Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach Lehre und Rechtsprechung steht grundsätzlich nur dem unmittelbar Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu, nicht aber einem Dritten, es sei denn, daß ein Fall bloßer Schadensverlagerung vorliegt; von einer solchen ist dann auszugehen, wenn das wirtschaftliche Risiko des Schadens nicht beim unmittelbar Verletzten liegt, sondern durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen auf einen Dritten überwälzt wurde. Das Vorliegen einer bloßen Schadensverlagerung wurde daher im Zusammenhang mit mittelbarer Stellvertretung, Obhutspflichten, mit dem Übergang der Preisgefahr und mit gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen zur Schadenstragung bejaht (RdW 1995, 11 [hier: Verneinung einer Schadensverlagerung beim Verkauf eines nicht fachgemäß hergestellten Werks]; SZ 67/52 [Lohnfortzahlung durch den Dienstgeber]; JBl 1993, 43 [Mietwagenkosten des Leasingnehmers]; SZ 64/87 [Personalaufwand des Bundes für die nach Ausfall einer Verkehrslichtsignalanlage notwendige Verkehrsregelung]; SZ 60/157 [Obhutsfall]; SZ 51/164 [Preisgefahr]; JBl 1973, 418 [Mittelbare Stellvertretung]; Koziol/Welser10 I 467; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 27 zu § 1295 je mwN). Der im Vermögen der Kläger eingetretene Nachteil beruht nun aber nicht auf einem Schaden der Konkursmasse, der vermöge eines Vertrages mit dieser oder kraft Gesetzes auf die Kläger überwälzt worden wäre. Nicht die Kläger traten als Käufer von Massevermögen auf, sondern der Ehemann der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin. Durch den Verkauf praktisch wertloser Gegenstände als Schmuck um den vom Schädiger schließlich auch bezahlten Preis von 962.000 S kam es zur Wiedergutmachung des zuvor durch dessen betrügerisches Handeln im Massevermögen verursachten Schadens. Die Kläger traten - abgesehen von dem für diese Erörterung nicht relevanten Anweisungsverhältnis (Bankgarantie) - bloß in eine Rechtsbeziehung zum Ehemann der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin (Darlehens- und Pfandvertrag). Es bestand daher zu keiner Zeit ein im Vermögen der Konkursmasse eingetretener Schaden, der durch einen Vertrag zwischen dieser und den Klägern oder kraft Gesetzes auf letztere verlagert worden wäre. Der Oberste Gerichtshof vermag somit der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zu folgen, die Kläger seien als an sich nur mittelbar Geschädigte aktiv legitimiert, weil ein Fall der Schadensverlagerung anzunehmen sei.Nach Lehre und Rechtsprechung steht grundsätzlich nur dem unmittelbar Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu, nicht aber einem Dritten, es sei denn, daß ein Fall bloßer Schadensverlagerung vorliegt; von einer solchen ist dann auszugehen, wenn das wirtschaftliche Risiko des Schadens nicht beim unmittelbar Verletzten liegt, sondern durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen auf einen Dritten überwälzt wurde. Das Vorliegen einer bloßen Schadensverlagerung wurde daher im Zusammenhang mit mittelbarer Stellvertretung, Obhutspflichten, mit dem Übergang der Preisgefahr und mit gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen zur Schadenstragung bejaht (RdW 1995, 11 [hier: Verneinung einer Schadensverlagerung beim Verkauf eines nicht fachgemäß hergestellten Werks]; SZ 67/52 [Lohnfortzahlung durch den Dienstgeber]; JBl 1993, 43 [Mietwagenkosten des Leasingnehmers]; SZ 64/87 [Personalaufwand des Bundes für die nach Ausfall einer Verkehrslichtsignalanlage notwendige Verkehrsregelung]; SZ 60/157 [Obhutsfall]; SZ 51/164 [Preisgefahr]; JBl 