Begründung:
Der am 18.3.1965 geborene Kläger hat den Beruf des Kochs erlernt und war ab 10.10.1983 in diesem Beruf bei einem größeren Unternehmen tätig. Im November 1991 traten erstmalig Ekzeme an seinen Fingern auf. Im Jahr 1992 verstärkte sich das Leiden und es wurden wiederholte, längerdauernde Krankenstände notwendig. In den Zwischenphasen war er weiter als Koch tätig. Im Mai 1992 waren bereits alle Finger offen und jede Berührung mit Gemüse, Wasser oder Hitze führte zu starken Schmerzen; die Ekzeme breiteten sich auch auf die Unterarme aus. Erst gegen Ende des Jahres 1992 kam es nach längerer Nichtausübung des Berufes zum Abheilen der Ekzeme. Seither getraut sich der Kläger nur einmal wöchentlich zu duschen und sich nur einmal täglich die Hände zu waschen, da ansonst wieder Juckreiz und ekzematische Veränderungen auftreten. Ab 7.1.1993 begann die Umschulung des Klägers auf Kellnertätigkeiten. Aufgrund des Entgegenkommens des Dienstgebers sowie der Kollegen war er dabei von Hitzearbeiten und Putzarbeiten befreit. Die Umschulungsphase währte ein halbes Jahr und ab Mitte 1993 war der Kläger als angelernter Kellner im Service tätig, war aber von jenen Bereichen befreit, in denen Gefahr bestand, daß sein dermatologisches Leiden wieder zum Ausbruch kommt; es wurde ihm auch das Tragen von schweren Getränkekisten abgenommen. Während der Kläger als Koch etwa 19.500 S monatlich verdient hatte, sank sein Einkommen als Kellner auf 12.200 S. In der Folge wurde das Dienstverhältnis des Klägers durch Dienstgeberkündigung beendet.
Aufgrund des bestehenden Hautleidens (Athropie der Haut, Trockenheit) sind dem Kläger Arbeiten, die in Nässe, Kälte oder Hitze auszuführen sind oder mit einer starken mechanischen Beanspruchung der Hände verbunden sind, nicht zumutbar. Schwere mechanische Beanspruchung und Belastung in diesem Sinne ist noch nicht das Tragen von gefüllten Tellern oder Tabletts, wohl aber das Tragen voller Getränkekisten. Es kann dem Kläger nicht zugemutet werden, Gegenstände mit einem Gewicht von über 5 kg zu heben und zu tragen. Es handelt sich um ein Abnützungsekzem. Als der Kläger als Koch begann, hatte er noch keine Schwierigkeiten. Im Lauf der Jahre kam es aber durch die ständige Beanspruchung der Haut durch langes Arbeiten in heißem und kaltem Wasser, Kontakt mit Gemüsesäften und Säuren wie Essig etc zu einer Verdünnung und Überempfindlichkeit der Haut. Durch die Abnützung wurde die Haut dünner und anfälliger für Beanspruchungen, es kam dann bei Belastung zum Auftreten von Rissen und Ekzemen. Risse sind Eintrittspforten für Bakterien, was Infektionen im Handbereich zur Folge hat, womit das Arbeiten mit Nahrungsmitteln unmöglich wird. Der Zustand ist nicht besserbar. Die Tätigkeit eines Kochs ist dem Kläger nicht mehr zumutbar, aber auch nicht die Tätigkeit als Kellner, weil auch dabei Arbeiten in Nässe und Kälte anfallen, die der Kläger nicht ausüben darf. Der Kläger konnte lediglich bei seinem früheren Dienstgeber als Kellner arbeiten, weil er dort in einem geschützten Arbeitsbereich tätig war, zumal ihm die nicht zumutbaren Arbeiten abgenommen wurden. Das Jahresbruttoeinkommen liegt bei der Verrichtung von Aufsichtstätigkeiten um 40 % unter dem eines Kochs.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 28.7.1993 wurde ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß seiner Erkrankung, die er sich als Koch zugezogen habe, mit der Begründung abgelehnt, daß eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit nicht vorliege.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrte der Kläger, das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Anlage 1 Nr 19 ASVG festzustellen sowie die Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente im Ausmaß von 40 vH der Vollrente.Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrte der Kläger, das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 177, Anlage 1 Nr 19 ASVG festzustellen sowie die Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente im Ausmaß von 40 vH der Vollrente.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Zustand des Klägers habe sich nach der Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit als Koch so weit konsolidiert, daß eine entschädigungspflichtige Hautkrankheit nicht mehr vorliege.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Leistung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 40 vH der Vollrente. Die Hauterkrankung des Klägers sei als Berufskrankheit zu qualifizieren, weil sie einerseits auf seine Tätigkeit als Koch zurückzuführen sei und ihn auch zur Aufgabe dieses Berufes gezwungen habe. Bei Hautkrankheiten sei die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit medizinischerseits äußerst schwierig. Eine befriedigende Lösung dieser Einschätzung sei nur unter Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, bezogen auf das Arbeitsgebiet, das der arbeitssuchenden Bevölkerung offenstehe, möglich. Dabei sei allerdings zur Vermeidung unbilliger Härten auf die bisherige Berufstätigkeit angemessen Rücksicht zu nehmen. Hier stehe fest, daß der Kläger weder in seinem erlernten Beruf als Koch noch in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Kellner weiter tätig sein könne. Es seien ihm nur mehr Arbeiten im Aufsichtsbereich möglich, womit eine Einkommenseinbuße von 40 % verbunden sei. Das Feststellungsbegehren sei abzuweisen, weil dem Leistungsbegehren stattgegeben worden sei und ein Begehren auf Feststellung daneben nicht geltend gemacht werden könne.
