Rechtssatz RS0087593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087593
Entscheidungsdatum
22.11.1995
Rechtssatz
Ein einen Bau ausführender Unternehmer ist schon nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen verpflichtet, im Rahmen seiner Diligenzverpflichtung nach § 1299 ABGB die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Beschädigung fremder Güter zu treffen bzw seinen Mitarbeitern dazu entsprechende Anweisungen zu erteilen.Ein einen Bau ausführender Unternehmer ist schon nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen verpflichtet, im Rahmen seiner Diligenzverpflichtung nach Paragraph 1299, ABGB die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Beschädigung fremder Güter zu treffen bzw seinen Mitarbeitern dazu entsprechende Anweisungen zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087593
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0070OB00009_9500000_009