Suchtgiftvorrates nach sich zieht (vgl. EvBl. 1981/153).Zwar trifft es zu, daß ein Verfallsersatz zwingend - bei mehreren Beteiligten an derselben Tat allerdings insgesamt nur einmal - und zwar in der Höhe des allfällig erzielten Erlöses für das den Gegenstand des Schuldspruchs nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG bildende Suchtgift, in Ermangelung eines solchen Erlöses aber (auch bei schenkungsweiser Weitergabe) in der Höhe des gemeinen Wertes (bzw. des üblichen Schwarzmarktpreises) zu verhängen ist, soweit das Suchtgift oder dessen Erlös nicht ergriffen oder nicht (auch nicht im Ausland) auf Verfall erkannt wurde, wobei lediglich die Frage, welcher Anteil des Verfallsersatzes auf den einzelnen Beteiligten entfällt, dem richterlichen Ermessen unterliegt vergleiche Leukauf-Steininger, Nebengesetze 2 , Paragraph 12, Anmerkung E und E Nr. 86-89). Der Umstand, daß nicht festgestellt werden konnte, daß der Angeklagte im vorliegenden Fall aus dem Suchtgifthandel Erlöse erzielt hat, stand somit der vom Erstgericht vertretenen Ansicht (S 481/I) zuwider der Verhängung einer Verfallsersatzstrafe nicht entgegen. Eine solche konnte aber nach Lage des Falles dennoch nicht ausgesprochen werden, weil der in Rede stehende Schuldspruchpunkt - in diesem Belange unangefochten - eine unbestimmte Mengenbezeichnung ('eine nicht mehr genau festzustellende, jedenfalls 20 Gramm nicht übersteigende Menge Heroin') enthält, was naturgemäß die Unmöglichkeit einer entsprechenden (Ermessenserwägungen entzogenen) Wertberechnung des nicht mehr greifbaren Suchtgiftvorrates nach sich zieht vergleiche EvBl. 1981/153).
Demnach kann auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht zum Erfolg führen.
Aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden war jedoch von Amts wegen wahrzunehmen (§ 290 Abs. 1 StPO), daß das angefochtene Urteil mit einer nicht geltend gemachten - wenngleich vom Angeklagten im Zuge seiner Berufungsausführungen erwähnten - Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 11Aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden war jedoch von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), daß das angefochtene Urteil mit einer nicht geltend gemachten - wenngleich vom Angeklagten im Zuge seiner Berufungsausführungen erwähnten - Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11
StPO deshalb behaftet ist, weil die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wurde, obwohl gemäß § 22 Abs. 2 StGB von einer Unterbringung u.a. dann abzusehen ist, wenn der Rechtsbrecher mehr als 2 Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat. Bei Prüfung der Frage, ob ein mehr als 2- jähriger Strafvollzug bevorsteht, sind nicht nur die wegen der Anlaßtat verhängte Strafe (und allfällige Strafen aus Vorverurteilungen die hiezu im Verhältnis des § 31 StGB stehen), sondern sämtliche Freiheitsstrafen zu berücksichtigen, die im Urteilszeitpunkt bereits in Vollzug gesetzt wurden oder in Vollzug zu setzen wären (vgl. EvBl. 1985/4).StPO deshalb behaftet ist, weil die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wurde, obwohl gemäß Paragraph 22, Absatz 2, StGB von einer Unterbringung u.a. dann abzusehen ist, wenn der Rechtsbrecher mehr als 2 Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat. Bei Prüfung der Frage, ob ein mehr als 2- jähriger Strafvollzug bevorsteht, sind nicht nur die wegen der Anlaßtat verhängte Strafe (und allfällige Strafen aus Vorverurteilungen die hiezu im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehen), sondern sämtliche Freiheitsstrafen zu berücksichtigen, die im Urteilszeitpunkt bereits in Vollzug gesetzt wurden oder in Vollzug zu setzen wären vergleiche EvBl. 1985/4).
Das Erstgericht hätte sich daher bei Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen nicht nur auf die im gegenständlichen Fall verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren beschränken, sondern auch beachten müssen, daß der Angeklagte seit 11. Jänner 1985 (bis zum 10.Juli 1985) eine über ihn zu 6 c Vr 10.472/83 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verbüßt (vgl. Strafantrittsbericht S 373/I), sodaß im Urteilszeitpunkt erster Instanz (vgl. EvBl. 1984/126) die Dauer des (noch offenen) Strafvollzuges aus der Summe dieser beiden Strafen (auch nach Abrechnung der Vorhaftzeiten und der bis zum Urteil bereits verbüßten Strafzeit) zwei Jahre überstieg.Das Erstgericht hätte sich daher bei Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen nicht nur auf die im gegenständlichen Fall verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren beschränken, sondern auch beachten müssen, daß der Angeklagte seit 11. Jänner 1985 (bis zum 10.Juli 1985) eine über ihn zu 6 c römisch fünf r 10.472/83 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verbüßt vergleiche Strafantrittsbericht S 373/I), sodaß im Urteilszeitpunkt erster Instanz vergleiche EvBl. 1984/126) die Dauer des (noch offenen) Strafvollzuges aus der Summe dieser beiden Strafen (auch nach Abrechnung der Vorhaftzeiten und der bis zum Urteil bereits verbüßten Strafzeit) zwei Jahre überstieg.
