Rechtssatz RS0087918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087918
Geschäftszahl
5Ob519/79 (5Ob520/79)
Entscheidungsdatum
27.02.1979
Norm
ABGB §40
AußStrG §16 BIII2g
EheG §7
EntmO §26
ZPO §321 Abs2
Rechtssatz
Keine Legitimation der Verwandten des einen Ehegatten zum Antrag auf Entmündigung des anderen Ehegatten. § 26 Abs 1 EntmO ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, daß die Schwägerschaft und die von ihr ausgelösten Rechtsfolgen nicht mit der Auflösung der sie begründenden Ehe erlöschen.Keine Legitimation der Verwandten des einen Ehegatten zum Antrag auf Entmündigung des anderen Ehegatten. Paragraph 26, Absatz eins, EntmO ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, daß die Schwägerschaft und die von ihr ausgelösten Rechtsfolgen nicht mit der Auflösung der sie begründenden Ehe erlöschen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0087918
Dokumentnummer
JJR_19790227_OGH0002_0050OB00519_7900000_001