Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0087589×

Rechtssatz RS0087589

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087589

Geschäftszahl

7Ob9/95

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Rechtssatz

Nimmt ein Unternehmen, dem grundsätzlich Bauführereigenschaft zukommt, einen Auftrag über Abgrabungsarbeiten an einem doch steileren Hang an, so kann es nicht gleich einer zur Bauhilfe beigezogenen Privatperson bzw. als Arbeiterverleiher und Maschinenverleiher behandelt werden, den keinerlei Eigenverantwortung trifft. Ein solches Unternehmen hat bei Ausführung der ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten daher sämtliche Schutzvorschriften gleich einem Bauführer zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 9/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 7 Ob 9/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087589

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0070OB00009_9500000_006