Gründe:
Der am 18.Februar 1965 geborene Hans Peter S*** wurde mit dem (im zweiten Rechtsgang erflossenen) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.November 1988, GZ 28 Vr 622/88-30, (wegen des Verbrechens nach den §§ 142 Abs. 1, 15 StGB und anderer Delikte) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11.April 1989, AZ 11 Os 22/89, bestätigt (ON 37 des Vr-Aktes). Die Freiheitsstrafe wurde sogleich nach Urteilsrechtskraft in Vollzug gesetzt, und zwar nach Anrechnung der Vorhaft vom 19.Februar bis 13.Oktober 1988 und einer sogenannten Zwischenhaft vom 13.Jänner bis 11.April 1989. In der Zeit vom 13.Oktober 1988 bis 13.Jänner 1989 befand sich Hans Peter S*** in Strafhaft. Mit Beschluß vom 13.Oktober 1988 war nämlich die Untersuchungshaft im Verfahren AZ 28 Vr 622/88 des Landesgerichtes Innsbruck infolge des Zwischenvollzuges der vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 30.April 1987, GZ 39 Vr 949/87-9, wegen des Vergehens nach dem § 125 StGB verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 125 Tagen aufgehoben worden (ON 25 des Vr-Aktes). Mit Beschluß vom 10.Jänner 1989, GZ 20 BE 902/88-6, ordnete das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht entgegen der Äußerung der Staatsanwaltschaft die bedingte Entlassung des Hans Peter S*** gemäß dem § 46 Abs. 2 StGB nach Verbüßung der Mindeststrafdauer von drei Monaten (Strafrest 33 Tage) zum 13.Jänner 1989 an, worauf der Strafhaftentlassene im Verfahren AZ 28 Vr 622/88 des Landesgerichtes Innsbruck wieder in Untersuchungshaft genommen wurde (ON 32). Mit Beschluß vom 22.Mai 1989, GZ 20 BE 300/89-6, bewilligte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht - neuerlich abweichend von der Äußerung der Staatsanwaltschaft die bedingte Entlassung des Hans Peter S*** gemäß dem § 46 Abs. 1 StGB nach Verbüßung der Hälfte der in Rede stehenden zweijährigen Freiheitsstrafe zum 20. Mai 1989. Dabei wurde der Berechnung des Entlassungsstichtages allein die in dieser Strafsache zugebrachte Haftzeit zugrundegelegt. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab der gegen diesen Beschluß eingebrachten Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Beschluß vom 31.Mai 1989, AZ 7 Bs 218/89, nicht Folge. Nach Mitteilung der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck wurde Hans Peter S*** hierauf noch am 31.Mai 1989 aus der Strafhaft entlassen. Die Generalprokuratur erblickt in der Beschlußfassung über die bedingte Entlassung des Hans Peter S*** zum AZ 20 BE 300/89 des Landesgerichtes Innsbruck eine Verletzung des Gesetzes in den Bestimmungen der §§ 46 Abs. 4 StGB, 152 a Abs. 1 StVG iVm § 3 StPO und führt hiezu wörtlich aus:Der am 18.Februar 1965 geborene Hans Peter S*** wurde mit dem (im zweiten Rechtsgang erflossenen) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.November 1988, GZ 28 römisch fünf r 622/88-30, (wegen des Verbrechens nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB und anderer Delikte) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11.April 1989, AZ 11 Os 22/89, bestätigt (ON 37 des Vr-Aktes). Die Freiheitsstrafe wurde sogleich nach Urteilsrechtskraft in Vollzug gesetzt, und zwar nach Anrechnung der Vorhaft vom 19.Februar bis 13.Oktober 1988 und einer sogenannten Zwischenhaft vom 13.Jänner bis 11.April 1989. In der Zeit vom 13.Oktober 1988 bis 13.Jänner 1989 befand sich Hans Peter S*** in Strafhaft. Mit Beschluß vom 13.Oktober 1988 war nämlich die Untersuchungshaft im Verfahren AZ 28 römisch fünf r 622/88 des Landesgerichtes Innsbruck infolge des Zwischenvollzuges der vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 30.April 1987, GZ 39 römisch fünf r 949/87-9, wegen des Vergehens nach dem Paragraph 125, StGB verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 125 Tagen aufgehoben worden (ON 25 des Vr-Aktes). Mit Beschluß vom 10.Jänner 1989, GZ 20 BE 902/88-6, ordnete das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht entgegen der Äußerung der Staatsanwaltschaft die bedingte Entlassung des Hans Peter S*** gemäß dem