Das Berufungsgericht gab der gegen den stattgebenden Teil dieses Urteiles gerichteten Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Grundlage seiner rechtlichen Beurteilung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen im Sinne des § 203 ASVG sei seine Fähigkeit, sich unter Ausnützung der Arbeitsgelegenheiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei grundsätzlich abstrakt zu prüfen. Die durch die Gegenüberstellung der Durchschnittsverdienste in den Arbeitsmöglichkeiten, die dem Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles offenstanden, mit den Durchschnittsverdiensten in den ihm im Hinblik auf die Unfallsfolgen verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten ermittelte Veränderung bringe den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozenten zum Ausdruck. Die frühere Beschäftigungsart sei soweit zu berücksichtigen, als zur Vermeidung von unbilligen Härten im Einzelfall auf die Ausbildung und die bisherige berufliche Stellung angemessen Rücksicht genommen werden müsse. Ausgehend hievon habe das Erstgericht die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers zu Recht mit 40 vH angenommen, zumal der von ihm bisher erzielte Verdienst um mehr als 40 % höher liege als jener, der im Fall einer Verweisung erzielbar wäre. Daraus ergebe sich auch, daß der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit primär eine Frage der rechtlichen Beurteilung und nicht eine von ärztlichen oder berufskundlichen Sachverständigen zu lösende Tatfrage sei. Eine Minderung des erzielbaren Einkommens um 40 % stelle aber jedenfalls einen Härtefall dar, der durch die Gewährung einer entsprechenden Versehrtenrente auszugleichen sei.Das Berufungsgericht gab der gegen den stattgebenden Teil dieses Urteiles gerichteten Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Grundlage seiner rechtlichen Beurteilung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen im Sinne des Paragraph 203, ASVG sei seine Fähigkeit, sich unter Ausnützung der Arbeitsgelegenheiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei grundsätzlich abstrakt zu prüfen. Die durch die Gegenüberstellung der Durchschnittsverdienste in den Arbeitsmöglichkeiten, die dem Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles offenstanden, mit den Durchschnittsverdiensten in den ihm im Hinblik auf die Unfallsfolgen verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten ermittelte Veränderung bringe den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozenten zum Ausdruck. Die frühere Beschäftigungsart sei soweit zu berücksichtigen, als zur Vermeidung von unbilligen Härten im Einzelfall auf die Ausbildung und die bisherige berufliche Stellung angemessen Rücksicht genommen werden müsse. Ausgehend hievon habe das Erstgericht die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers zu Recht mit 40 vH angenommen, zumal der von ihm bisher erzielte Verdienst um mehr als 40 % höher liege als jener, der im Fall einer Verweisung erzielbar wäre. Daraus ergebe sich auch, daß der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit primär eine Frage der rechtlichen Beurteilung und nicht eine von ärztlichen oder berufskundlichen Sachverständigen zu lösende Tatfrage sei. Eine Minderung des erzielbaren Einkommens um 40 % stelle aber jedenfalls einen Härtefall dar, der durch die Gewährung einer entsprechenden Versehrtenrente auszugleichen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.