Aus den Entscheidungsgründen:
Die Vorinstanzen haben die Frage, ob über den geltend gemachten Anspruch im Rahmen der Strafrechtspflege oder auf dem Rechtsweg zu entscheiden ist, nicht aufgeworfen. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist zu bejahen. § 16 Abs. 2 Z. 1 StVG weist nur die Entscheidung "über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (§ 32)", nicht aber über den Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am Anstaltsgut (vgl. die Überschriften zu § 32 StVG) dem Vollzugsgericht, also dem in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird (§ 16 Abs. 1 StVG), zu. § 113 StVG bestimmt, daß die Strafe der Geldbuße u. a. dann verhängt werden darf, wenn der Strafgefangene durch vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen herbeigeführt hat. Die Geldbuße darf den Betrag von 500 S nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten. Es handelt sich um eine Schadenersatzleistung, die durch die Art ihrer Vollstreckung Strafcharakter hat (Kunst, StVG 192). Ein das Ausmaß der einbringlichen Geldbuße übersteigender Schaden kann unbeschadet der Vorschrift des § 32 auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Über die Verhängung der Geldbuße entscheidet gemäß § 116 Abs. 1 StVG die Vollzugsbehörde erster Instanz, also der Anstaltsleiter (§ 11 StVG). Daß gegen den Beklagten eine Geldbuße verhängt und durch Einbehaltung aus dem Hausgeld ein Teil des Schadens abgedeckt worden wäre, hat der Beklagte aber nicht behauptet.Die Vorinstanzen haben die Frage, ob über den geltend gemachten Anspruch im Rahmen der Strafrechtspflege oder auf dem Rechtsweg zu entscheiden ist, nicht aufgeworfen. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist zu bejahen. Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, StVG weist nur die Entscheidung "über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (Paragraph 32,)", nicht aber über den Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am Anstaltsgut vergleiche die Überschriften zu Paragraph 32, StVG) dem Vollzugsgericht, also dem in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird (Paragraph 16, Absatz eins, StVG), zu. Paragraph 113, StVG bestimmt, daß die Strafe der Geldbuße u. a. dann verhängt werden darf, wenn der Strafgefangene durch vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen herbeigeführt hat. Die Geldbuße darf den Betrag von 500 S nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten. Es handelt sich um eine Schadenersatzleistung, die durch die Art ihrer Vollstreckung Strafcharakter hat (Kunst, StVG 192). Ein das Ausmaß der einbringlichen Geldbuße übersteigender Schaden kann unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 32, auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Über die Verhängung der Geldbuße entscheidet gemäß Paragraph 116, Absatz eins, StVG die Vollzugsbehörde erster Instanz, also der Anstaltsleiter (Paragraph 11, StVG). Daß gegen den Beklagten eine Geldbuße verhängt und durch Einbehaltung aus dem Hausgeld ein Teil des Schadens abgedeckt worden wäre, hat der Beklagte aber nicht behauptet.
Auf die Rechtsrüge des Beklagten ist schon deshalb nicht einzugehen, weil er sie schon in zweiter Instanz nicht gesetzmäßig ausführte und daher im Revisionsverfahren nicht mehr nachtragen kann. Außerdem hat aber der Beklagte die Rechtsrüge auch in seiner Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie enthält nur die Behauptung, daß die Auslegung eines Sachverständigengutachtens keine Frage der Beweiswürdigung, sondern der rechtlichen Beurteilung sei und daß das Gutachten des Sachverständigen nicht überzeuge. Soweit der Revisionswerber auf den Inhalt der Berufungsschrift verweist, entspricht die Revisionsschrift überdies nicht der Vorschrift des § 506 ZPO (SZ 23/89; SZ 35/66 u. v. a.).Auf die Rechtsrüge des Beklagten ist schon deshalb nicht einzugehen, weil er sie schon in zweiter Instanz nicht gesetzmäßig ausführte und daher im Revisionsverfahren nicht mehr nachtragen kann. Außerdem hat aber der Beklagte die Rechtsrüge auch in seiner Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie enthält nur die Behauptung, daß die Auslegung eines Sachverständigengutachtens keine Frage der Beweiswürdigung, sondern der rechtlichen Beurteilung sei und daß das Gutachten des Sachverständigen nicht überzeuge. Soweit der Revisionswerber auf den Inhalt der Berufungsschrift verweist, entspricht die Revisionsschrift überdies nicht der Vorschrift des Paragraph 506, ZPO (SZ 23/89; SZ 35/66 u. v. a.).