1973, 418 [Mittelbare Stellvertretung]; Koziol/Welser10 römisch eins 467; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 27 zu Paragraph 1295, je mwN). Der im Vermögen der Kläger eingetretene Nachteil beruht nun aber nicht auf einem Schaden der Konkursmasse, der vermöge eines Vertrages mit dieser oder kraft Gesetzes auf die Kläger überwälzt worden wäre. Nicht die Kläger traten als Käufer von Massevermögen auf, sondern der Ehemann der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin. Durch den Verkauf praktisch wertloser Gegenstände als Schmuck um den vom Schädiger schließlich auch bezahlten Preis von 962.000 S kam es zur Wiedergutmachung des zuvor durch dessen betrügerisches Handeln im Massevermögen verursachten Schadens. Die Kläger traten - abgesehen von dem für diese Erörterung nicht relevanten Anweisungsverhältnis (Bankgarantie) - bloß in eine Rechtsbeziehung zum Ehemann der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin (Darlehens- und Pfandvertrag). Es bestand daher zu keiner Zeit ein im Vermögen der Konkursmasse eingetretener Schaden, der durch einen Vertrag zwischen dieser und den Klägern oder kraft Gesetzes auf letztere verlagert worden wäre. Der Oberste Gerichtshof vermag somit der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zu folgen, die Kläger seien als an sich nur mittelbar Geschädigte aktiv legitimiert, weil ein Fall der Schadensverlagerung anzunehmen sei.
Voraussetzung für den von den Klägern geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ist daher deren Stellung als unmittelbar Geschädigte aus dem von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens. Maßgebend dafür ist, ob der Schutzzweck der übertretenen Verhaltensnorm gerade auch den eingetretenen Schaden verhindern sollte und daher zwischen diesem und der Normverletzung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht (1 Ob 15/95; JBl 1993, 532; SZ 62/73; SZ 60/177; SZ 53/12; SZ 52/186 uva; Schragel, AHG2 Rz 121 ff; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 163 f). Gleiches gilt für die schädigenden Folgen von Unterlassungen (1 Ob 15/95; JBl 1993, 532; JBl 1991, 526; JBl 1984, 373; SZ 52/186 uva), entspricht es doch ständiger Rechtsprechung, daß ein schuldhaft rechtswidriges Organverhalten gemäß § 1 Abs 1 AHG auch in einer Unterlassung bestehen kann, wenn eine Rechtspflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (1 Ob 15/95; JBl 1993, 788; JBl 1993, 532; EvBl 1993/57; SZ 64/126; SZ 62/98; SZ 62/73; SZ 55/161 uva).Voraussetzung für den von den Klägern geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ist daher deren Stellung als unmittelbar Geschädigte aus dem von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens. Maßgebend dafür ist, ob der Schutzzweck der übertretenen Verhaltensnorm gerade auch den eingetretenen Schaden verhindern sollte und daher zwischen diesem und der Normverletzung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht (1 Ob 15/95; JBl 1993, 532; SZ 62/73; SZ 60/177; SZ 53/12; SZ 52/186 uva; Schragel, AHG2 Rz 121 ff; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 163 f). Gleiches gilt für die schädigenden Folgen von Unterlassungen (1 Ob 15/95; JBl 1993, 532; JBl 1991, 526; JBl 1984, 373; SZ 52/186 uva), entspricht es doch ständiger Rechtsprechung, daß ein schuldhaft rechtswidriges Organverhalten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG auch in einer Unterlassung bestehen kann, wenn eine Rechtspflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (1 Ob 15/95; JBl 1993, 788; JBl 1993, 532; EvBl 1993/57; SZ 64/126; SZ 62/98; SZ 62/73; SZ 55/161 uva).
