Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. September 1989, GZ 15 Vr 1.114/89-23, wurde der am 25.Jänner 1958 geborene Angeklagte Bernhard D*** des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach den §§ 15, 169 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Gemäß dem § 38 Abs. 1 StGB wurde die Vorhaft vom 23. Juni 1989, 2.20 Uhr, bis 4.Juli 1989, 18.00 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gleichzeitig wurde mit - gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigten - Beschlüssen a/ Bernhard D*** gemäß dem § 22 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen, b/ (gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO) die bedingte Entlassung dieses Verurteilten aus der im Verfahren zum AZ 10 E Vr 609/82 des Landesgerichtes Klagenfurt verhängten Freiheitsstrafe (offener Strafrest: drei Monate und drei Tage) widerrufen und c/ der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren zum AZ 12 U 2.070/86 des Bezirksgerichtes Klagenfurt unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgewiesen.Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. September 1989, GZ 15 römisch fünf r 1.114/89-23, wurde der am 25.Jänner 1958 geborene Angeklagte Bernhard D*** des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach den Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, StGB wurde die Vorhaft vom 23. Juni 1989, 2.20 Uhr, bis 4.Juli 1989, 18.00 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gleichzeitig wurde mit - gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigten - Beschlüssen a/ Bernhard D*** gemäß dem Paragraph 22, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen, b/ (gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO) die bedingte Entlassung dieses Verurteilten aus der im Verfahren zum AZ 10 E römisch fünf r 609/82 des Landesgerichtes Klagenfurt verhängten Freiheitsstrafe (offener Strafrest: drei Monate und drei Tage) widerrufen und c/ der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren zum AZ 12 U 2.070/86 des Bezirksgerichtes Klagenfurt unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgewiesen.
Das Urteil und die Beschlüsse erwuchsen am 2.Oktober 1989 in Rechtskraft.
Am 27.September 1989, dem Tag der Urteilsfällung im vorerwähnten Strafverfahren, verbüßte Bernhard D*** eine über ihn mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 21.Juni 1989, GZ 3 U 10/89-5, verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten. Der Vollzug dieser Strafe endete am 4.Oktober 1989 (ON 10 in 3 U 10/89 und ON 11 und 28 in 15 Vr 1.114/89).Am 27.September 1989, dem Tag der Urteilsfällung im vorerwähnten Strafverfahren, verbüßte Bernhard D*** eine über ihn mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 21.Juni 1989, GZ 3 U 10/89-5, verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten. Der Vollzug dieser Strafe endete am 4.Oktober 1989 (ON 10 in 3 U 10/89 und ON 11 und 28 in 15 römisch fünf r 1.114/89).
Aus Anlaß der letztgenannten Verurteilung wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 21.Juni 1989, GZ 3 U 10/89-5 (S 29), die mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 19. September 1986, GZ 12 U 802/86-7a, verhängte und bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten widerrufen. Diese Strafe wurde noch nicht vollzogen (vorläufiger Bericht über den Strafantritt in 12 U 802/86).
Im Zeitpunkt der Urteilsfällung zum AZ 15 Vr 1.114/89 des Landesgerichtes Klagenfurt (27.September 1989) hatte Bernhard D*** daher noch Freiheitsstrafen bzw. Strafreste in der Gesamtdauer von zwei Jahren und rund einem Monat zu verbüßen, nämlich (nach Abzug der Vorhaft) neunzehn Monate und einundzwanzig Tage zum AZ 15 Vr 1.114/89 des Landesgerichtes Klagenfurt, drei Monate und drei Tage zum AZ 10 E Vr 609/82 desselben Gerichtshofes, weiters (unter Berücksichtigung des im Urteilszeitpunkt verbüßten Teils der Strafe) sieben Tage zum AZ 3 U 10/89 des Bezirksgerichtes Klagenfurt und zwei Monate zum AZ 12 U 802/86 dieses Bezirksgerichtes.Im Zeitpunkt der Urteilsfällung zum AZ 15 römisch fünf r 1.114/89 des Landesgerichtes Klagenfurt (27.September 1989) hatte Bernhard D*** daher noch Freiheitsstrafen bzw. Strafreste in der Gesamtdauer von zwei Jahren und rund einem Monat zu verbüßen, nämlich (nach Abzug der Vorhaft) neunzehn Monate und einundzwanzig Tage zum AZ 15 römisch fünf r 1.114/89 des Landesgerichtes Klagenfurt, drei Monate und drei Tage zum AZ 10 E römisch fünf r 609/82 desselben Gerichtshofes, weiters (unter Berücksichtigung des im Urteilszeitpunkt verbüßten Teils der Strafe) sieben Tage zum AZ 3 U 10/89 des Bezirksgerichtes Klagenfurt und zwei Monate zum AZ 12 U 802/86 dieses Bezirksgerichtes.