Rechtssatz RS0087617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087617
Entscheidungsdatum
22.11.1995
Rechtssatz
§ 68 Abs 3 Geo hat auch den Zweck der Verhinderung von Schäden, die als schließliche Folge einer mißbräuchlichen Verwendung von Gerichtssiegeln im Vermögen Dritter entstehen können.Paragraph 68, Absatz 3, Geo hat auch den Zweck der Verhinderung von Schäden, die als schließliche Folge einer mißbräuchlichen Verwendung von Gerichtssiegeln im Vermögen Dritter entstehen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087617
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00043_9500000_001