Der Zweck einer Norm ergibt sich aus deren wertenden Beurteilung. Dabei genügt für die Annahme eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der Verletzung einer bestimmten Norm und dem dadurch im Vermögen eines Dritten eingetretenen Schaden, daß jene dessen Verhinderung bloß mitbezweckte, also nach deren Schutzzweck auch die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert war (1 Ob 40/93; JBl 1993, 532; SZ 61/189; Schragel aaO Rz 121); nur wenn eine dem öffentlichen Interesse dienende Amtshandlung bloß mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, diesem zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, läßt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtspflicht auch gerade gegenüber dem Dritten schließen (1 Ob 40/93; SZ 61/189 mwN zum Schrifttum).
Gemäß § 68 Abs 3 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II.Instanz (Geo) sind bei der Bestellung und Verwahrung von Gerichtssiegeln und Stampiglien die gebotenen Vorsichten zu beachten, „um Mißbräuche, insbesondere die Verwendung durch unberufene Personen, auszuschließen“. Der in wertender Beurteilung zu ermittelnde Normzweck ist also ganz allgemein die Verhinderung von Mißbräuchen. Die Verwendung des Gerichtssiegels schafft nämlich bei jedermann den Eindruck, daß das Besiegelte amtlich begutachtet oder geprüft wurde (ÖBl 1989, 46 = MR 1987, 223). Seine mißbräuchliche Verwendung ist auch in typischer Weise geeignet, Schäden im Vermögen Dritter zu verursachen, die sich in ihrem rechtsgeschäftlichen Verhalten davon leiten lassen, daß die Richtigkeit des amtlich Besiegelten gerichtlich geprüft worden sei. Der erkennende Senat kommt daher zum Ergebnis, daß § 68 Abs 3 Geo auch die Verhinderung von Schäden mitbezweckt, die als schließliche Folge einer mißbräuchlichen Verwendung von Gerichtssiegeln im Vermögen Dritter entstehen können. Was für die in § 68 Geo geregelten Hartsiegel gilt, muß in gleicher Weise auch für die bei Gericht verwendeten Klebestreifen mit aufgedruckten Siegelabbildern gelten.Gemäß Paragraph 68, Absatz 3, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei.Instanz (Geo) sind bei der Bestellung und Verwahrung von Gerichtssiegeln und Stampiglien die gebotenen Vorsichten zu beachten, „um Mißbräuche, insbesondere die Verwendung durch unberufene Personen, auszuschließen“. Der in wertender Beurteilung zu ermittelnde Normzweck ist also ganz allgemein die Verhinderung von Mißbräuchen. Die Verwendung des Gerichtssiegels schafft nämlich bei jedermann den Eindruck, daß das Besiegelte amtlich begutachtet oder geprüft wurde (ÖBl 1989, 46 = MR 1987, 223). Seine mißbräuchliche Verwendung ist auch in typischer Weise geeignet, Schäden im Vermögen Dritter zu verursachen, die sich in ihrem rechtsgeschäftlichen Verhalten davon leiten lassen, daß die Richtigkeit des amtlich Besiegelten gerichtlich geprüft worden sei. Der erkennende Senat kommt daher zum Ergebnis, daß Paragraph 68, Absatz 3, Geo auch die Verhinderung von Schäden mitbezweckt, die als schließliche Folge einer mißbräuchlichen Verwendung von Gerichtssiegeln im Vermögen Dritter entstehen können. Was für die in Paragraph 68, Geo geregelten Hartsiegel gilt, muß in gleicher Weise auch für die bei Gericht verwendeten Klebestreifen mit aufgedruckten Siegelabbildern gelten.