Paragraph 46, Absatz 2, StGB nach Verbüßung der Mindeststrafdauer von drei Monaten (Strafrest 33 Tage) zum 13.Jänner 1989 an, worauf der Strafhaftentlassene im Verfahren AZ 28 römisch fünf r 622/88 des Landesgerichtes Innsbruck wieder in Untersuchungshaft genommen wurde (ON 32). Mit Beschluß vom 22.Mai 1989, GZ 20 BE 300/89-6, bewilligte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht - neuerlich abweichend von der Äußerung der Staatsanwaltschaft die bedingte Entlassung des Hans Peter S*** gemäß dem Paragraph 46, Absatz eins, StGB nach Verbüßung der Hälfte der in Rede stehenden zweijährigen Freiheitsstrafe zum 20. Mai 1989. Dabei wurde der Berechnung des Entlassungsstichtages allein die in dieser Strafsache zugebrachte Haftzeit zugrundegelegt. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab der gegen diesen Beschluß eingebrachten Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Beschluß vom 31.Mai 1989, AZ 7 Bs 218/89, nicht Folge. Nach Mitteilung der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck wurde Hans Peter S*** hierauf noch am 31.Mai 1989 aus der Strafhaft entlassen. Die Generalprokuratur erblickt in der Beschlußfassung über die bedingte Entlassung des Hans Peter S*** zum AZ 20 BE 300/89 des Landesgerichtes Innsbruck eine Verletzung des Gesetzes in den Bestimmungen der Paragraphen 46, Absatz 4, StGB, 152 a Absatz eins, StVG in Verbindung mit Paragraph 3, StPO und führt hiezu wörtlich aus:
"Hans Peter S*** hat, da die Vorschriften über die bedingte Entlassung nicht nur auf die im Strafvollzug im engeren Sinn zugebrachten Zeiten abstellen (Foregger-Serini, StGB4, Erl II, Kunst in WK Rz 14, jeweils zu § 46) die in Rede stehenden Freiheitsstrafen von 2 Jahren und 125 Tagen unmittelbar nacheinander verbüßt (aM anscheinend Mayerhofer-Rieder, StGB3, Anm 6 zu § 46); bei Zusammenrechnung dieser Strafen gemäß § 46 Abs. 4 StGB wären die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB zu einem für den Betroffenen - im Vergleich zum tatsächlich ins Auge gefaßten - günstigeren Stichtag, nämlich nach Verbüßung von 1 Jahr, 2 Monaten und 2 Tagen am 21.April 1989 erfüllt gewesen. Der dieser Zusammenrechnung gemäß § 46 Abs. 4 StGB entgegenstehende rechtskräftige Vorbeschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.Jänner 1989, GZ 20 BE 902/88-6, hätte in analoger Anwendung des XX. Hauptstückes der StPO aufgehoben werden können:"Hans Peter S*** hat, da die Vorschriften über die bedingte Entlassung nicht nur auf die im Strafvollzug im engeren Sinn zugebrachten Zeiten abstellen (Foregger-Serini, StGB4, Erl römisch zwei, Kunst in WK Rz 14, jeweils zu Paragraph 46,) die in Rede stehenden Freiheitsstrafen von 2 Jahren und 125 Tagen unmittelbar nacheinander verbüßt (aM anscheinend Mayerhofer-Rieder, StGB3, Anmerkung 6 zu Paragraph 46,); bei Zusammenrechnung dieser Strafen gemäß Paragraph 46, Absatz 4, StGB wären die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB zu einem für den Betroffenen - im Vergleich zum tatsächlich ins Auge gefaßten - günstigeren Stichtag, nämlich nach Verbüßung von 1 Jahr, 2 Monaten und 2 Tagen am 21.April 1989 erfüllt gewesen. Der dieser Zusammenrechnung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, StGB entgegenstehende rechtskräftige Vorbeschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.Jänner 1989, GZ 20 BE 902/88-6, hätte in analoger Anwendung des römisch zwanzig. Hauptstückes der StPO aufgehoben werden können:
Zugunsten eines Angeklagten (bzw Verurteilten) ist nämlich die Wiederaufnahme auch gegen Beschlüsse eines Strafgerichtes möglich (vgl Foregger-Serini, StPO4, Erl II und VII zu § 352; Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 6 zu § 352 Vorbem., Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechtes2, Rz 951). Zur Wahrung der Interessen des Strafgefangenen wäre das Landesgericht Innsbruck, da eine diesbezügliche Antragstellung der Staatsanwaltschft nach Lage des Falles auszuschließen war, verpflichtet gewesen, vor der Beschlußfassung über die bedingte Entlassung im Verfahren 20 BE 300/89 