Rechtssatz RS0087851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087851
Entscheidungsdatum
17.12.1998
Rechtssatz
Das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG ist nur in Ansehung der Ausfuhr und Einfuhr von Suchtgift als alternatives, im übrigen dagegen als kumulatives Mischdelikt anzusehen, das drei selbständige und untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Ausfuhr und Einfuhr und das Inverkehrsetzen von Suchtgift erfaßt (EvBl 1985/67).Das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG ist nur in Ansehung der Ausfuhr und Einfuhr von Suchtgift als alternatives, im übrigen dagegen als kumulatives Mischdelikt anzusehen, das drei selbständige und untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Ausfuhr und Einfuhr und das Inverkehrsetzen von Suchtgift erfaßt (EvBl 1985/67).
Entscheidungstexte
- 12 Os 122/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1993 12 Os 122/92
- 15 Os 6/95
Entscheidungstext OGH 09.03.1995 15 Os 6/95
- 15 Os 181/98
Entscheidungstext OGH 17.12.1998 15 Os 181/98
Auch; Beisatz: Wer eine große Suchtgiftmenge aus- und einführt und in der Folge mit einem auf Inverkehrsetzen gerichteten Vorsatz besitzt, hat entgegen dem (nicht näher begründeten) dritten Satz in Foregger/Litzka/Matzka SMG Erl VI.2. zu § 28 nicht nur die Aus- und Einfuhr nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG zu verantworten, sondern zusätzlich auch den (subjektiv besonders geprägten) Besitz nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG. Denn schon die (im Suchtmittelgesetz nicht mehr enthaltene) Subsidiaritätsklausel des § 14a SGG betraf nach richtiger Ansicht nur die Begehungsform des Inverkehrsetzens (12 Os 157/96; aM noch 12 Os 36/91 = NRsp 1991/237). Die besondere Betrachtung der verschiedenen Begehungsformen der Aus- und Einfuhr einerseits und des Inverkehrsetzens (auch in einer Vorbereitungsphase) andererseits entspricht auch dem Aufbau des § 28 Abs 2 SMG (wie schon jenem des § 12 Abs 1 SGG) als insoweit kumulatives Mischdelikt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087851
Dokumentnummer
JJR_19930318_OGH0002_0120OS00122_9200000_001