Rechtssatz RS0087915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087915
Geschäftszahl
3Ob174/73 (3Ob175/73, 3Ob176/73)
Entscheidungsdatum
09.10.1973
Rechtssatz
Die Partei muß einem in einer Entscheidung gegen sie gerichteten Auftrag zuwiderhandeln. Ist beschlußmäßig das Besuchsrecht in den Räumen der Gesellschaft "Rettet das Kind" auszuüben, enthält der Gerichtsbeschluß aber nicht den Auftrag an die Mutter, die Kinder an den Besuchstagen dorthin zu bringen, so vereitelt die Mutter das Besuchsrecht nicht, wenn sie die Kinder nicht dorthin schickte. Eine deswegen verhängte Ordnungsstrafe ist offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087915
Dokumentnummer
JJR_19731009_OGH0002_0030OB00174_7300000_001