Rechtssatz RS0088020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088020
Geschäftszahl
12Os34/71; 11Os93/75; 12Os176/79
Entscheidungsdatum
13.03.1980
Norm
FinStrG §17 Abs3 lita
FinStrG §17 Abs3 litb
SGG §6 Abs3 F
Rechtssatz
Genauso wie es vom Standpunkt der Billigkeit nicht zu vertreten wäre, ein für einen Rauschgifttransport verwendetes Fahrzeug, das dem Eigentümer vorher gestohlen worden war, ohne daß ihn an dem Diebstahl auch nur ein leichtes Verschulden träfe, für verfallen zu erklären, ist es ebenso unbillig, ein Fahrzeug, an dem sich ein angesehenes Kreditinstitut für das von ihm gewährte Darlehen das Eigentum vorbehalten hat, deshalb für verfallen zu erklären, weil der Fahrzeughalter das Fahrzeug nach der Kreditgewährung ohne irgendein Verschulden des Kreditgebers und Kraftfahrzeug-Vorbehaltseigentümers im Sinne des SGG mißbräuchlich verwendete.
Entscheidungstexte
- 12 Os 34/71
Entscheidungstext OGH 22.04.1971 12 Os 34/71
Veröff: EvBl 1972/16 S 19 = RZ 1971,151 = SSt 42/17
- 11 Os 93/75
Entscheidungstext OGH 21.10.1975 11 Os 93/75
Vgl aber
- 12 Os 176/79
Entscheidungstext OGH 13.03.1980 12 Os 176/79
Vgl aber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0088020
Dokumentnummer
JJR_19710422_OGH0002_0120OS00034_7100000_003