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Rechtssatz RS0091815×

Rechtssatz RS0091815

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091815

Geschäftszahl

11Os80/89

Entscheidungsdatum

08.08.1989

Rechtssatz

Ein der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglicher Beschluß über die bedingte Entlassung, der im Zeitpunkt seiner Fassung der Sachlage und Rechtslage entsprach, kann im Zug einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht deshalb aufgehoben werden, weil ein im Entscheidungszeitpunkt unbeachtlicher (aber bekannter) Umstand, nämlich die Anhängigkeit eines weiteren Strafverfahrens, später durch den rechtskräftigen Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe insofern Bedeutung erlangte, als die Untersuchungshaft nahtlos in den Strafvollzug mündete. Die Grundsätze der Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinn der Paragraphen 352, ff StPO finden nur Anwendung, wenn durch Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel die im Zeitpunkt der Beschlußfassung bekannte Tatsachengrundlage entscheidend erschüttert wurde, nicht aber dann, wenn sich durch eine spätere Entscheidung in einer anderen Sache eine rechtliche Konstellation ergibt, die - hätte sie schon früher bestanden - für die Berechnung der Gesamtstrafzeit im Sinn des Paragraph 46, Absatz 4, StGB gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 80/89
    Entscheidungstext OGH 08.08.1989 11 Os 80/89
    Veröff: EvBl 1990/11 S 57 = SSt 60/50 = RZ 1990/4 S 22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091815

Dokumentnummer

JJR_19890808_OGH0002_0110OS00080_8900000_001