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Rechtssatz RS0087829

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0087829

Geschäftszahl

13Os10/75

Entscheidungsdatum

25.09.1975

Rechtssatz

Enthält ein Druckwerk eine Vielzahl von Ankündigungen verschiedener Art oder bildliche Darstellungen sehr heterogenen Charakters, so ist die Urteilstat nur dann hinreichend gekennzeichnet, wenn das Urteil genau bezeichnet (und begründet), welche Ankündigungen den Tatbestand des Paragraph 219, StGB erfüllen bzw welche bildlichen Darstellungen unzüchtig im Sinne des Paragraph eins, PornG sind. Einer detaillierten und differenzierten Bezeichnung und Prüfung bedarf es nur dann nicht, wenn das Druckwerk einen einheitlichen Charakter trägt und ein enger Zusammenhang zwischen den bildlichen Darstellungen untereinander besteht, sodaß eine zusammenfassende rechtliche Wertung des Buches nach seinem überwiegenden Charakter und Inhalt möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 10/75
    Entscheidungstext OGH 25.09.1975 13 Os 10/75
    Veröff: SSt 46/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087829

Dokumentnummer

JJR_19750925_OGH0002_0130OS00010_7500000_004