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Rechtssatz RS0087649×

Rechtssatz RS0087649

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087649

Geschäftszahl

10ObS161/95; 10ObS174/01p

Entscheidungsdatum

10.07.2001

Rechtssatz

Die Frage, welche Berufe dem Versicherten im Hinblick auf die Unfallverletzungen noch offenstehen, kann nicht allein ausgehend vom derzeitigen Ausbildungsstand beurteilt werden. Wesentlich sind vielmehr die Fähigkeiten, sich auch neue Kenntnisse anzueignen und in bisher fremden Berufen tätig zu sein. Es muß insbesondere von einem jüngeren Versicherten verlangt werden, daß er sich einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Umschulung unterzieht und sein berufliches Betätigungsfeld auch wechselt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 161/95
    Entscheidungstext OGH 20.09.1995 10 ObS 161/95
  • 10 ObS 174/01p
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 174/01p
    Auch; nur: Es muß insbesondere von einem jüngeren Versicherten verlangt werden, daß er sich einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Umschulung unterzieht und sein berufliches Betätigungsfeld auch wechselt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087649

Dokumentnummer

JJR_19950920_OGH0002_010OBS00161_9500000_001