Rechtssatz RS0087503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087503
Entscheidungsdatum
30.07.1986
Norm
AußStrG §16 BIII2e
AußStrG §106 Abs2
Rechtssatz
§ 106 Abs 2 AußStrG besagt nichts über die Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wurde. Die Auffassung, daß § 106 Abs 2 AußStrG auch auf Geschäftsanteile an einer Gesellschaft anzuwenden ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Paragraph 106, Absatz 2, AußStrG besagt nichts über die Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wurde. Die Auffassung, daß Paragraph 106, Absatz 2, AußStrG auch auf Geschäftsanteile an einer Gesellschaft anzuwenden ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087503
Dokumentnummer
JJR_19860730_OGH0002_0070OB00625_8600000_001