Das angefochtene Urteil war daher im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 Abs. 1 StGB aufzuheben und dieser Ausspruch aus dem Urteil auszuschalten.Das angefochtene Urteil war daher im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB aufzuheben und dieser Ausspruch aus dem Urteil auszuschalten.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend den raschen Rückfall, die einschlägigen und rückfallsbegründenden (§ 39 StGB) Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und den Umstand, daß die vom Angeklagten zu verantwortende Suchtgiftmenge die Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigt, als mildernd das Teilgeständnis, den Umstand, daß die Taten zum Teil vor dem Urteil vom 31.Jänner 1984 begangen wurden, sohin von diesem hätten mitumfaßt werden können und daß die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit der Sucht des Angeklagten stehen.Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend den raschen Rückfall, die einschlägigen und rückfallsbegründenden (Paragraph 39, StGB) Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und den Umstand, daß die vom Angeklagten zu verantwortende Suchtgiftmenge die Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigt, als mildernd das Teilgeständnis, den Umstand, daß die Taten zum Teil vor dem Urteil vom 31.Jänner 1984 begangen wurden, sohin von diesem hätten mitumfaßt werden können und daß die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit der Sucht des Angeklagten stehen.
Mit ihren Berufungen begehren die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung, der Angeklagte eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe. Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
Zu den vom Erstgericht im wesentlichen richtig festgestellten und gewürdigten Strafbemessungsgründen kommt als weiterer Milderungsgrund lediglich, daß es beim Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SGG teilweise beim Versuch geblieben ist. Dieser Umstand aber (versuchter Verkauf von 27 Gramm Heroin in Österreich) fällt schon deswegen nicht besonders ins Gewicht, weil das Verbrechen bei den alternativen Begehungsformen der Ein- und Ausfuhr des Suchtgiftes und bei der überlassung von Heroin an Ilonka A vollendet wurde. Als weiterer Erschwerungsgrund fällt dem Angeklagten die Wiederholung des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz zur Last. Im übrigen vermögen weder die Staatsanwaltschaft noch der Angeklagte in ihren Berufungen weitere Umstände geltend zu machen, die eine, von der Beurteilung des Schöffengerichtes abweichende Strafbemessung rechtfertigen könnten. Das Schöffengericht hat vielmehr eine, unter Berücksichtigung der Schuld des Angeklagten, der mehrfach einschlägig vorbestraft, andererseits aber seit 10 Jahren suchtgiftabhängig ist und, um die Befriedigung seiner Sucht zu ermöglichen, die strafbaren Handlungen beging und des Gewichtes der Tat, angemessene Freiheitsstrafe verhängt.Zu den vom Erstgericht im wesentlichen richtig festgestellten und gewürdigten Strafbemessungsgründen kommt als weiterer Milderungsgrund lediglich, daß es beim Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG teilweise beim Versuch geblieben ist. Dieser Umstand aber (versuchter Verkauf von 27 Gramm Heroin in Österreich) fällt schon deswegen nicht besonders ins Gewicht, weil das Verbrechen bei den alternativen Begehungsformen der Ein- und Ausfuhr des Suchtgiftes und bei der überlassung von Heroin an Ilonka A vollendet wurde. Als weiterer Erschwerungsgrund fällt dem Angeklagten die Wiederholung des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz zur Last. Im übrigen vermögen weder die Staatsanwaltschaft noch der Angeklagte in ihren Berufungen weitere Umstände geltend zu machen, die eine, von der Beurteilung des Schöffengerichtes abweichende Strafbemessung rechtfertigen könnten. Das Schöffengericht hat vielmehr eine, unter Berücksichtigung der Schuld des Angeklagten, der mehrfach einschlägig vorbestraft, andererseits aber seit 10 Jahren suchtgiftabhängig ist und, um die Befriedigung seiner Sucht zu ermöglichen, die strafbaren Handlungen beging und des Gewichtes der Tat, angemessene Freiheitsstrafe verhängt.
Den Berufungen war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.