Rechtssatz RS0087792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087792
Entscheidungsdatum
26.01.1989
Norm
AußStrG §16 BIII2g
StGG §15
Rechtssatz
Der im Art 15 StGG verfassungsgerichtlich festgelegte Grundsatz, daß Akte der staatlichen Verwaltung nicht in innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft eingreifen dürfen, ist so bedeutsam und ein Verstoß gegen ihn so schwerwiegend, daß jede schlüssige Ausführung darüber, es liege ein unzulässiger Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche vor, eine beachtliche Ausführung und wirksame Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit nach § 16 Abs 1 AußStrG darstellt.Der im Artikel 15, StGG verfassungsgerichtlich festgelegte Grundsatz, daß Akte der staatlichen Verwaltung nicht in innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft eingreifen dürfen, ist so bedeutsam und ein Verstoß gegen ihn so schwerwiegend, daß jede schlüssige Ausführung darüber, es liege ein unzulässiger Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche vor, eine beachtliche Ausführung und wirksame Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087792
Dokumentnummer
JJR_19890126_OGH0002_0060OB00505_8900000_001