den Strafgefangenen gemäß § 152 a Abs. 1 StVG anzuhören und ihn aus diesem Anlaß in Wahrnehmung der im § 3 StPO normierten Belehrungspflicht zu einer sachdienlichen Antragstellung anzuleiten (vgl Mayerhofer-Rieder, StGB3, ENr 19 a zu § 46 erg. OLG Innsbruck)."Zugunsten eines Angeklagten (bzw Verurteilten) ist nämlich die Wiederaufnahme auch gegen Beschlüsse eines Strafgerichtes möglich vergleiche Foregger-Serini, StPO4, Erl römisch zwei und römisch sieben zu Paragraph 352,; Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 6 zu Paragraph 352, Vorbem., Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechtes2, Rz 951). Zur Wahrung der Interessen des Strafgefangenen wäre das Landesgericht Innsbruck, da eine diesbezügliche Antragstellung der Staatsanwaltschft nach Lage des Falles auszuschließen war, verpflichtet gewesen, vor der Beschlußfassung über die bedingte Entlassung im Verfahren 20 BE 300/89 den Strafgefangenen gemäß Paragraph 152, a Absatz eins, StVG anzuhören und ihn aus diesem Anlaß in Wahrnehmung der im Paragraph 3, StPO normierten Belehrungspflicht zu einer sachdienlichen Antragstellung anzuleiten vergleiche Mayerhofer-Rieder, StGB3, ENr 19 a zu Paragraph 46, erg. OLG Innsbruck)."
Der Oberste Gerichtshof vermag sich diesen Ausführungen der Generalprokuratur aus nachfolgenden Erwägungen nicht anzuschließen:
Die Zusammenrechnungsvorschrift, die auf die Gesamtdauer mehrerer Strafvollzüge abstellt, ist nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 4 StGB nur anwendbar, wenn ein Strafgefangener "unmittelbar nacheinander" mehrere Freiheitsstrafen verbüßt. Wird ein Gefangener sofort nach einem Strafvollzug in Untersuchungshaft genommen und diese Untersuchungshaft dann auf eine später ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet, liegt eine nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut geforderte nahtlose zeitliche Aufeinanderfolge zweier oder mehrerer Strafvollzüge (arg. "unmittelbar") nicht vor, wenngleich tatsächlich zwischen den Strafvollzügen keine Zäsur (durch Leben in Freiheit) entstand. Mangels eines solchen Zusammenhanges zwischen dem Vollzug einer (erst später ausgesprochenen) Freiheitsstrafe mit einem bereits monatelang vorher (vorläufig) beendeten Strafvollzug kann bei der Berechnung der zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach dem § 46 Abs. 1 und 2 StGB die Vorschrift des Abs. 4 dieser Gesetzesstelle nicht zur Anwendung gelangen: Davon geht wohl auch die Generalprokuratur aus, wenn sie meint, der einer Zusammenrechnung entgegenstehende Beschluß über die bedingte Entlassung aus der Ersatzfreiheitsstrafe müsse im Weg einer Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden.Die Zusammenrechnungsvorschrift, die auf die Gesamtdauer mehrerer Strafvollzüge abstellt, ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 4, StGB nur anwendbar, wenn ein Strafgefangener "unmittelbar nacheinander" mehrere Freiheitsstrafen verbüßt. Wird ein Gefangener sofort nach einem Strafvollzug in Untersuchungshaft genommen und diese Untersuchungshaft dann auf eine später ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet, liegt eine nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut geforderte nahtlose zeitliche Aufeinanderfolge zweier oder mehrerer Strafvollzüge (arg. "unmittelbar") nicht vor, wenngleich tatsächlich zwischen den Strafvollzügen keine Zäsur (durch Leben in Freiheit) entstand. Mangels eines solchen Zusammenhanges zwischen dem Vollzug einer (erst später ausgesprochenen) Freiheitsstrafe mit einem bereits monatelang vorher (vorläufig) beendeten Strafvollzug kann bei der Berechnung der zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach dem Paragraph 46, Absatz eins und 2 StGB die Vorschrift des Absatz 4, dieser Gesetzesstelle nicht zur Anwendung gelangen: Davon geht wohl auch die Generalprokuratur aus, wenn sie meint, der einer Zusammenrechnung entgegenstehende Beschluß über die bedingte Entlassung aus der Ersatzfreiheitsstrafe müsse im Weg einer Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden.