Begründung:
Für die im § 4 Abs 1 Orthodoxengesetz (BGBl Nr 229/1967) an erster Stelle genannte Kirchengemeinde ist gemäß § 12 Abs 2 OrthG ein Rechtsanwalt zum Kurator bestellt (Näheres ist der Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung vom 6. November 1986, 6 Ob 666/86 = ON 49 a zu entnehmen). Zum Vermögen der Kirchengemeinde gehört eine städtische Liegenschaft mit einem Gebäude, in dem sich unter anderem Räumlichkeiten befinden, die der gemeinsamen Religionsübung, der Verwaltung der Kirchengemeinde und der Unterbringung des Seelsorgers gewidmet sind. Der gerichtlich bestellte Kurator wurde ermächtigt, die Liegenschaftsverwaltung einem von ihm zu betrauenden Vertreter zu übertragen (Einzelheiten können der Entscheidung vom 4. Juni 1987, 6 Ob 600/87 = ON 75 entnommen werden). Nach dem Bericht des Kurators hat dieser einen Immobilientreuhänder mit der Gebäudeverwaltung beauftragt. Am 27. Oktober 1987 schloß der Kurator mit einem Kirchengemeindemitglied über das Bethaus mit Sakristei, einem Büroraum, den Pfarrsitzungssaal und eine Wohnung im Hause der Kirchengemeinde einen Mietvertrag auf unbestimmte Dauer unter der Vereinbarung einer Kündigungsfrist von drei Monaten und von Kündigungsterminen zu jedem Kalendervierteljahresende. Als einzig zulässige Nutzung des Bestandgegenstandes wurde mietvertraglich festgehalten:Für die im Paragraph 4, Absatz eins, Orthodoxengesetz Bundesgesetzblatt Nr 229 aus 1967,) an erster Stelle genannte Kirchengemeinde ist gemäß Paragraph 12, Absatz 2, OrthG ein Rechtsanwalt zum Kurator bestellt (Näheres ist der Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung vom 6. November 1986, 6 Ob 666/86 = ON 49 a zu entnehmen). Zum Vermögen der Kirchengemeinde gehört eine städtische Liegenschaft mit einem Gebäude, in dem sich unter anderem Räumlichkeiten befinden, die der gemeinsamen Religionsübung, der Verwaltung der Kirchengemeinde und der Unterbringung des Seelsorgers gewidmet sind. Der gerichtlich bestellte Kurator wurde ermächtigt, die Liegenschaftsverwaltung einem von ihm zu betrauenden Vertreter zu übertragen (Einzelheiten können der Entscheidung vom 4. Juni 1987, 6 Ob 600/87 = ON 75 entnommen werden). Nach dem Bericht des Kurators hat dieser einen Immobilientreuhänder mit der Gebäudeverwaltung beauftragt. Am 27. Oktober 1987 schloß der Kurator mit einem Kirchengemeindemitglied über das Bethaus mit Sakristei, einem Büroraum, den Pfarrsitzungssaal und eine Wohnung im Hause der Kirchengemeinde einen Mietvertrag auf unbestimmte Dauer unter der Vereinbarung einer Kündigungsfrist von drei Monaten und von Kündigungsterminen zu jedem Kalendervierteljahresende. Als einzig zulässige Nutzung des Bestandgegenstandes wurde mietvertraglich festgehalten:
"Die Vermietung erfolgt zu dem Zweck, dem - während der Dauer der gehemmten (äußeren) Handlungsfähigkeit der Kurandin - vom Bischof oder Patriarchen für die Pfarre ..... jeweils bestellten Priester die Verkündung der von der Kurandin gelehrten Heilswahrheiten und die praktische Ausübung ihrer Glaubenssätze zu ermöglichen. Die mitvermietete Wohnung dient dem jeweiligen Pfarrer als Dienstwohnung."