Die Vorinstanzen erkannten richtig, daß das festgestellte Verhalten des Vollstreckers jenen Vorsichtsmaßnahmen nicht entsprach, die erforderlich gewesen wären, um Mißbräuche in der Verwendung der gedruckte Abbilder des Gerichtssiegels enthaltenden Klebestreifen auszuschließen. Erst die gebotene, jedoch unterlassene Überwachung des Ehemanns der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin bei dessen im Gerichtsgebäude verrichteten Tätigkeit und beim Gebrauch des ihm überlassenen Klebestreifens, machte dessen mißbräuchliche Verwendung in der festgestellten Art möglich. Entgegen der Ansicht der Revision gilt das nicht nur für den bei Gericht verwahrten, sondern auch für den vom Ehemann der Geschäftsführerin der Gemeinschulderin an die Kläger als Pfandgläubiger übergebenen zweiten Koffer, weil es diesem durch das schuldhafte Verhalten des Vollstreckers ermöglicht wurde, sich Klebestreifen mit den aufgedruckten Abbildern des Gerichtssiegels anzueignen; dadurch wurde dieser aber erst in die Lage versetzt, die festgestellte Verpackung und Versiegelung der im zweiten Koffer befindlichen Gegenstände zu Hause vorzunehmen.
Was die Schadenshöhe betrifft, übersieht die Revisionswerberin, daß sich nach dem zu beurteilenden Sachverhalt Schmuckstücke im Schätzwert von etwa 2,6 Mio S im Vermögen der Gemeinschuldnerin befanden, die nach einer vom Ehemann der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin ebenso unbeaufsichtigt hergestellten Inventarliste offenbar den Kaufgegenstand bildeten. Die durch ein Gerichtsorgan ermöglichte mißbräuchliche Verwendung der mit Abbildern des Gerichtssiegels versehenen Klebestreifen mußte aber in Verbindung mit der vom Ehemann der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin ebenso unbeaufsichtigt hergestellten und den Klägern mitübergebenen Inventarliste den Eindruck erwecken, daß der Kofferinhalt der Summe der einzelnen in der Inventarliste verzeichneten Positionen entspreche. Ob der im Vermögen der Kläger eingetretene Schaden allenfalls auch durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Masseverwalters mitverursacht wurde, ist für die Klärung des Bestehens eines Amtshaftungsanspruches nicht von Bedeutung.
Dem Rechtsträger stehen im Amtshaftungsprozeß alle Einwendungen zu, die den geltend gemachten Anspruch nach bürgerlichem Recht entgegengehalten werden können. Es kann also auch ein Mitverschulden des Geschädigten jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn - wie hier - Unterlassungen für den eingetretenen Schaden ursächlich waren (SZ 64/126 mwN). Auch wenn die Vorinstanzen die von der beklagten Partei im Berufungsverfahren angestrebten Feststellungen („Der Masseverwalter teilte den Klägern mit, daß er den Inhalt der Säckchen nicht habe inventarisieren können. Er forderte die Kläger auf zu kontrollieren, ob im Koffer auch der Inhalt war, der eben zugesichert war. Die klagenden Parteien haben dies abgelehnt.“) getroffen hätten, könnte das keinen die Kläger belastenden Mitverschuldensvorwurf gemäß § 1304 ABGB rechtfertigen. Es genügt für einen solchen Vorwurf zwar bereits eine für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (SZ 64/126; SZ 54/85; SZ 51/188 uva), ein Vorwurf dieser Art könnte den Klägern aber deshalb nicht gemacht werden, weil sie, auch wenn ein Sachverhalt entsprechend den angestrebten Feststellungen feststünde, nicht hätten in Betracht ziehen müssen, daß die ihnen als Pfandgläubigern übergebenen Gegenstände nicht einmal jenen Wert erreichen würden, der zur Deckung ihrer vertraglichen Ansprüche gegen den Ehemann der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin erforderlich gewesen wäre. Dabei ist zu beachten, daß allein der Koffer, der sich in gerichtlicher Verwahrung befand, Schmuckstücke im Wert von 882.530 S enthalten sollte; durch die Versiegelung der einzelnen Säckchen im zweiten Koffer mußte aber jedenfalls der Eindruck entstehen, daß sich darin nicht etwa wertlose Gegenstände, sondern