Rechtssatz RS0087536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087536
Entscheidungsdatum
03.06.1980
Rechtssatz
Hat ein Strafgefangener durch vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen herbeigeführt, kann eine Geldbuße von höchstens Schilling fünfhundert verhängt werden, die vom Hausgeld einzubehalten ist. Ein die Geldbuße übersteigender Schaden kann auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0087536
Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0040OB00529_8000000_001