Rechtssatz RS0087733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0087733
Geschäftszahl
12Os10/84; 16Ns9/91; 1Ob152/16h
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Norm
StEG §2 Abs1 litc
StEG §3 litc
§21 Abs1 StGB
§430 Abs2 StPO
Rechtssatz
Auch die Unterbringung eines Rechtsbrechers nach § 21 Abs 1 StGB anordnende Urteile gemäß § 430 Abs 2 StPO sind strafgerichtliche Verurteilungen im Sinn des StEG, sodaß (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) auch insoweit § 2 Abs 1 lit c StEG anzuwenden ist. die Frage eines Anspruchsausschlusses zufolge § 3 lit c StEG stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn die Verfolgung des Betroffenen im konkreten Fall unabhängig von dessen mangelnder Schuldfähigkeit ausgeschlossen war, etwa weil der Betroffene die Anlaßtat nicht begangen oder diese nicht den im § 21 Abs 1 StGB normierten rechtlichen Kriterien entsprochen hat.Auch die Unterbringung eines Rechtsbrechers nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB anordnende Urteile gemäß Paragraph 430, Absatz 2, StPO sind strafgerichtliche Verurteilungen im Sinn des StEG, sodaß (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) auch insoweit Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, StEG anzuwenden ist. die Frage eines Anspruchsausschlusses zufolge Paragraph 3, Litera c, StEG stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn die Verfolgung des Betroffenen im konkreten Fall unabhängig von dessen mangelnder Schuldfähigkeit ausgeschlossen war, etwa weil der Betroffene die Anlaßtat nicht begangen oder diese nicht den im Paragraph 21, Absatz eins, StGB normierten rechtlichen Kriterien entsprochen hat.
Entscheidungstexte
- 12 Os 10/84
Entscheidungstext OGH 24.01.1985 12 Os 10/84
Veröff: EvBl 1985/135 S 633 = SSt 56/8
- 16 Ns 9/91
Entscheidungstext OGH 20.12.1991 16 Ns 9/91
Vgl auch; Beisatz: Ebenso kommt - nach Abweisung des Einweisungsantrages - eine Entschädigung wegen strafgerichtlicher Anhaltung nach § 2 Abs 1 lit a oder lit b StEG in Betracht. (T1)
- 1 Ob 152/16h
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 152/16h
Vgl auch; Beisatz: Spiegelbildlich ist die Abweisung eines Antrags auf Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB als Freispruch iSd § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 anzusehen. (T2); Veröff: SZ 2016/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0087733
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19850124_OGH0002_0120OS00010_8400000_001