Schmuckstücke befinden und die in den beiden Koffern verpackte Ware einen Gesamtwert von 2,6 Mio S repräsentierte, also einen Betrag, der mehr als das Doppelte des Sicherungsinteresses der Kläger ausmachte. Diese hätten daher selbst im Falle einer teils unrichtigen Inventarisierung nicht damit rechnen müssen, der Inhalt der beiden Koffer werde nicht einmal jenen Wert erreichen, der zur Sicherung ihres Vermögensinteresses erforderlich war. Somit könnte den Klägern selbst bei Annahme des für die beklagte Partei günstigsten Falls nicht vorgeworfen werden, daß sie durch die Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung, „das Gerichtssiegel, etwa zu Stichproben, nicht zu erbrechen“, in eigenen Angelegenheiten sorglos waren.Dem Rechtsträger stehen im Amtshaftungsprozeß alle Einwendungen zu, die den geltend gemachten Anspruch nach bürgerlichem Recht entgegengehalten werden können. Es kann also auch ein Mitverschulden des Geschädigten jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn - wie hier - Unterlassungen für den eingetretenen Schaden ursächlich waren (SZ 64/126 mwN). Auch wenn die Vorinstanzen die von der beklagten Partei im Berufungsverfahren angestrebten Feststellungen („Der Masseverwalter teilte den Klägern mit, daß er den Inhalt der Säckchen nicht habe inventarisieren können. Er forderte die Kläger auf zu kontrollieren, ob im Koffer auch der Inhalt war, der eben zugesichert war. Die klagenden Parteien haben dies abgelehnt.“) getroffen hätten, könnte das keinen die Kläger belastenden Mitverschuldensvorwurf gemäß Paragraph 1304, ABGB rechtfertigen. Es genügt für einen solchen Vorwurf zwar bereits eine für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (SZ 64/126; SZ 54/85; SZ 51/188 uva), ein Vorwurf dieser Art könnte den Klägern aber deshalb nicht gemacht werden, weil sie, auch wenn ein Sachverhalt entsprechend den angestrebten Feststellungen feststünde, nicht hätten in Betracht ziehen müssen, daß die ihnen als Pfandgläubigern übergebenen Gegenstände nicht einmal jenen Wert erreichen würden, der zur Deckung ihrer vertraglichen Ansprüche gegen den Ehemann der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin erforderlich gewesen wäre. Dabei ist zu beachten, daß allein der Koffer, der sich in gerichtlicher Verwahrung befand, Schmuckstücke im Wert von 882.530 S enthalten sollte; durch die Versiegelung der einzelnen Säckchen im zweiten Koffer mußte aber jedenfalls der Eindruck entstehen, daß sich darin nicht etwa wertlose Gegenstände, sondern Schmuckstücke befinden und die in den beiden Koffern verpackte Ware einen Gesamtwert von 2,6 Mio S repräsentierte, also einen Betrag, der mehr als das Doppelte des Sicherungsinteresses der Kläger ausmachte. Diese hätten daher selbst im Falle einer teils unrichtigen Inventarisierung nicht damit rechnen müssen, der Inhalt der beiden Koffer werde nicht einmal jenen Wert erreichen, der zur Sicherung ihres Vermögensinteresses erforderlich war. Somit könnte den Klägern selbst bei Annahme des für die beklagte Partei günstigsten Falls nicht vorgeworfen werden, daß sie durch die Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung, „das Gerichtssiegel, etwa zu Stichproben, nicht zu erbrechen“, in eigenen Angelegenheiten sorglos waren.
Anders als die Revision meint, hätten die Kläger auch nicht deshalb besonders sorgfältig sein müssen, weil sie mit dem Ehemann der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin ein für sie besonders günstiges Geschäft gemacht haben mögen; das Ausmaß des ohne Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten in eine gerichtliche Versiegelung zu investierenden Vertrauens hängt nämlich nicht davon ab, ob aus einem bestimmten Rechtsgeschäft mehr oder weniger Gewinn erwartet wird.
Im übrigen erhebt die Revision zur Höhe des von den Klägern geltend gemachten Schadens - also auch in Ansehung der vereinbarten Gewinnbeteiligung - keine Einwendungen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.