Das Erstgericht erteilte dem Antrag des Kurators entsprechend dem Mietvertrag die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der namens der Kirchengemeinde gegen die bestätigende Rekursentscheidung erhobene Rekurs macht offenbare Gesetzwidrigkeit als Anfechtungsgrund geltend und führt diesen unter Aufrechterhaltung der grundsätzlichen Bedenken gegen die Ansicht, die Vermögensverwaltung sei den äußeren Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuzuzählen, dahin aus, daß jedenfalls schon die Vermietung von Bethaus, Verwaltungs- und Versammlungsraum sowie der zur Unterbringung des Seelsorgers gewidmeten Wohnung an eine Privatperson an sich und im besonderen an eine Person, die sich selbst als Präsident einer staatlich nicht anerkannten Schwestergemeinde bezeichne, einen augenfälligen Eingriff in die inneren Angelegenheiten der Kirchengemeinde darstelle. Nach dem im Art 15 StGG verfassungsgerichtlich festgelegten Grundsatz dürfen Akte der staatlichen Verwaltung nicht in innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft eingreifen. Auch wenn die im Einzelfall oft überaus schwierige Grenzziehung zwischen den inneren und äußeren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft positiv rechtlich nirgends so klar und eindeutig umschrieben ist, daß eine Verletzung dieser verfassungsgesetzlichen Grenzziehung jederzeit in die Augen springen müßte, ist doch der Grundsatz so bedeutsam und ein Verstoß gegen ihn so schwerwiegend, daß jede schlüssige Ausführung darüber, es liege ein unzulässiger Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche vor, eine beachtliche Ausführung und wirksame Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit nach § 16 Abs 1 AußStrG darstellt. Die Vertretungsbefugnis der namens der von der Pflegschaft betroffenen Kirchengemeinde als deren Organe einschreitenden Personen ist vom Rekursgericht im Sinne der im Aufhebungsbeschluß ON 121 dargelegten Rechtsansicht im anhängigen Rechtsmittelverfahren zutreffend anerkannt worden. Die damit anerkannte Vertretungsbefugnis wirkt auch im Revisionsrekursstadium fort. Die für das Pflegschaftsverfahren allgemein zu lösende Frage der gehörigen Vertretung der von der Pflegschaft betroffenen Kirchengemeinde braucht daher aus Anlaß des vorliegenden Rechtsmittels noch nicht abschließend gelöst zu werden.Der namens der Kirchengemeinde gegen die bestätigende Rekursentscheidung erhobene Rekurs macht offenbare Gesetzwidrigkeit als Anfechtungsgrund geltend und führt diesen unter Aufrechterhaltung der grundsätzlichen Bedenken gegen die Ansicht, die Vermögensverwaltung sei den äußeren Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuzuzählen, dahin aus, daß jedenfalls schon die Vermietung von Bethaus, Verwaltungs- und Versammlungsraum sowie der zur Unterbringung des Seelsorgers gewidmeten Wohnung an eine Privatperson an sich und im besonderen an eine Person, die sich selbst als Präsident einer staatlich nicht anerkannten Schwestergemeinde bezeichne, einen augenfälligen Eingriff in die inneren Angelegenheiten der Kirchengemeinde darstelle. Nach dem im Artikel 15, StGG verfassungsgerichtlich festgelegten Grundsatz dürfen Akte der staatlichen Verwaltung nicht in innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft eingreifen. Auch wenn die im Einzelfall oft überaus schwierige Grenzziehung zwischen den inneren und äußeren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft positiv rechtlich nirgends so klar und eindeutig umschrieben ist, daß eine Verletzung dieser verfassungsgesetzlichen Grenzziehung jederzeit in die Augen springen müßte, ist doch der Grundsatz so bedeutsam und ein Verstoß gegen ihn so schwerwiegend, daß jede schlüssige Ausführung darüber, es liege ein unzulässiger Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche vor, eine beachtliche Ausführung und wirksame Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG darstellt. Die Vertretungsbefugnis der namens der von der Pflegschaft betroffenen Kirchengemeinde als deren Organe einschreitenden Personen ist vom Rekursgericht im Sinne der im Aufhebungsbeschluß ON 121 dargelegten Rechtsansicht im anhängigen Rechtsmittelverfahren zutreffend anerkannt worden. Die damit anerkannte Vertretungsbefugnis wirkt auch im Revisionsrekursstadium fort. Die für das Pflegschaftsverfahren allgemein zu lösende Frage der gehörigen Vertretung der von der Pflegschaft betroffenen Kirchengemeinde braucht daher aus Anlaß des vorliegenden Rechtsmittels noch nicht abschließend gelöst zu werden.