Rechtssatz RS0087832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087832
Geschäftszahl
7Ob252/72 (7Ob253/72)
Entscheidungsdatum
08.11.1972
Norm
AußStrG §16 BIII2g
AußStrG §19
Rechtssatz
Eine Norm, die die bloße Androhung der im § 19 AußStrG vorgesehenen Zwangsmittel durch den Außerstreitrichter verbietet, besteht nicht. Schon aus diesem Grunde kann daher die angedrohte Verhängung einer Geldstrafe von zweihundert Schilling für den Fall des neuerlichen Ausbleibens des Rechtsmittelwerbers nicht offenbar gesetzwidrig sein.Eine Norm, die die bloße Androhung der im Paragraph 19, AußStrG vorgesehenen Zwangsmittel durch den Außerstreitrichter verbietet, besteht nicht. Schon aus diesem Grunde kann daher die angedrohte Verhängung einer Geldstrafe von zweihundert Schilling für den Fall des neuerlichen Ausbleibens des Rechtsmittelwerbers nicht offenbar gesetzwidrig sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087832
Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0070OB00252_7200000_002