Rechtssatz RS0088004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088004
Entscheidungsdatum
25.03.2022
Rechtssatz
Wesentliches Merkmal einer Verbindung im Sinn des § 12 Abs 3 Z 2 (und Abs 4) SGG ist der Zusammenschluss einer größeren, etwa mit mindestens 10 Personen anzunehmenden Zahl von Menschen zur Errichtung eines bestimmten Zwecks, nämlich der Begehung von strafbaren Handlungen nach § 12 Abs 1 SGG. Eine derartige Verbindung muss auf eine gewisse Dauer ausgerichtet sein und eine mehr oder minder ausgestattete Organisation aufweisen, um das damit angestrebte Ziel erreichen zu können.Wesentliches Merkmal einer Verbindung im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, (und Absatz 4,) SGG ist der Zusammenschluss einer größeren, etwa mit mindestens 10 Personen anzunehmenden Zahl von Menschen zur Errichtung eines bestimmten Zwecks, nämlich der Begehung von strafbaren Handlungen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG. Eine derartige Verbindung muss auf eine gewisse Dauer ausgerichtet sein und eine mehr oder minder ausgestattete Organisation aufweisen, um das damit angestrebte Ziel erreichen zu können.
Entscheidungstexte
- 12 Os 177/86
Entscheidungstext OGH 09.04.1987 12 Os 177/86
Veröff: EvBl 1987/165 S 595 = JBl 1988,56 = SSt 58/26
- 11 Os 44/00
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 11 Os 44/00
Auch; Beisatz: Der in §§ 246 Abs 1, 278a Abs 1, 279 Abs 1 StGB verwendete und dem § 28 Abs 4 Z 2 SMG zugrundegelegte Begriff der Verbindung definiert eine auf gewisse Dauer eingerichtete, festgefügte Organisation einer größeren Anzahl von Menschen mit einer verbrecherischen Zweckausrichtung. (T1)
- 11 Os 163/03
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 11 Os 163/03
Vgl auch; Beisatz: Die Strafbarkeit nach §28 Abs4 Z2 SMG setzt begrifflich das vorsätzliche Entfalten (spezifisch) deliktischer Tätigkeit als funktionell nicht bloß punktuell in den Aktionsrahmen des arbeitsteilig auf (eine wenngleich begrenzte) Dauer strukturierten (zahlenmäßig qualifizierten) Ganzen eingegliederter Part voraus. (T2)
- 14 Os 33/20i
Entscheidungstext OGH 21.07.2020 14 Os 33/20i
Vgl
- 14 Os 135/20i
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 135/20i
Vgl
- 15 Os 24/22a
Entscheidungstext OGH 25.03.2022 15 Os 24/22a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088004
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19870409_OGH0002_0120OS00177_8600000_003