Rechtssatz RS0087835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087835
Geschäftszahl
2Ob192/61; 2Ob76/62; 1Ob265/02f; 8Ob23/10f; 1Ob53/13w
Entscheidungsdatum
29.04.2013
Norm
AußStrG §16 BIII2g
NWG §5
NWG §12 ff
Rechtssatz
Das Gericht hat die für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu erheben. Die Außerachtlassung dieser Bestimmungen (§§ 12 ff NWG) ist eine offenbare Gesetzwidrigkeit.Das Gericht hat die für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu erheben. Die Außerachtlassung dieser Bestimmungen (Paragraphen 12, ff NWG) ist eine offenbare Gesetzwidrigkeit.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 192/61
Entscheidungstext OGH 12.05.1961 2 Ob 192/61
Veröff: EvBl 1961/404 S 518
- 2 Ob 76/62
Entscheidungstext OGH 02.03.1962 2 Ob 76/62
- 1 Ob 265/02f
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 265/02f
Vgl; Beisatz: Das über einen Notwegeantrag entscheidende Gericht ist nicht an den Antrag des Antragstellers gebunden und kann gemäß § 12 Abs 3 NWG auch andere Liegenschaften in die Entscheidung einbeziehen, sofern dies zweckmäßig ist. Hat aber der Notwegwerber auf die Einräumung eines ganz bestimmten Notwegs - wie hier - ausdrücklich verzichtet, so kann ihm ein Notweg in dieser Form vom Gericht nicht mehr eingeräumt werden. (T1)
- 8 Ob 23/10f
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 23/10f
Vgl; Beis wie T1 nur: Das über einen Notwegeantrag entscheidende Gericht ist nicht an den Antrag des Antragstellers gebunden und kann gemäß § 12 Abs 3 NWG auch andere Liegenschaften in die Entscheidung einbeziehen, sofern dies zweckmäßig ist. (T2); Beisatz: Die Verpflichtung des Gerichts zur amtswegigen Erhebung der für die Frage der Notwendigkeit des Notwegs und dessen Gestaltung maßgebenden Verhältnisse entfällt jedoch dann, wenn der Antragsteller eine in das Verfahren einbezogene, nahe liegende Notwegvariante nicht berücksichtigt und nicht in seinen Antrag aufnimmt. (T3)
- 1 Ob 53/13w
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 53/13w
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Den Eigentümern jener Liegenschaften, die vom Gericht in das Notwegeverfahren einbezogen werden, kommt Beteiligtenstellung zu. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0087835
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19610512_OGH0002_0020OB00192_6100000_001