Rechtssatz RS0087649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087649
Entscheidungsdatum
10.07.2001
Rechtssatz
Die Frage, welche Berufe dem Versicherten im Hinblick auf die Unfallverletzungen noch offenstehen, kann nicht allein ausgehend vom derzeitigen Ausbildungsstand beurteilt werden. Wesentlich sind vielmehr die Fähigkeiten, sich auch neue Kenntnisse anzueignen und in bisher fremden Berufen tätig zu sein. Es muß insbesondere von einem jüngeren Versicherten verlangt werden, daß er sich einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Umschulung unterzieht und sein berufliches Betätigungsfeld auch wechselt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 161/95
Entscheidungstext OGH 20.09.1995 10 ObS 161/95
- 10 ObS 174/01p
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 174/01p
Auch; nur: Es muß insbesondere von einem jüngeren Versicherten verlangt werden, daß er sich einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Umschulung unterzieht und sein berufliches Betätigungsfeld auch wechselt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087649
Dokumentnummer
JJR_19950920_OGH0002_010OBS00161_9500000_001